Gutschein statt Geld ist verfassungswidrig

Schleife Karte GutscheinDas “Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht” ist verfassungswidrig, soweit es in Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB u.a. regelt, dass wenn eine Veranstaltung nicht stattfindet, anstelle der Erstattung des Eintrittspreises ein Gutschein übergeben werden kann; die Vorschrift wird dem Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung vorgelegt, so das

AG Frankfurt
Beschluss vom 28.09.2020
31 C 2036/20 (17)

ECLI:
DE:AGFFM:2020:0928.31C2036.20.17.00

Thema
Zivilrecht
Unmögliche Leistung
Rücktritt vom Vertrag
Rückgewähranspruch
Verfassungsrecht
Eigentumsgarantie

§§
Art. 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3, 100 Abs. 1 GG
§§ 275 Abs. 1, Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB
Art 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB

Leitsatz (tm.)
Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ vom 15.05.2020 (BGBl. I S. 948; COVVeranstG) verletzt die Eigentumsgarantie und verstösst gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes soweit es in Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB u.a. regelt, dass wenn eine Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden kann, anstelle der Erstattung des Eintrittspreises ein Gutschein übergeben werden kann.

Tenor
In dem Rechtsstreit … wird das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob Artikel 240 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz und dem Vertrauensschutz aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz vereinbar ist.

Gründe
I.

[1] Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche für Eintrittskarten eines Konzerts geltend, welches im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht stattfand. Am 19. Januar 2020 erwarb der Kläger anlässlich seines Hochzeitstages zwei Eintrittskarten für ein für den 27. Juni 2020 geplantes Konzert der Gruppe „Die Fantastischen Vier“ in Frankfurt am Main. Veranstalterin des Konzerts ist die Beklagte. Der Kläger zahlte für die beiden Karten jeweils 250 EUR zuzüglich Kosten in Höhe von zusammen 10 EUR, mithin insgesamt 510 EUR.
[2] Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 der Landesregierung Hessen (GVBl. 161) in der Fassung der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22. März 2020 (GVBl. 183) regelte durch § 1, dass der Kontakt zu anderen Menschen ausserhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren ist. Aufenthalte im öffentlichen Raum waren nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen war ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, und öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, waren unabhängig von der Personenzahl untersagt.
[3] Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 der Landesregierung Hessen (GVBl. S. 167) ordnete die Schliessung oder Einstellung von Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung gelten (§ 1 Nr. 1), und Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen (§ 1 Nr. 4), sowie die Untersagung von kulturellen Angebote jeglicher Art (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) an.
[5] Die Hessische Landesregierung gab am 16. April 2020 bekannt, dass Grossveranstaltungen bis mindestens 31.08.2020 verboten bleiben (https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hessen.de_land/pm_mp_lockerungen_corona_barrierefrei.pdf; Abruf 25.09.2020).
[6] Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, forderte die Beklagte unter seinem anwaltlichen Briefkopf am 16. April 2020 auf, ihm den Kaufpreis für die Eintrittskarten bis zum 30. April 2020 zu erstatten. Am 27. April 2020 schrieb einer der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger per E-Mail, dass die Beklagte eine Kostenrückerstattung ablehne. Die Beklagte bot stattdessen einen Ersatztermin und alternativ einen Gutschein, unter Verweis auf entsprechende COVID-19 bedingte Regelungsvorhaben, an. Der Kläger teilte der Beklagten noch am selben Tag mit, dass er kein Interesse an dem Ersatztermin und einem Gutschein habe und forderte die Beklagte weiterhin zur Rückzahlung bis zum vorgenannten Termin auf. Die Beklagte verwies auf eine Kaufpreiserstattung ab 1. Januar 2022. Der Ersatztermin für das Konzert ist für den 02.07.2021 vorgesehen.
[7] Am 20. Mai 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948; COVVeranstG) in Kraft, welches Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch um einen § 5 ergänzt, der lautet wie folgt:
„§ 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.
(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schliessen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschliesslich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,
1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn
1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.“
[8] Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt seiner Rückzahlungsaufforderung am 16. April 2020 sei eine so genannte „Gutscheinlösung“ noch überhaupt nicht angedacht oder gar Gegenstand öffentlicher Diskussion gewesen. Er habe insbesondere deshalb kein Interesse an einer Ersatzveranstaltung im Sommer 2021 oder einem Gutschein, weil er selbst in finanzielle Not geraten sei – er behauptet, seine Geschäfte seien in den Monaten März bis Mai 2020 „nicht wie gewohnt gelaufen“ – und bereits verbindlich für sich und seine Familie den Sommerurlaub für das Jahr 2021 gebucht habe. Der Kläger meint, ihm stünde ferner Erstattung aussergerichtlicher Kosten für dessen Aufwand zu.
[9] Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 510 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aussergerichtliche Kosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten.
[10] Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
[11] Die Beklagte behauptet, die Gutscheinlösung sei bereits Anfang April 2020 Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen.

