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db-nummer: bgh-001ZR-1995-00250

BGH, Urteil vom 05.03.1998 - I ZR 250/95 - "Popmusikproduzenten" (OLG Celle)
§§ 7, 8, 73, 85, 86 UrhG
§§ 138, 242, 705 ff. BGB
§ 256 ZPO

Leitsatz (tm.)

Zu den gegenseitigen Ansprüchen zweier Musiker und Produzenten, die sich zum Zwecke der Verwertung von Musikproduktionen zu einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) zusammen getan haben hinsichtlich der Beteiligung der sich daraus ergebenden Erträge unter Berücksichtigung des Umfanges der dafür erbrachten Leistungen und zum Anspruch des Einen auf Zustimmung des Anderen in die Freigabe von Tantiemen, deren Ausschüttung von der GEMA gesperrt wurde.