Recht am Musiktitel

Der Schöpfer eines Musikstückes hat auch das Recht am Musiktitel. Bei mehreren Schöpfern, etwa Komponisten und Textdichtern, kann jeder von ihnen Unterlassungsansprüche wegen Werktitelverletzungen geltend machen.

BGH, Urteil vom 31.01.2019 – I ZR 97/17 – „Das Omen“
§§ 5 Abs.1, Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 27 Abs 1, Abs. 2 MarkenG
§§ § 8 Abs. 2 S. 3, 29 UrhG
§ 744 Abs. 2 BGB

Leitsätze (amtl. / tm.)

1. Inhaber des Rechtes am Titel eines Musikstückes sind dessen Schöpfer, etwa Komponist und Textdichter. Jeder von ihnen kann Unterlassungsansprüche wegen Werktitelverletzungen geltend machen. (tm.)
2. Das Werktitelrecht wird nicht durch die Einräumung von Nutzungsrechten am Musikstück übertragen. (tm.)
3. Werktitelverletzungen liegen vor, wenn der Verkehr den einen Titel für den anderen hält. (tm.)
4. Aus der engen Verbindung von Titel und Werk ergibt sich, dass die Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird. (amtl.)
5. Steht die titelmässige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen. Diese können entsprechend § 744 Abs. 2 BGB unabhängig voneinander Unterlassungsansprüche geltend machen. (amtl.)
6. Der Titel eines Musikstücks wird im Regelfall ein sich durch eine bestimmte Komposition – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem Text – von anderen Musikstücken unterscheidbares Tonwerk bezeichnen, so dass das Werktitelrecht dem Komponisten und gegebenenfalls dem Textdichter zusteht. Denkbar ist bei Tonwerken jedoch auch, dass der Verkehr ein dem Werktitelschutz zugängliches Arbeitsergebnis in einer in besonderem Masse von der konkreten unterscheidungskräftigen Interpretation einer Komposition durch einen bestimmten Musiker, eine bestimmte Musikgruppe oder in einer durch einen charakteristischen Klang (“Unplugged”) oder eine besondere Aufführungsart (“Live”) geprägten Darbietung oder Aufnahme sieht. In einem solchen Fall kann das Werktitelrecht für diese konkrete Interpretation den beteiligten Musikern zustehen. (amtl.)
7. Das Werktitelrecht kann nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräussert und übertragen werden. (amtl.)
8. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gemäss § 15 Abs. 2 MarkenG sind stets die Besonderheiten des in Rede stehenden Werks zu beachten. Bei Musikstücken wird der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäss solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die – wie eine Bezifferung oder inhaltsbezogene Hinweise – ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer Werkreihe oder unterschiedlicher Interpretationen einer Komposition und damit verschiedener immaterieller Arbeitsergebnisse dienen, die jeweils für sich genommen als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs bezeichnungsfähig sind (hier die Zusätze “Teil 1”, “Extended Mix”, “Herve’s End of the World Remix”, “Reprise”, “Noisia Remix” und “Live from Rock am Ring” bei Titeln von Popmusikstücken). (amtl.)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 29. April 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten der Revision.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 jeweils zu 1/2 zu tragen.

Tatbestand

[1] Der Kläger zu 2 ist Musiker und war Mitglied, Alleinkomponist und Mittexter der Musikgruppe “Mysterious Art”. Die Gruppe existierte von 1988 bis 1991 und hatte in den Jahren 1989 und 1990 grossen kommerziellen Erfolg mit Disco-Musik. Sie veröffentlichte im Verlag der C. GmbH drei CDs mit Singleproduktionen unter den Titeln “Das Omen (Teil 1)”, “Carma – Omen 2” und “Omen – The Story”. Charakteristisch für die Gruppe war die Verwendung mystischer Stilelemente in Musik und Text. Produzent der von der Gruppe herausgebrachten Tonträger und ebenfalls Mitglied der Gruppe war der inzwischen verstorbene Michael S.

[2] Die Beklagte ist eine in Deutschland ansässige Verlegerin und Produzentin von Unterhaltungsmusik. Zu den von der Beklagten betreuten Künstlern gehört die englische Band “The Prodigy”, die Anfang der 1990er Jahre erfolgreich Breakbeats in der Elektronischen Tanzmusik populär machte und ab 1996 auch aktuelle Musikrichtungen wie Big Beat und Trip-Hop prägte. Zuletzt hatte die Band “The Prodigy” 2005 mit einer Zusammenstellung ihrer grössten Hits Erfolg. Die Produktionsfirma dieser Band hat der Beklagten für Deutschland, Österreich und die Schweiz die exklusiven Vervielfältigungs- und Vertriebsrechte – beschränkt auf Musikstücke auf Tonträgern – eingeräumt.

[3] “The Prodigy” brachte im Februar 2009 das erfolgreiche Album mit dem Titel “Invaders Must Die” heraus. Darauf war ein Musikstück mit dem Titel “Omen” enthalten. Die Beklagte hat in der Folgezeit die Bezeichnung “Omen” sowie Kombinationen mit diesem Wort als Titel für einzelne Stücke der Band “The Prodigy” auf physischen Datenträgern verwendet sowie solche Stücke auf ihrer Website zum Download bereitgehalten. Dagegen sind der Kläger zu 2 aufgrund eines behaupteten Werktitelrechts und die – am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte – Klägerin zu 1 aufgrund eines behaupteten Markenrechts vorgegangen. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung beantragt.

[4] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers zu 2 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin zu 1 und der weitergehenden Berufung des Klägers zu 2 (nachfolgend: der Kläger) das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,
1. a) einzelne Musikstücke der Gruppe “The Prodigy” mit der Bezeichnung “Omen” zu versehen und/oder versehen zu lassen und/oder eine solche Bezeichnung auf ihnen und/oder auf ihrer Aufmachung anzubringen und/oder anbringen zu lassen, sie mit einer solchen Bezeichnung in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wie geschehen mit den Musikstücken “Omen”, “Omen – Herve’s End of the World Remix”, “Omen Noisia Remix”, “Omen – Extended Mix” und “Omen Reprise” der Gruppe “The Prodigy”,
1. b) einzelne Musikstücke der Gruppe “The Prodigy” unter der Bezeichnung “Omen” im Internet zum Abruf bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen, wie geschehen mit den Musikstücken und/oder Ton- und/oder Bildträgern “Omen”, “Omen Reprise”, “Omen (Live from Rock am Ring)”, “Omen – Herve’s End of the World Remix”, “Omen Noisia Remix” und “Omen – Extended Mix” der Gruppe “The Prodigy”.

