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db-nummer: bgh-001ZR-1951-00008

BGH, Urteil vom 26.10.1951 - I ZR 8/51 - "Constanze I" (OLG Hamm)
Art. 5 Abs. 1 GG
§§ 100, 823, 824, 826, 1004 BGB
§§ 1, 13, 14 UWG
§§ 186, 187, 193 StGB

Leitsätze (amtl)

1. Der Verleger hat für eine rechtsverletzende Veröffentlichung, die ohne sein Wissen in einer Druckschrift erscheint, die einer von ihm verlegten Zeitschrift beigefügt wird, als Störer in rechtsähnlicher Anwendung von § 1004 BGB nur einzustehen, wenn er die Möglichkeit hat, auf den Inhalt oder den Vertrieb der Beilage Einfluss zu nehmen. Er ist jedoch auch ohne dieee Einflussmöglichkeit der richtige Beklagte für die vorbeugende Unterlassungsklage, wenn er die Zuwiderhandlung nach ihrer Kenntnisnahme billigt und ein Recht zu künftigen gleichlautenden Veröffentlichungen für sich in Anspruch nimmt.
2. Ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" erfordert eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht (entgegen Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 2. Aufl. Kap. 67 Anm. 5).
3. Festzuhalten ist an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 50 S. 108 [110 ]; RG JW 1917 S. 713: RG HRR 1935 S. 921), dass die Normen der §§ 11, 20 PressGes. für die zivilrechtliche Haftung ohne Bedeutung sind. Für diese sind allein die einschlägigen Rechtsgrundsätze des Zivilrechts massgebend.
4. Trifft einen ohne Wettbewerbszweck erfolgten Boykott nicht.
5. Geschäftsschädigende Werturteile können, auch wenn sie nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgen, einen unmittelbaren Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht an der ungestörten Ausübung eines eingerichteten Gewerbebetriebs darstellen.
Der Rechtsgedanke des § 193 StGB, der auf dem Gebiet des Ehrenschutzes einen Rechtfertigungsgrund gewährt, muss bei Prüfung der Widerrechtlichkeit des Eingriffs sinngemäss auch auf gewerbestörende Werturteile zur Anwendung kommen.
Nach dem für alle Fälle des Interessenwiderstreits geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung sind rechtsverletzende Äusserungen nur dann durch die Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt, wenn die nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Erreichung eines rechtlich gebilligten Zweckes objektiv erforderlich sind. Ein Irrtum über die Notwendigkeit der Schwere und des Ausmasses des Eingriffs in ein geschütztes Rechtsgut schliesst, wenn er entschuldbar ist, nur die Schuld des Verletzers, nicht aber die Widerrechtlichkeit des objektiv übermässigen Eingriffs aus.