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db-nummer: bgh-001ZR-1958-00017

BGH, Urteil vom 03.03.1959 - I ZR 17/58 - "Wenn wir alle Engel wären" (OLG München)
§§ 5, 6 LUG
§ 185 Abs. 1 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Eine Miturheberschaft im Sinne von § 6 LUG kann auch vorliegen, wenn sich bei einem gemeinschaftlich verfassten Werk die Beiträge der einzelnen Verfasser äusserlich voneinander trennen lassen. Im Gegensatz zur blossen Werkverbindung im Sinne von § 5 LUG setzt aber die Annahme einer Miturheberschaft voraus, dass es sich bei den einzelnen Beiträgen um unselbständige Teile eines einheitlichen Ganzen handelt.
2. Die Rechtsgemeinschaft, die durch die gemeinsame Schöpfung eines einheitlichen Werkes unter dessen Urhebern entsteht, steht einer eigenmächtigen Verfügung der Miturheber über ihre zum Ganzen geleisteten Beiträge in der Regel selbst dann entgegen, wenn sich diese Beiträge aus dem Werk herauslösen lassen.