[5] Weiter hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und festgestellt, dass sie verpflichtet ist, dem Kläger den durch die mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Handlungen entstandenen Schaden zu ersetzen, und zwar hinsichtlich einer Verletzung des Werktitels “Das Omen (Teil 1)” für die Instrumentalversion gegenüber dem Kläger allein und hinsichtlich einer Verletzung des Werktitels “Das Omen (Teil 1)” für die Vokalversion gegenüber dem Kläger und dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Michael S. zur gesamten Hand.

[6] Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[7] A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei im zuerkannten Umfang wegen Verletzung eines dem Kläger zustehenden Werktitelrechts gemäss § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG begründet. Dazu hat es ausgeführt:

[8] Dem Kläger stehe das Titelrecht an der Bezeichnung “Das Omen (Teil 1)” sowohl für die Instrumental- als auch für die Vokalversion des entsprechenden Musikstücks zu. Im Hinblick auf die Instrumentalversion sei der Kläger als alleiniger Komponist Inhaber des Werktitelrechts, hinsichtlich der Vokalversion sei er als alleiniger Komponist und Miturheber des Textes Mitberechtigter. Auch als solcher könne er selbständig Unterlassungsansprüche geltend machen. Der Kläger habe seine Werktitelrechte nicht durch den Produzentenvertrag vom 20. April 1990 an den Produzenten Michael S. verloren. Insoweit sei wegen der Akzessorietät zwischen Titelrecht und Werk nur eine Nutzungsrechtseinräumung erfolgt.

[9] Der Titel “Das Omen (Teil 1)” sei originär unterscheidungskräftig, ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht. Andere in Deutschland veröffentlichte Musikwerke mit dem Titel “Omen” hätten seine originäre Unterscheidungskraft nicht erheblich beeinträchtigt. Auch eine Verwechslungsgefahr sei zu bejahen. Die Unterscheidungskraft des Titelbestandteils “Omen” sei überdurchschnittlich, weil die originär durchschnittliche Unterscheidungskraft durch eine sehr erfolgreiche, durch Erfolge in den Charts dokumentierte Benutzung gesteigert worden sei. Es bestehe eine sehr grosse Ähnlichkeit zwischen dem Titel “Das Omen (Teil 1)” und den angegriffenen Bezeichnungen “Omen – Extended Mix”, “Omen – Herve’s End of the World Remix”, “Omen Reprise”, “Omen – Noisia Remix” sowie “Omen (Live from Rock am Ring)”. Im Werktitel des Klägers sowie in den angegriffenen Titeln dominiere jeweils der Bestandteil “Omen”.

[10] Hinsichtlich der anderen vom Kläger zur Begründung seiner Klageanträge angeführten Werktitel (“Carmen – Omen 2”, “Omen – The Story”) hat das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Titeln dagegen verneint.

[11] B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind nicht begründet.

I.
[12] Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG zu. Zwar ist die Bezeichnung “Das Omen (Teil 1)” als Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt (dazu B I 1). Der Kläger ist als Komponist der Instrumentalversion sowie als Komponist und Mittexter der Vokalversion des mit diesem Titel bezeichneten Musikstücks auch originärer Inhaber des Werktitelrechts (dazu unter B I 2 a) und hat dieses Recht nicht später durch einen Übertragungsvertrag an den Produzenten Michael S. verloren (dazu B II 2 b). Der Kläger ist ferner zur Geltendmachung der aus dem Werktitelrecht folgenden Unterlassungsansprüche befugt, soweit er Rechte als Mitberechtigter des Titelrechts an der Vokalversion geltend macht (dazu unter B I 3). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr (dazu unter B I 4).

[13] 1. Werktitel sind nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber nach § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschliessliches Recht. Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

[14] 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung “Das Omen (Teil 1)” als Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt ist.

[15] a) Die von der Gruppe “Mysterious Art” eingespielten und auf CDs veröffentlichten Musikstücke sind Werke, deren Namen als Werktitel gemäss § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt sein können. Gemäss § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Bei den vorliegend in Rede stehenden Musikstücken handelt es sich um Tonwerke im Sinne dieser Bestimmung.

[16] b) Mit Recht ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass ein Werktitelschutz an der Bezeichnung “Das Omen (Teil 1)” des entsprechenden Musikstücks entstanden ist.

[17] aa) Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1956 – I ZR 105/54, BGHZ 21, 85, 88 [juris Rn. 22] – Der Spiegel; Urteil vom 15. Januar 1998 – I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1012 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 877 – WINCAD; Urteil vom 29. April 1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 [juris Rn. 28] = WRP 1999, 1279 – SZENE; Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 41 = WRP 2009, 1533 – airdsl). Das mit dem Titel “Das Omen (Teil 1)” bezeichnete Musikstück der Gruppe “Mysterious Art” ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als CD veröffentlicht worden. Darin liegt eine Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr.

[18] bb) Das Berufungsgericht hat ausser dem rechtsfehlerfrei angenommen, der Bezeichnung “Das Omen (Teil 1)” komme eine für den Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu.

[19] (1) Unterscheidungskraft bezeichnet die Eignung eines Titels, ein Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen zu unterscheiden. Sie fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (BGH, Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 102/10, GRUR 2012, 1265 Rn. 19 = WRP 2012, 1526 – Stimmt’s?; Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 Rn. 19 = WRP 2016, 999 – wetter.de). Massgeblich für die Frage, ob ein Werktitel von Haus aus unterscheidungskräftig ist, ist die Verkehrsauffassung. Daraus ergibt sich, dass der für einen Werktitelschutz erforderliche Grad an Unterscheidungskraft davon abhängt, ob dem Verkehr bekannte Besonderheiten für bestimmte Werkarten bestehen. So sind an die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderungen zu stellen, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden, und er deshalb auf feinere Unterschiede achtet. In ähnlicher Weise sind an die Unterscheidungskraft von Rundfunk- und von Nachrichtensendungen keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Verkehr auch hier an Titel gewöhnt ist, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen. Ob eine solche Gewöhnung des Verkehrs an titelmässige Kennzeichnungen mit gattungsmässig beschreibenden Begriffen vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund der konkreten Verhältnisse festzustellen. Dabei wird es regelmässig auch auf Feststellungen zu den historisch entwickelten Gepflogenheiten ankommen (BGH, GRUR 2016, 939 Rn. 23 – wetter.de, mwN). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

[20] (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung “Omen” sei als Werktitel für Musikstücke weder glatt beschreibend noch auch nur in einem erheblichen Masse inhaltlich bezugnehmend. Zwar könne die Kennzeichnung einen gewissen sachlichen Zusammenhang mit einer mystisch angelegten Musik aufweisen, etwa wenn sie im Sinne von “unheilschwangeres Vorzeichen” verstanden werde. Auf diese Bedeutung sei das Wort “Omen” aber nicht beschränkt. Omen bedeute vielmehr ganz allgemein “Vorbedeutung”. Dies könne sowohl im positiven als auch in einem negativen Sinne verstanden werden. Die Bedeutung “unheilschwangeres Vorzeichen” sei daher nur eine von mehreren – sogar in der Tendenz entgegengesetzten – Ausdeutungen, so dass sich ein inhaltlicher Bezug zu “mystischer Musik” weitgehend verliere. Letztere müsse auch nicht notwendig “unheilschwanger” sein. Noch weniger gebe die Bedeutung des Wortes “Omen” einen Hinweis auf eine bestimmte Musikrichtung (ernste Musik oder Unterhaltungsmusik) oder eine bestimmte Untergliederung dieser Musikrichtung. Unter diesen Umständen sei auch ein Freihaltebedürfnis hinsichtlich des Werktitels “Omen” für Musikstücke, insbesondere für “bedeutungsschwangere” Musik zu verneinen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

[21] (3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung die Besonderheiten der Titelschutzfähigkeit von Musikstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich konkret mit den möglichen Bedeutungen des streitgegenständlichen Titels in Bezug auf das damit gekennzeichnete Musikstück und die betroffene Musikrichtung auseinandergesetzt.

[22] (4) Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur im Streitfall massgeblichen Verkehrsauffassung. Die vom Berufungsgericht dazu gegebene Begründung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und ist vom Revisionsgericht deshalb nur eingeschränkt überprüfbar. Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht insoweit nicht unterlaufen.

[23] Die Revision macht geltend, es liege auf der Hand, dass glatt inhaltsbeschreibende Titel von Musikstücken kaum vorkämen (z.B. “Liebeslied”). Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass – umgekehrt – alle Songtitel, die nicht in dieser Weise glatt beschreibend seien, Titelschutz beanspruchen könnten. Vielmehr müsse die Schutzfähigkeit auch dann entfallen, wenn der Titel in dem Sinne inhaltsbeschreibend sei, dass er für den potentiellen Käufer durch bestimmte Assoziationen jedenfalls einen Hinweis auf den Inhalt oder gegebenenfalls die Art der Musik gebe. Solche Inhaltshinweise seien bei Werktiteln von erheblicher Bedeutung für die Orientierung des Käufers, der häufig in der konkreten Entscheidungssituation – beispielsweise bei einer Bestellung im Internet, im Online-Store oder beim Erwerb eines körperlichen Tonträgers in einem Einzelhandelsgeschäft – aufgrund des Titels zumindest eine Vorauswahl vornehmen werde. Ein vollständiges “Probehören” aller angebotenen Titel komme schon aus Zeitgründen normalerweise nicht in Betracht.

[24] Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie stützt ihre Rüge auf neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte den von der Revision geltend gemachten Sachverhalt bereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag verfahrensordnungswidrig übergangen hat.

[25] Die Revision macht weiter geltend, mit dem Titel “Omen” werde einerseits das Mystische und Geheimnisvolle, andererseits eine bestimmte Musikrichtung, assoziiert; es liege daher nahe, dass er in erster Linie Käufer ansprechen werde, die Musik mit einem geheimnisvollen, möglicherweise bedrohlichen Charakter suchten. Dass dem so sei, zeigten die zahlreichen von der Beklagten vorgetragenen Songtitel, die “Omen” in Alleinstellung oder Zusammensetzungen mit weiteren Bestandteilen verwendeten. Ganz unabhängig von der Frage, ob durch diese Titel eine (anfängliche oder nachträgliche) Schwächung der Unterscheidungskraft eingetreten sei, seien sie jedenfalls ein Hinweis auf das praktische Bedürfnis, Musikstücke einer bestimmten Richtung so bezeichnen zu können. Es bestehe mithin bei Titeln von Musikstücken die Besonderheit, dass mit dem Titel auf die atmosphärischen Charakteristika eines Musikstücks hingewiesen werde und daraus die mangelnde Schutzfähigkeit folgen könne.

[26] Mit dieser Rüge hat die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Sie vertritt vielmehr lediglich die von der rechtsfehlerfrei vorgenommenen tatrichterlichen Beurteilung abweichende Ansicht, dass dem Titelbestandteil “Omen” sehr wohl der inhaltsbeschreibende Hinweis auf eine bestimmte Musikrichtung oder auf die atmosphärischen Charakteristika des Stücks entnommen werden könne. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.

[27] 3. Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger originärer Inhaber des Werktitelrechts an der Bezeichnung “Das Omen (Teil 1)” ist (dazu unter B I 3 a) und dieses Recht nicht später durch einen Übertragungsvertrag an den Produzenten Michael S. verloren hat (dazu B I 3 b).

[28] a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe als alleinigem Urheber der Instrumentalversion des Titels “Das Omen (Teil 1)” das Werktitelrecht zu. Hinsichtlich der Vokalversion sei er als alleiniger Komponist und Miturheber des Textes Mitberechtigter des entsprechenden Titelrechts. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

[29] aa) Für die Beantwortung der Frage, wem das Recht am Werktitel zusteht, kommt es massgeblich auf den besonderen Charakter dieses Zeichenrechts an.

[30] Das Werktitelrecht individualisiert ein Werk als solches und unterscheidet es von anderen Werken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 – I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 [juris Rn. 24] = WRP 1994, 743 – WIR IM SÜDWESTEN; Urteil vom 16. Juli 1998 – I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 [juris Rn. 40] = WRP 1999, 186 – Wheels Magazine; Urteil vom 1. März 2001 – I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1056 [juris Rn. 28] = WRP 2001, 1193 – Tagesreport; Urteil vom 6. Juni 2002 – I ZR 108/00, GRUR 2002, 1083, 1084 [juris Rn. 12] = WRP 2002, 335 – 1, 2, 3 im Sauseschritt; Urteil vom 23. Januar 2013 – I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 [juris Rn. 20 und 22] = WRP 2003, 644 – Winnetous Rückkehr; Urteil vom 18. Juni 2009 – I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 20 = WRP 2010, 266 – EIFEL-ZEITUNG; Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 37 = WRP 2010, 764 – WM-Marken; BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 19 – Stimmt’s?). Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff. Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1997 – I ZR 44/95, BGHZ 135, 278, 280 [juris Rn. 14] – PowerPoint; BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 13 – Stimmt’s?; GRUR 2016, 939 Rn. 15 – wetter.de; BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 17 = WRP 2016, 1510 – Kinderstube). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das immaterielle Arbeitsergebnis, das geistige Produkt einen eigenen Bezeichnungsschutz benötigt. Im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes müssen auch geistige Leistungen, soweit sie als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind, einer Kennzeichnung im Rechtsverkehr zugänglich sein, durch die sie von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar werden (BGHZ 135, 278, 280 [juris Rn. 14] – PowerPoint).

