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db-nummer: agcharlottenburg-0217C-2014-00121

Leitsätze (tm.)
1. Zur Frage der Haftung des Inhabers eines öffentlich zugänglichen Internetzugangsanschlusses über das WLAN-Funknetzwerk im Rahmen eines Freifunk-Netzwerkes für die darüber begangene Urheberrechtsverletzung durch das öffentliche Zugänglichmachen von Dateien von Filmwerken im Internet (filesharing).
2. Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen