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db-nummer: bgh-001ZR-1989-00139

BGH, Urteil vom 04.10.1990 - I ZR 139/89 - "Betriebssystem" (OLG Hamm)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16, 17 Abs. 2 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Zum Umfang der Darlegungslast für die Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Computerprogramms. Dieser bestimmt sich im wesentlichen nach den allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen.
2. Für den Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen kommt es im allgemeinen auf die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen an. Eine hinreichende Gestaltungshöhe wird erst erreicht, wenn das alltägliche, durchschnittliche Programmiererschaffen, das auf einer mehr oder weniger routinemässigen, handwerksmässigen, mechanisch-technischen Aneinanderreihung und Zusammenfügung des Materials beruht, deutlich überstiegen wird.
3. Unter den Vervielfältigungsbegriff fällt jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, es den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.