[31] Aus dieser engen Verbindung von Titel und Werk (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 – I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 25] – Verschenktexte) ergibt sich, dass die Zuordnung der Titelinhaberschaft der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird (vgl. BeckOK.Markenrecht/Weiler, 16. Edition [Stand 14. Januar 2019], § 5 MarkenG Rn. 247).

[32] Danach ist grundsätzlich der Verfasser des Werkes Inhaber eines Werktitelrechts, und zwar sowohl bei einem von Natur aus unterscheidungskräftigen Titel als auch bei einem Titel, der erst durch die vom Verleger veranstaltete Benutzung Unterscheidungskraft und damit Schutz erlangt (BGH, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 25] – Verschenktexte; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 265 [juris Rn. 18] = WRP 2005, 213 – Das Telefon-Sparbuch). Nicht massgeblich ist dagegen, von wem die Idee zum Titel stammt, wer durch die umfangreiche Benutzung eines Werkes mit einem originär nicht unterscheidungskräftigen Titel zu seiner Schutzfähigkeit beiträgt (vgl. BGH, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 25] – Verschenktexte; BeckOK.Markenrecht/Weiler aaO § 5 Rn. 248) oder wer ansonsten lediglich mit der Produktion, der Vermarktung oder dem Vertrieb eines Werkes beschäftigt ist (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 Rn. 307).

[33] Wird allerdings durch diese Tätigkeiten – wie etwa bei Presseerzeugnissen oder anderen Sammlungen von einzelnen Werken (§ 38 UrhG) – ein eigenständiges schützenswertes immaterielles Arbeitsergebnis geschaffen, ist der Werktitel dem Schöpfer dieses Arbeitsergebnisses zuzuordnen. Das Recht an einem Zeitungstitel steht daher dem Verleger zu (BGH, Urteil vom 10. April 1997 – I ZR 178/94, GRUR 1997, 661 [juris Rn. 15] = WRP 1997, 751 – B.Z./Berliner Zeitung), das Recht am Reihentitel eines Sammelwerks dem herausgebenden Verlag (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227 [juris Rn. 104 f.] – Monumenta Germaniae Historica; zum Titel für eine von einem Verlag herausgegebene und mit einem gesonderten (Ober)Titel versehene Buchreihe vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 102; Fezer aaO § 15 Rn. 304).

[34] Steht die titelmässige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 5 Rn. 133; Weiler in BeckOK.Markenrecht aaO § 5 Rn. 247; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rn. 102; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 239 Rn. 29; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 292 Rn. 27).

[35] Von der Inhaberschaft des Werktitelrechts zu unterscheiden ist die Frage, ob etwa Verlage, die den Titel rechtmässig nutzen, zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Recht berechtigt sind (vgl. BGH, GRUR 2003, 440 [juris Rn. 17] – Winnetous Rückkehr; Fezer aaO § 15 Rn. 308; BeckOK.Markenrecht/Weiler aaO § 5 Rn. 242).

[36] bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als Komponist der Instrumentalversion des Musikstücks die engste Beziehung zu diesem Werk und damit auch zum zu dessen Kennzeichnung verwendeten Titel “Das Omen (Teil 1)” hat. Es hat ausser dem zutreffend angenommen, dass der Kläger als alleiniger Komponist und Miturheber des Textes auch Inhaber des Werktitelrechts an der Vokalversion dieses Musikstücks ist.

[37] cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass an der Entstehung des in Rede stehenden Werks in einer seinen Charakter prägenden Weise sämtliche Mitglieder der Band beteiligt gewesen seien, so dass bei einem solchen “performativen Werk” das Titelrecht nicht dem Kläger allein, sondern der Musikgruppe “Mysterious Art” zustehe.

[38] (1) Allerdings ergibt sich aus dem besonderen Charakter des Werktitelrechts als Unterscheidungsmittel für geistige Leistungen, die als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind, dass stets zu fragen ist, welches konkrete immaterielle Arbeitsergebnis nach der Verkehrsauffassung durch den in Rede stehenden Namen gekennzeichnet ist. Bei Tonwerken kommen grundsätzlich zwei bezeichnungsfähige Arbeitsergebnisse in Betracht.

[39] So wird der Titel eines Musikstücks im Regelfall ein sich durch eine bestimmte Komposition – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem Text – von anderen Musikstücken unterscheidbares Tonwerk bezeichnen. Ein solches Tonwerk verliert seine Identität als konkretes immaterielles Arbeitsergebnis nicht dadurch, dass es wiedererkennbar – etwa in Form von Coverversionen – unter demselben Titel von verschiedenen Künstlern lediglich in unterschiedlicher Weise interpretiert wird. Der Verkehr wird das Musikstück in seinen verschiedenen interpretatorischen Varianten vielmehr regelmässig aufgrund seines kompositorischen und gegebenenfalls textlichen Charakters identifizieren und jeweils anhand seines Titels von anderen Musikstücken unterscheiden. Das Werktitelrecht steht dann dem Komponisten und gegebenenfalls dem oder den Textdichtern zu.

[40] Denkbar ist bei Tonwerken jedoch auch, dass der Verkehr ein dem Werktitelschutz zugängliches Arbeitsergebnis in einer in besonderem Masse von der konkreten unterscheidungskräftigen Interpretation einer Komposition durch einen bestimmten Musiker, eine bestimmte Musikgruppe, einen charakteristischen Klang (“unplugged”) oder der besonderen Aufführungsart (“Live”) geprägten Darbietung oder Aufnahme sieht. In einem solchen Fall kann das Werktitelrecht für diese konkrete Interpretation den Musikern zustehen.

[41] (2) Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass an der Entstehung des in Rede stehenden Werks in einer seinen Charakter prägenden Weise sämtliche Mitglieder der Band beteiligt gewesen seien, so dass bei einem solchen “performativen Werk” das Titelrecht nicht dem Kläger allein, sondern der Musikgruppe “Mysterious Art” zustehe, hat die Revision dennoch keinen Erfolg. Sie stützt sich auf einen Sachverhalt, der vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurde, sondern den die Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragen hat. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem streitgegenständlichen Titel ein durch die Komposition und – bei der Vokalversion – auch durch den Text geprägtes Musikstück gekennzeichnet wurde. Grundlage seiner Feststellungen ist damit, dass das durch den Titel gekennzeichnete schutzwürdige immaterielle Arbeitsergebnis in der Komposition und in dem Text liegt. Die Revisionsrüge geht dagegen davon aus, dass mit dem streitgegenständlichen Titel kein durch die Komposition (Instrumentalversion) oder die Komposition und den Text (Vokalversion) geprägtes Musikstück gekennzeichnet wurde, sondern die spezifische Interpretation dieses Musikstücks durch die Gruppe “Mysterious Art”. Die Revision macht nicht geltend, dass die Beklagte einen solchen Vortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und das Berufungsgericht diesen Vortrag verfahrensordnungswidrig übergangen hat.

