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db-nummer: bgh-001ZR-1967-00048

BGH, Urteil vom 10.01.1969 - I ZR 48/67 - "Triumph des Willens" (OLG München)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 16, 17, 89, 129 Abs. 1, 137 Abs. 1 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Zur den Fragen, ob der Propaganda-Film "Triumph des Willens" von Leni Riefenstahl über den Reichsparteitag der NSDAP von 1934 in Nürnberg ein Filmwerk ist, ob sie als die Filmherstellerin anzusehen ist und ob ihr ein Lizenzzahlungsanspruch zusteht, weil Ausschnitte daraus für einen Dokumentarfilm über das Dritte Reich verwendet wurden.
2. Zu den Tätigkeiten des Filmherstellers gehören die Kapitalbeschaffung zur Filmproduktion, die Auswahl des Stoffes, des Drehbuchautors, der Hauptdarsteller, des Regisseurs sowie des weiteren künstlerischen und technischen Personals, der Erwerb der zur Verfilmung des Stoffes erforderlichen Nutzungsrechte, die Überwachung der Filmherstellung und der Abschluss der dafür erforderlichen Verträge. Filmhersteller ist, wer diese Tätigkeiten tatsächlich ausführt.