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db-nummer: bgh-001ZR-1988-00059

BGH, Urteil vom 22.03.1990 - I ZR 59/88 - "Lizenzanalogie" (KG Berlin)
§§ 97 Abs. 1; 16, 19 Abs. 4 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Ist die Überlassung von urheberrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich, kann im Falle deren schuldhafter Verletzung der dem Rechtsinhaber entstandene Schaden auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden.
2. Dabei ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Die Berechnungsmethode beruht auf der Erwägung, dass der Verletzer nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer vertraglichen Einräumung gestanden hätte. Auf den Umfang der tatsächlichen Rechteauswertung durch den Verletzer kommt es dabei nicht entscheidend an (hier: ungenehmigte Verwendung von Musik des Komponisten Leonhard Cohen für die Vertonung eines Spielfilmes von Rainer Werner Fassbinder).