[42] b) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger die ihm zustehenden Titelrechte nicht durch den Produzentenvertrag vom 20. April 1990 an den Produzenten Michael S. übertragen.

[43] aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger seine Werktitelrechte nicht an Dritte verloren hat. Dies gelte auch im Hinblick auf den mit Michael S. am 20. April 1990 abgeschlossenen Produzentenvertrag. Zwar seien damit sämtliche übertragbaren Nutzungs- und sonstigen Rechte, die die Urheber während der Vertragsdauer an den von ihnen aufgenommenen Darbietungen erworben hätten, auf den Produzenten S. übertragen worden. Wegen der grundsätzlichen Akzessorietät zwischen Titel und bezeichnetem Werk könnten die Werktitelrechte jedoch nicht losgelöst vom Werk übertragen werden. In Betracht komme nur die Einräumung von Nutzungsrechten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[44] bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei im Streitfall von der selbständigen Übertragung des Werktitelrechts unabhängig von den Urheberrechten des Klägers an den in Rede stehenden Musikstücken auszugehen.

[45] (1) Der Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, die eine freie Übertragbarkeit des Werktitelrechts zum Gegenstand hat. Der Werktitel ist vielmehr gemeinsam mit dem Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung geschützt (§ 5 Abs. 1 MarkenG). Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem Werktitel an die Seite gestelltes Unternehmenskennzeichen ist jedoch das Akzessorietätsprinzip anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten Geschäftsbetrieb veräussert und übertragen werden (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 – I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 [juris Rn. 46] = WRP 2002, 1156 – FROMMIA; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rn. 72; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 27 Rn. 76). Das spricht dafür, dass auch der Werktitel nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräussert und übertragen werden kann.

[46] (2) Dagegen wird eingewandt, der Werktitel stehe der Marke näher als dem Unternehmenskennzeichen. Die Marke könne auch ohne den Geschäftsbetrieb, zu dem sie gehöre, übertragen werden (vgl. § 27 Abs. 2 MarkenG). Daraus folge, dass auch der Werktitel ohne das Werk übertragen werden könne (Fezer aaO § 15 MarkenG Rn. 335). Dieser Einwand greift nicht durch. Der Beziehung des Titels zum damit gekennzeichneten Werk entsprechen zum einen die Beziehung des Unternehmenskennzeichens zum dadurch gekennzeichneten Unternehmen und zum anderen die Beziehung der Marke zu den durch sie gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Diese Beziehungen sind jeweils untrennbar (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 27 Rn. 79; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 5 MarkenG Rn. 58).

[47] (3) Entscheidend ist, dass das Werktitelrecht durch eine enge Verbindung von Titel und Werk geprägt ist (vgl. unter Rn. 30 f.). Damit stünde es nicht in Einklang, wenn das Recht am Titel ohne das Recht am Werk übertragen werden könnte und damit die (enge) Beziehung zwischen Titel und Werk aufgegeben würde. Die Möglichkeit einer selbständigen Übertragung des Titelrechts würde auf einen dem Werktitelrecht wesensfremden abstrakten Titelschutz ohne konkretes Werk hinauslaufen (vgl. BGH, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 26] – Verschenktexte; BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 – I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 [juris Rn. 31] = WRP 1993, 755 – Radio Stuttgart, mwN).

[48] cc) Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Werktitelrechte nicht dadurch verloren hat, dass er dem Produzenten die Urheberrechte an den von ihm während der Vertragsdauer aufgenommenen Musikstücken eingeräumt hat. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden; es können nur Nutzungsrechte am Werk eingeräumt werden (§ 29 UrhG). Aus der Akzessorietät des Werktitelrechts folgt, dass auch Titel von Werken nicht übertragen werden, sondern daran nur Nutzungsrechte eingeräumt werden können. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob dem Lizenzvertrag vom 20. April 1990, dessen Vertragsgegenstand gemäss § 1 des Vertrages das Recht war, Ton- und Bildaufnahmen mit Darbietungen der Mitglieder der Band “Mysterious Art” exklusiv herzustellen und auszuwerten, überhaupt die Einräumung von Rechten an den streitgegenständlichen Werktiteln zu entnehmen ist und ob – was die Revisionserwiderung geltend macht – eine eventuelle exklusive Rechteeinräumung an den Produzenten Michael S. ohnehin infolge einer Beendigung des Vertrags durch Zeitablauf erloschen ist.

[49] 4. Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger zur Geltendmachung der aus dem Werktitelrecht folgenden Unterlassungsansprüche befugt ist.

[50] a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden als alleinigem Komponisten der Instrumentalversion des Titels “Das Omen (Teil 1)” die alleinigen Werktitelrechte zu. Hinsichtlich der Vokalversion sei er als alleiniger Komponist und Miturheber des Textes Mitberechtigter. Wegen dieser Mitberechtigung könne der Kläger gemäss § 744 BGB selbständig Unterlassungsansprüche geltend machen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[51] b) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich hinsichtlich der Instrumentalversion des mit dem Titel “Das Omen (Teil 1)” gekennzeichneten Musikstücks daraus, dass ihm das entsprechende Werktitelrecht als alleinigem Komponisten zusteht.

[52] Die Revision macht insoweit ohne Erfolg geltend, das streitgegenständliche Musikstück sei erst durch das koordinierte Zusammenwirken sämtlicher Mitglieder der Musikgruppe “Mysterious Art” entstanden, so dass die Titelrechte an dem Werk nicht dem Kläger allein, sondern der Gruppe zustünden. Das Berufungsgericht habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger von den Mitgliedern der Gruppe zur alleinigen Geltendmachung der Klageansprüche ermächtigt oder alleiniger Rechtsnachfolger der Gruppe geworden sei.

[53] Mit dieser Rüge stützt sich die Revision erneut in unzulässiger Weise auf einen von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichenden, erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Sachvortrag, wonach das durch den Titel gekennzeichnete schutzwürdige immaterielle Arbeitsergebnis nicht in der Komposition und in dem Text liege, sondern in der durch die Gruppe “Mysterious Art” vorgenommene Interpretation des vom Kläger komponierten Musikstücks (vgl. oben Rn. 37).

[54] c) Das Berufungsgericht hat ausser dem mit Recht angenommen, dass der Kläger auch zur Geltendmachung der Titelrechte an der Vokalversion des mit dem Titel “Das Omen (Teil 1)” gekennzeichneten Musikstücks berechtigt ist.

[55] aa) Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger alleiniger Komponist und Miturheber des Textes ist.

[56] bb) Allerdings hat es keine Feststellungen dazu getroffen, wer neben dem Kläger Miturheber des Textes ist und ob der Kläger von dieser Person oder diesen Personen zur alleinigen Geltendmachung der Titelrechte im eigenen Namen ermächtigt worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision waren solche Feststellungen aber nicht notwendig. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Aktivlegitimation des Klägers insoweit jedenfalls aus § 744 Abs. 2 BGB ergibt.

