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db-nummer: bgh-001ZR-1953-00178

BGH, Urteil vom 24.06.1955 - I ZR 178/53 - (KG Berlin)
§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2, 37 LUG
§§ 31; 1004 BGB
§ 287 ZPO

Leitsätze (amtl.)

1. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LUG, wonach es für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Urheberberechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zweek dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, sind bei Betriebsveranstaltungen gewerblicher Unternehmungen nicht erfüllt.
2. Aufführungen urheberrechtiich geschützter Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich um nichtöffentiiche Veranstaltungen handelt. Dies setzt voraus, dass der Teilnehmerkreis über seine Zugehörigkeit zum Betrieb binaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen Tatfrage.
3. Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist berechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstan den ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen, als sie sie für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt. Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, dass die GEMA, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muss, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind.