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db-nummer: bgh-001ZR-1985-00044
BGH, Urteil vom 09.04.1987 - I ZR 44/85 - "Gegenangriff" (OLG Nürnberg)
§ 253 ZPO
Leitsatz (amtl)
Erhebt ein wegen angeblicher Rabattverstösse in Anspruch genommener Beklagter Widerklage auf Unterlassung der entsprechenden - ausschliesslich zu Prozesszwecken erhobenen - Vorwürfe gegen den Kläger und gegen Dritte, die vom Kläger als Zeugen benannt sind, so ist die Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen, und zwar durch Teilurteil vor der Entscheidung über die Klage, falls es für letztere auf eine Vernehmung der widerbeklagten Dritten als Zeugen ankommt.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 09.04.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 44/85
- Entscheidungsname
- Gegenangriff
- §§
- § 253 ZPO
- Fundstellen
- BGH NJW 1987, 3138
BGH GRUR 1987, 568
BGH MDR 1987, 999