[57] Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf eine mehreren Mitinhabern zustehende Marke entschieden, dass jeder Mitinhaber gemäss § 744 Abs. 2 BGB selbständig Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht geltend machen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 2000 – I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1029 [juris Rn. 31] = WRP 2000, 1148 – Ballermann). Dies entspricht der für Miturheber gemäss § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 UrhG geltenden Regelung, wonach jeder miturheberberechtigt ist, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 – I ZR 63/93, BGHZ 128, 336 [juris Rn. 17] – Videozweitauswertung III; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 8 Rn. 20).

[58] Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einem Werktitel, der mehreren Mitberechtigten zusteht. Diese können unabhängig voneinander gegen Titelverletzungen vorgehen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2015, 239 Rn. 29; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 292 Rn. 27; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 5 Rn. 133 mwN; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. Rn. 67).

[59] 5. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine Verwechslungsgefahr gemäss § 15 Abs. 2 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand.

[60] a) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen dem dem Kläger zustehenden Titel “Das Omen (Teil 1)” und den angegriffenen Titeln “Omen”, “Omen – Extended Mix”, “Omen – Herve’s End of the World Remix”, “Omen Reprise”, “Omen – Noisia Remix” sowie “Omen (Live from Rock am Ring)” bejaht. Die Kennzeichnungskraft des Titelbestandteils “Omen” sei überdurchschnittlich, weil die originär durchschnittliche Unterscheidungskraft durch eine sehr erfolgreiche und durch Erfolge in den Charts dokumentierte Benutzung gesteigert worden sei. Es bestehe eine sehr grosse Ähnlichkeit zwischen dem Titel “Das Omen (Teil 1)” und den angegriffenen Titeln. Im Werktitel des Klägers sowie in den angegriffenen Titeln dominiere jeweils der aussagekräftige Bestandteil “Omen”. Hinsichtlich der erforderlichen Werknähe sei von einer Identität, jedenfalls von einer sehr grossen Ähnlichkeit auszugehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.

[61] b) Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn auf Grund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 – Stimmt’s?, mwN).

[62] Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht auch beim Werktitelschutz eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Werktitel, der Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, und der Identität oder Ähnlichkeit der Werke (BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 – I ZR 108/00, GRUR 2002, 1083, 1084 [juris Rn. 14] = WRP 2002, 1279 – 1, 2, 3 im Sauseschritt; Urteil vom 23. Januar 2003 – I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 644 – Winnetous Rückkehr; Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 109/03, GRUR 2006, 594 Rn. 20 = WRP 2006, 898 – SmartKey; BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 – Stimmt’s?).

[63] c) Das Berufungsgericht hat eine von ihm angenommene jedenfalls sehr grosse Werkähnlichkeit damit begründet, dass die sich gegenüberstehenden Werktitel für Musikstücke der Unterhaltungs- und Tanzmusik benutzt würden. Einzelne Unterschiede in der Aktualität der Stilrichtungen und verwendeten Stilelemente seien nicht schwerwiegend und – zeitlich vor der Wahrnehmung der Musikstücke selbst – für den angesprochenen Verkehr nicht erkennbar. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erhebt die Revision keine Rüge.

[64] d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ausser dem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die originär durchschnittliche Unterscheidungskraft des dem Kläger zustehenden Titels sei durch umfangreiche Benutzung gesteigert worden.

[65] aa) Soweit die Revision geltend macht, der streitgegenständliche Titel sei bereits nicht originär unterscheidungskräftig, weil er als Orientierung für den Musikinhalt dienen solle, nimmt sie lediglich auf ihre an anderer Stelle erhobenen, nicht durchgreifenden Rügen Bezug (vgl. oben Rn. 23).

[66] bb) Die gegen die Annahme einer gesteigerten Unterscheidungskraft gerichteten Rügen der Revision sind zudem nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat angenommen, von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr sei selbst bei Annahme einer nur durchschnittlichen Unterscheidungskraft auszugehen. Im Hinblick auf diese Beurteilung hat die Revision keine Rüge erhoben.

[67] cc) Die gegen die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Unterscheidungskraft erhobenen Rügen der Revision greifen allerdings auch in der Sache nicht durch.

[68] (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Steigerung der Unterscheidungskraft durch Benutzung ergebe sich jedenfalls zum massgeblichen Kollisionszeitpunkt im Jahr 2009 daraus, dass die Single “Das Omen (Teil 1)” im Jahr 1989 für insgesamt neun Wochen die Nr. 1 in den deutschen Charts gewesen sei. Ausser dem sei der Titel 29 Wochen in den Top 100 der deutschen Charts gewesen. Von der Single seien mehr als 500.000 Exemplare in Deutschland verkauft worden, der Titel sei zudem millionenfach lizenziert worden. Darüber hinaus sei der Titel von 1992 bis 2012 in zahlreichen, teilweise auch von der Beklagten selbst herausgebrachten Hit-Kompilationen enthalten gewesen. Schon die Aufnahme des Titels in derartigen Zusammenstellungen belege seine auch in Fachkreisen weiterhin vorausgesetzte Bekanntheit, möge auch der Verkaufserfolg der Kompilationen bescheiden geblieben sein. Zwar sei in der Unterhaltungsbranche nur wenig so vergänglich wie der Erfolg von gestern. Gerade bei sehr erfolgreichen Musikstücken des allgemeinen Publikumsgeschmacks verblasse aber die Erinnerung nur langsam. Jedenfalls bei den in den Jahren 1989/1990 jüngeren Verbrauchern verbleibe auch über Jahre und Jahrzehnte in einem erheblichen Umfang eine konkrete Erinnerung an derartige Musikstücke. Die verbreitete Erinnerung in dieser Generation erlaube auch 25 bis 30 Jahre später die Feststellung einer erheblichen Bekanntheit von erfolgreichen Musikstücken wie dem streitgegenständlichen. Nur deshalb erfolge auch die spätere Aufnahme des Titels in Hit-Zusammenstellungen. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Annahmen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

[69] (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den Ausführungen des Berufungsgerichts lasse sich schon nicht entnehmen, dass seine Mitglieder zur Beurteilung der massgeblichen Tatsachengrundlagen hinreichend sachkundig seien. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Kenntnisse des allgemeinen Verkehrs zu erfolgreichen Musikstücken und ihrer Interpretation durch unterschiedliche Musiker ausgeführt, dass seine Mitglieder zum angesprochenen Verkehr zählten. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht allgemein eine hinreichende Sachkunde seiner Mitglieder in Bezug auf die Anschauungen und Kenntnisse des im Streitfall massgeblichen allgemeinen Publikums annimmt, das an Popmusik interessiert ist und solche konsumiert. Die Revision zeigt nicht auf, dass die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Anschauungen des allgemeinen Verkehrs erfahrungswidrig sind.

