Kein Kopftuch beim Referendariat

Das allgemeine Persönlichkeitsrechts schützt auch das Tragen eines Kopftuchs als Selbstbestimmungsrecht über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes. Die Entscheidung des Gesetzgebers allerdings, für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.

BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17