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db-nummer: bag-01AZR-1968-00016

BAG, Urteil vom 11.11.1968 - 1 AZB 16/68 - "Mitgliederversammlung" (LAG Tübingen)
Art. 9 Abs. 3 GG
§§ 823, 1004 BGB
§§ 5, 62, 97 Abs. 1 UrhG
§ 1 UWG
§§ 1, 3, 4, 5 TVG

Leitsätze (amtl)

1. Die Mitgliederwerbung der Gewerkschaften ist durch Art. 9 Abs. 3 GG grundgesetzlich geschützt.
2. Bei einer solchen Mitgliederwerbung handelt es sich nicht um "geschäftlichen Verkehr" im Sinne des § 1 UWG.
3. Die Tarifpartner können die Veröffentlichung eines von ihnen vereinbarten Tarifvertrages durch andere Koalitionen, für deren Mitglieder und potentielle Mitglieder der Tarifvertrag von Bedeutung ist, nicht auf Grund eines Eigentums oder urheberrechtlicher Vorschriften verbieten.
4. In Hinblick auf den durch Art. 9 Abs. 3 GG gegebenen Koalitionspluralismus steht es jeder der mehreren Koalitionen frei, für sich zu werben.
|5. Keine der im Wettbewerb miteinander stehenden Koalitionen ist berechtigt, in einer Weise zu werben, die berechtigte Belange der anderen Koalition beeinträchtigt.
6. Eine Beeinträchtigung der berechtigten Belange der anderen Koalition stellt einen Eingriff in deren durch Art. 9 Abs. 3 GG geschütztes Recht zur koalitionsmässigen Betätigung dar.
7. Ein solcher Eingriff ist dann gegeben, wenn die werbende Gewerkschaft zu ihrer Werbung Tariferfolge, die nicht von ihr, sondern von der mit ihr im Wettbewerb stehenden Koalition erzielt sind, in einer Weise ausnutzt, die bei einem unbefangenen Dritten den Eindruck erweckt, der Erfolg sei von der werbenden Gewerkschaft erzielt worden.