[70] (3) Die Revision rügt ferner vergeblich, der Beurteilung des Berufungsgerichts fehle jede Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat sich auf die erheblichen Charterfolge des streitgegenständlichen Musikstücks und dessen Aufnahme in Hit-Kompilationen gestützt, die – teilweise von der Beklagten selbst – in den Jahren 1992 bis 2012 vertrieben wurden. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht mit konkreten Rügen.

[71] (4) Soweit die Revision geltend macht, der streitgegenständliche Titel sei in keiner Weise vergleichbar mit wirklich erfolgreichen, immer wieder im Radio gespielten Songs der Beatles (“When I´m Sixty-Four”), der Rolling Stones (“Satisfaction”) oder von Michael Jackson (“Thriller”), es handele es sich vorliegend zudem um Disco-Tanzmusik, die keineswegs mit dem “allgemeinen Musikgeschmack” gleichzusetzen sei und nicht unbedingt auch bei anderen Gelegenheiten häufig gespielt werde, zudem seien deren Käufer zum Kollisionszeitpunkt circa 40 Jahre alt gewesen und könnten daher nicht als bedeutender Teil der heutigen Käufer von Popmusik angesehen werden, stützt sie sich wiederum in unzulässiger Weise auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Tatsachenvortrag, ohne geltend zu machen, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen übergangen. Mit ihren Rügen versucht die Revision zudem, die mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre abweichende eigene Ansicht zu ersetzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

[72] e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es bestehe eine für die Annahme unmittelbarer Verwechslungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit zwischen dem Titel “Das Omen (Teil 1)” und den von der Beklagten benutzten Titeln “Omen”, “Omen – Extended Mix”, “Omen – Herve’s End of the World Remix”, “Omen Reprise”, “Omen – Noisia Remix” sowie “Omen (Live from Rock am Ring)”, hält einer rechtlichen Überprüfung dagegen nicht stand.

[73] aa) Die Frage der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Titel ist danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Abzustellen ist darüber hinaus auf die Besonderheiten in Bezug auf die Marktverhältnisse der in Rede stehenden Werke (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1999 – I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 [juris Rn. 22] = WRP 2000, 533 – FACTS; BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 – Stimmt’s?). Der Schutz des Rechts an einem Werktitel bestimmt sich nach seiner Funktion der blossen Werkunterscheidung (BGH, GRUR 2003, 440, 441 [juris Rn. 29] – Winnetous Rückkehr). Es ist stets die besondere funktionale Ausrichtung der Werktitel und ihre bisweilen spezifische Wahrnehmung und Interpretation durch den Durchschnittsverbraucher zu beachten (Ingerl/Rohnke, MarkenG aaO § 15 Rn. 180). Ist der in Rede stehende Produktsektor durch eine Anzahl von Werken mit jeweils nur geringfügigen Abweichungen im jeweiligen Titel gekennzeichnet, kann dies dazu führen, dass der Verkehr sich an diesen Umstand gewöhnt und auf – auch nur geringe – Abweichungen der Titel besonderes achtet (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rn. 78). Dabei wird der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäss solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die – wie eine Bezifferung oder ein inhaltsbezogener Hinweis – ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer Werkreihe (vgl. BGH, GRUR 2003, 440, 441 [juris Rn. 29] – Winnetous Rückkehr) oder unterschiedlicher Interpretationen einer Komposition und damit verschiedenen immateriellen Arbeitsergebnissen dienen, welche jeweils für sich genommen als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind.

[74] Bei den vorliegend massgeblichen Tonwerken ist insoweit die Besonderheit zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt (vgl. oben Rn. 40) – als schutzfähiges immaterielles Arbeitsergebnis nicht nur eine bestimmte Komposition, sondern auch eine konkrete unterscheidungskräftige Interpretation dieser Komposition durch einen bestimmten Musiker, eine Musikgruppe oder einen charakteristischen Klang geprägten Darbietung in Betracht kommt. Den am Erwerb von Musikstücken der Unterhaltungs- und Tanzmusik interessierten Verkehrskreisen wird nach der Lebenserfahrung bekannt sein, dass von ein und derselben Komposition verbreitet verschiedene Versionen (“Extended-Mix”, “Remix”, “Dance Version”, “Live Version”) vertrieben werden, die sich in der Länge, dem Aufbau, der Instrumentierung (“Unplugged”), dem Tempo, dem Weglassen von Gesang (“Instrumental”) oder der Aufführungsart (“Live”, “Studio”) unterscheiden können und bei denen diese Unterschiede zur Orientierung des Verkehrs im Titel zum Ausdruck kommen können. Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

[75] bb) Das Berufungsgericht hat Zeichenidentität zwischen dem angegriffenen Titel “Omen” und dem dem Kläger zustehenden Werktitel “Das Omen (Teil 1)” angenommen. Es hat insoweit ausgeführt, nicht wenige Verbraucher würden den dem Kläger zustehenden Werktitel “Das Omen (Teil 1)” auf die Bestandteile “Das Omen” oder “Omen” abkürzen und auch so in Erinnerung behalten.

[76] Mit dieser Beurteilung berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, dass der Zusatz “(Teil 1)” im Werktitel des Klägers dem Verkehr ersichtlich eine nähere Identifikation des mit dem Titel bezeichneten Werks in Abgrenzung zu weiteren Teilen (“Teil 2”, “Teil 3”) eines “Omen”-Musikstücks ermöglichen soll. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die Wendung “(Teil 1)” vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden wird, es folge noch “Teil 2”. Dem Verkehr wird mithin nahegelegt, dass es sich bei dem mit “Das Omen (Teil 1)” gekennzeichneten Musikstück um ein Werk handelt, dass gerade nicht mit einem Musikstück identisch ist, welches den schlichten Titel “Omen” trägt.

[77] cc) Hinsichtlich der beanstandeten Titel “Omen – Extended Mix”, “Omen – Herve’s End of the World Remix”, “Omen – Noisia Remix” sowie “Omen (Live from Rock am Ring)” hat das Berufungsgericht grosse Zeichenähnlichkeit mit dem Klagetitel “Das Omen (Teil 1)” angenommen. Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[78] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, im Werktitel “Omen – Extended Mix” dominiere die Wendung “Omen”. Der Zusatz “- Extended Mix” sei erkennbar auf den Bestandteil “Omen” bezogen und enthalte nur eine nähere Beschreibung des Inhalts des Werks im Sinne von “erweiterte/ausgedehnte Mischung”. Auf der Grundlage dieser nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung ist davon auszugehen, dass der Verkehr durch den Zusatz “- Extended Mix” auf eine Version eines Musikstücks hingewiesen wird, die sich durch charakteristische Besonderheiten (“erweiterte/ausgedehnte Mischung”) auszeichnet. Durch den Zusatz wird daher ein eigenständiges immaterielles Arbeitsergebnis gekennzeichnet, welches für sich genommen als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs in Betracht kommt. Der Verkehr hat deshalb keine Veranlassung, den seiner Funktion nach einer näheren Identifikation des Musikstücks dienenden Zusatz “- Extended Mix” bei der Wahrnehmung des Titels auszublenden.

