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db-nummer: bgh-001ZR-1959-00044

BGH, Urteil vom 14.07.1961 - I ZR 44/59 - "Buntstreifensatin I" (OLG Frankfurt/Main)
§§ 1, 7, 13 GeschmMG a.F.
§ 25 WZG
§ 1 UWG a.F.

Leitsätze (amtl)

1. Es ist kein Rechtsfehler, wenn die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters wegen mangelnder Eigentümlichkeit verneint wird, ohne dass zuvor den Beweisangeboten nachgegangen wird, durch die die Neuheitsvermutung des § 13 GeschmMG ausgeräumt werden soll.
2. a) Massgebend für die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters ist allein die ästhetische Wirkung, die aus dem niedergelegten Muster erkennbar ist, gleichgültig, ob ein Originalstück oder eine Abbildung niedergelegt ist. Angaben in einer der Musteranmeldung beigefügten Beschreibung können den Schutz nicht begründen.
b) Wird der Anmeldung eine Erklärung beigefügt, wonach das Muster in einer bestimmten Stoffart (hier: Seidensatingewebe) niedergelegt werde, ist aber in Wahrheit ein Papiermuster niedergelegt, das die Art der Ausführung des Musters in der angegebenen Stoffart nicht festlegt, so entfällt ein Musterschutz nicht wegen mangelnder Konkretisierung, wenn die Bildform, die das Papiermuster ve rmittelt, für andere Stoffarten gewerblich verwendet werden kann. Die Erklärung in der Anmeldung kann bei solcher Sachlage nicht als eine Beschränkung des Gegenstandes des Geschmacksmusters auf eine Ausführung in der angegebenen Stoffart aufgefasst werden.
3. Bei Textilerzeugnissen, bei denen die in Betracht kommenden Verkehrskreise entscheidendes Gewicht auf das äussere Erscheinungsbild der Ware legen, kann ein eingewebtes farbiges Muster keinen Ausstattungsschutz geniessen, weil es nach der Verkehrsauffassung kein Warenkennzeichnungsmittel, sondern ein wesenbestimmendes Merkmal der Ware selbst darstellt.
4. Die sklavische Nachahmung von Textilmustern, die nicht ausstattungsfähig sind, kann gegen § 1 UWG verstossen. Ob ein wettbewerbsrechtlicher Schutz eingreift, ist nach den gesamten Begleitumständen des Einzelfalls zu entscheiden.