db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: olgstuttgart-0004U-2012-00163

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2013 - 4 U 163/12 -
Art. 5 GG
§§ 823, 1004 BGB
§ 186 StGB
§ 3 PartG
§§ 50 Abs. 2, 253 Abs. 2 Nr. 2, 263, 264 ZPO

Leitsätze (amtl)

1. Werden über die Teilnehmer einer Veranstaltung in einer Presseveröffentlichung unwahre ehrenrührige Tatsachen geäussert (hier: aus dem Kreis der Teilnehmer seien Gewalttaten gegen Polizeibeamte verübt worden), verletzt dies nicht ohne Weiteres die Rechte der Personenvereinigung, welche die Kundgebung veranstaltet hat (hier: eine politische Partei), auch wenn es sich um Anhänger der Vereinigung handelt. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn der Leser das Verhalten der Teilnehmer mit der Personenvereinigung identifiziert und diese damit unmittelbar betroffen ist.
2. Wir die Personenvereinigung als solche nicht direkt benannt bzw. angesprochen, kann dies in der Regel nur angenommen werden, wenn eine Tätigkeit für die Personenvereingiung Gegenstand der Äusserung ist oder es sich um Führungspersönlichkeiten der Vereinigung handelt, ggf. auch aufgrund der Zahl der Personen.
3. MIt der Begründung, der Leser sehe den Veranstalter als mitverantwortlich für das Verhalten der Teilnehmer an, kann eine Verletzung der Rechte des Veranstalters (der Personenvereinigung) nur bejaht werden, wenn eine solche Behauptung zumindest verdeckt aufgestellt oder dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung nahe gelegt wird.