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db-nummer: bgh-001ZR-1990-00107

BGH, Urteil vom 17.06.1992 - I ZR 107/90 - "Tchibo/Rolex II" (OLG Köln)
§§ 249, 251 BGB
§ 1 UWG
§ 287 ZPO

Leitsätze (amtl)

1. Das Wahlrecht des Gläubigers, im Rahmen der dreifachen Art der Schadensberechnung von der einen zur anderen Berechnungsart überzugehen, erlischt erst durch Erfüllung oder rechtskräftige Zuerkennung des Anspruchs; durch Erhebung einer Zahlungsklage unter Zugrundelegung einer bestimmten Berechnungsart wird es nicht berührt (Abgrenzung zu BGH GRUR 1977, 539 = WRP 1977, 332 - Prozessrechner).
2. Bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie kann zu Lasten des fiktiven Lizenzgebers nicht schadensmindernd berücksichtigt werden, dass sich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des fiktiven Lizenzvertrages entgegen der auf diesen Zeitpunkt zu beziehenden Prognose der Vertragsparteien das Vertragsrisiko zum Nachteil des fiktiven Lizenznehmers entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie).
3. Im Fall der unlauteren Nachahmung eines fremden Erzeugnisses kommt es bei der Schätzung der Höhe einer fiktiven Lizenz auch darauf an, ob und in welchem Umfang das nachgeahmte Erzeugnis im Verletzungszeitpunkt bereits durch andere Nachahmungen in seinem Wert beeinträchigt war.
An die Darlegung der Mindestvoraussetzungen für eine Schätzung wettbewerblichen Schadens sind im Hinblick auf die natürlichen Beweisschwierigkeiten im Wettbewerbsrecht keine hohen Anforderungen zu stellen. Ist ein Schaden des Verletzten zweifelsfrei gegeben und fehlen nicht jegliche Anhaltspunkte zur annähernden Bestimmung eines Schadens auch eines wahrscheinlichen Mindestschadens -, so hat das Gericht eine Schätzung - gegebenenfalls des Mindestschadens - vorzunehmen.