[79] Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass die in den weiteren angegriffenen Musiktiteln enthaltenen Zusätze “Herve’s End of the World Remix” und “Noisia Remix” blosse Hinweise auf eine neu überarbeitete Auflage desselben Werkes “Omen” im Sinne einer Neuabmischung (durch wen auch immer) darstellten, während der Zusatz “Reprise” inhaltlich auf eine Wiederholung des musikalischen Themas hinweise. Damit hat es erneut auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht die Besonderheiten der in Rede stehenden Werke berücksichtigt. Auch die fraglichen Zusätze weisen jeweils näher identifizierend auf Tonwerke hin, die der angesprochene Verkehr bei seiner Erwerbsentscheidung unterscheiden wird, bei denen es sich mithin um eigenständige immaterielle Arbeitsergebnisse handelt.

[80] Entsprechendes gilt für den angegriffenen Titel “Omen (Live from Rock am Ring)”. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Zusatz “Live from Rock am Ring” auf den Vortrag des Musikstücks auf einer Liveveranstaltung hinweist. Dieser Zusatz dient daher der Abgrenzung einer eigenständig marktrelevanten Interpretation von anderen Versionen (“Studio”) der Komposition “Omen” und wird vom Verkehr als werkidentifizierend wahrgenommen.

[81] dd) Hiervon ausgehend scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagetitel “Das Omen (Teil 1)” mit den angegriffenen Titeln “Omen”, “Omen – Extended Mix”, “Omen – Herve’s End of the World Remix”, “Omen – Noisia Remix” sowie “Omen (Live from Rock am Ring)” aus. Angesichts der vom Verkehr im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen wahrgenommenen unterschiedlichen Zusätze besteht nicht die Gefahr, dass er den einen Titel für den anderen hält.

[82] Eine unmittelbare schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheidet wegen der sich jeweils deutlich unterscheidenden Bestandteile der in Rede stehenden Titel aus. Gleiches gilt für eine klangliche Verwechslungsgefahr. Der Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr steht entgegen, dass der Verkehr den vorliegenden Zusätzen eine auf die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Musikstücke hinweisende Bedeutung beimessen wird. Zudem liegt eine begriffliche Verwechslungsgefahr auch deshalb fern, weil der Klagetitel durch den bestimmten Artikel “Das” und den Zusatz “(Teil 1)” auf Deutsch gefasst ist und den Verkehr auf einen deutschsprachigen Titel hinweist, während die angegriffenen Titel “Omen – Extended Mix”, “Omen – Herve’s End of the World Remix”, “Omen – Noisia Remix” sowie “Omen (Live from Rock am Ring)” sich der englischen Sprache bedienen und daher ein englischsprachiges Musikstück nahelegen.

[83] f) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

[84] aa) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr etwa unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens sowie eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, nämlich die Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr, scheiden im Streitfall ebenfalls aus.

[85] (1) Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 – Stimmt’s?, mwN). Ein weitergehender Schutz kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Verkehr – beispielsweise bei bekannten Titeln regelmässig erscheinender periodischer Druckschriften – mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 [juris Rn. 40] = WRP 1999, 186 – Wheels Magazine; Urteil vom 12. November 1998 – I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 [juris Rn. 22] = WRP 1999, 519 – Max; Urteil vom 29. April 1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 [juris Rn. 39] = WRP 1999, 1279 – SZENE; BGH, GRUR 2002, 1083, 1085 [juris Rn. 25] – 1, 2, 3 im Sauseschritt).

[86] (2) Hiervon kann für den Titel “Das Omen (Teil 1)” nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – zur Bekanntheit des Klagetitels keine konkreten Feststellungen getroffen. Es hat ferner nicht festgestellt, dass dem Verkehr eine von einer Gruppe herausgebrachte Titelserie bekannt ist, die nach demselben Zeichenbildungsprinzip (“Das Omen (Teil 2)”, “Das Omen (Teil 3)” usw.) gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1998 – I ZR 268/95, BGHZ 138, 349 [juris Rn. 27] – MAC Dog). Die Revisionserwiderung hat entsprechendes nicht geltend gemacht. Für eine durch den Klagetitel ausnahmsweise vermittelte Herkunftsvorstellung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein aus der vom Berufungsgericht angenommenen durch Benutzung gesteigerten Unterscheidungskraft des Titels “Das Omen (Teil 1)” kann im Streitfall nichts hergeleitet werden. Zwar kann bei periodisch erscheinenden Werken, wie Zeitschriften und Zeitungen, eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr angesichts der fortlaufenden weiteren Ausgaben zu einer Herkunftsvorstellung führen. Für Werke, die im Regelfall als Einzelwerk veröffentlicht werden, ist ein derartiger Rückschluss auf Verkehrsvorstellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2002, 1083, 1085 [juris Rn. 26] – 1, 2, 3 im Sauseschritt). So liegt es erfahrungsgemäss auch bei Musikstücken der Popmusikbranche. Abweichendes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revisionserwiderung auch nicht geltend gemacht.

[87] bb) Die Klageanträge sind schliesslich nicht wegen einer Verletzung der vom Kläger ausser dem geltend gemachten Rechte an den Werktiteln “Carma – Omen 2” und “Omen – The Story” begründet. Das Berufungsgericht hat insoweit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, eine mittelbare Verwechslungsgefahr sowie eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne verneint. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionserwiderung erinnert insoweit nichts.

II.
[88] Der vom Berufungsgericht angenommenen Begründetheit der Folgeanträge auf die Erteilung von Auskunft sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten fehlt nach dem vorstehend Ausgeführten ebenfalls eine rechtlich tragfähige Grundlage.

[89] C. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

[90] Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann (BGH, GRUR 2009 1055 Rn. 62 – airdsl, mwN). Die Beurteilung der dafür massgeblichen Kriterien liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 31 – Stimmt’s?, mwN). Der Senat kann vorliegend aber die Frage der Verwechslungsgefahr selbst abschliessend beurteilen, weil der hierzu erforderliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist.

[91] D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz

Vorinstanzen

KG Berlin, 28.04.2017 – 5 U 84/14
LG Berlin, 29.042014 – 15 O 102/13

Quelle Text: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/ (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstrasse 37, 10117 Berlin)

Leitsätze (tm.), Format und Rechtschreibung: https://www.debier.de (debier-datenbank, Torsten Mahncke Rechtsanwalt Berlin)