II.
[12] Die Klage ist unter dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zulässig, aber nicht begründet.
[13] 1. Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist zur Sachentscheidung berufen.
[14] Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist gemäss § 1 ZPO, § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäss § 12, § 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Auch die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.
[15] 2. Die Klage ist unbegründet.
[16] a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises gemäss § 275 Abs. 1 u. 5, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB in Höhe von 510 EUR.
[17] aa) Zwar besteht nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht vorliegend grundsätzlich ein Rückgewährschuldverhältnis, welches einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises beinhaltet.
[18] Die Beklagte unterlag einem Leistungsausschluss gemäss § 275 Abs. 1 BGB. Ihr ist die geschuldete Leistung in Form der Konzertveranstaltung rechtlich unmöglich geworden, indem ihr die Verbote nach den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus das Abhalten eines allgemein zugänglichen Musikkonzerts untersagt haben.
[19] Der Eintritt der Unmöglichkeit hat grundsätzlich zur Folge, dass der Gläubiger der Leistung zum Rücktritt nach § 275 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB berechtigt ist, und im Falle des Rücktritts gemäss § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.
[20] Der Kläger hat den Rücktritt erklärt; für eine wirksame Rücktrittserklärung ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Rücktrittsberechtigte die Wörter „Rücktritt“ oder „ich trete zurück“ verwendet – bereits das Verlangen auf Rückzahlung und Rückabwicklung ist gemäss § 133, § 157 BGB als Rücktrittserklärung nach § 349 BGB auszulegen (vgl. etwa BAG NZA 2018, 578 Rn. 31; Gaier, in: MK-BGB, 8. Aufl. 2019, § 349 BGB Rn. 1).
[21] bb) Bei Vertragsverhältnissen in der Veranstaltungsbranche gilt allerdings nunmehr eine Ausnahmeregelung (so bezeichnend Lorenz, in: COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 34). Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB berechtigt Veranstalter, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder Teilnahmeberechtigung anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemieeine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte.
[22] Da eine Musikveranstaltung in Form eines Pop-Konzerts streitbefangen ist, welches aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte, ist Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB im sachlichen Anwendungsbereich eröffnet. Ebenso verhält es sich in zeitlicher Hinsicht, da der Kläger die Veranstaltungstickets am 19. Januar 2020, mithin vor dem 8. März 2020, erworben hat. In der Folge kann der Veranstalter – hier die Beklagte – statt der monetären Rückerstattung einen Gutschein mit den Anforderungen aus Art. 240 § 5 Abs. 3 u. 4 EGBGB ausstellen. Abweichende Individualvereinbarungen oder Geschäftsbedingungen sind nicht vorgetragen. Nach übereinstimmendem Vortrag wurde auch ein Gutschein angeboten. Der Umstand, dass dem Kläger nach dessen ausdrücklicher Weigerung tatsächlich (noch) kein Gutschein übergeben wurde und der Kläger damit tatsächlich keinen Gutschein in Besitz genommen hat, kann hier nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dazu führen, dass dem Kläger letztlich doch ein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in Geld verbleibt, solange ihm kein Gutschein übergeben wurde (in diese Richtung jedoch möglicherweise Römermann, COVID-19 Abmilderungsgesetze, 2020, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 137).
[23] cc) Es liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, nach denen der Kläger im Wege einer „Ausnahme von der Ausnahme“ doch eine Auszahlung nach Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB verlangen könnte.
[24] Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB enthält die einer Härtefallregelung entsprechende Regelung, nach der der Inhaber eines ausgestellten Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber ausnahmsweise die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen kann, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat. Der Sinn besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen beider Vertragsparteien zu finden (Römermann/Römermann, Erste Hilfe für Freizeit-Veranstalter in Zeiten von Corona, 2020, H. I.).
[25] Vereinzelt wird hier vertreten, dass Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB nach dem Wortlaut der Vorschrift überhaupt nur dann eingreift, wenn der Anspruchsteller tatsächlich im Besitz eines Gutscheins ist (Römermann/Römermann, a.a.O., H. II.). Danach könnte der Kläger hier erst nach Annahme des Gutscheins das Auszahlungsverlangen geltend machen. Der Kläger lehnt die Annahme eines Gutscheins jedoch ab.
[26] Ungeachtet dessen kann der Kläger allerdings ohnehin keine Auszahlung des entsprechenden Gutscheinwerts über Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB verlangen. Die Voraussetzungen von Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 (und offensichtlich auch kein Fall des § 5 Abs. 5 Nr. 2) liegen nicht vor. Es bestehen keine Umstände, nach denen der Verweis auf einen Gutschein für den Kläger angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Der Kläger befindet sich nicht in einer besonders bedürftigen Situation, die eine Auszahlung nach dieser Vorschrift begründen könnte.
[27] Wann eine Unzumutbarkeit nach den persönlichen Lebensumständen gegeben sein soll, ist im Gesetz nicht definiert. In der Gesetzesbegründung finden sich zwei Beispiele; so wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte; und wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen (BT-Drs. 19/18697, S. 8). Der vorliegende Fall zählt nicht zu den beiden Beispielen.
[28] Bereits aus der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass der Begriff der Lebensumstände sich auf, aber nicht nur, wirtschaftliche Gründe bezieht. Wirtschaftliche Gründe wird man in der Regel bei Bedürftigkeit im Sinne der sozialen Absicherung annehmen können (Voit, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 55. Ed. 01.08.20, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 16). Das ist hier nicht vorgetragen. Soweit der Kläger behauptet, seine „Geschäfte seien nicht wie gewohnt gelaufen“, ist darin eine finanzielle Bedrohung, die ihn in die Nähe der Notwendigkeit sozialer Absicherung bringt, noch nicht zu erkennen.
[29] Andere Gründe können in – hier nicht gegebenen – gesundheitlichen Aspekten oder darin liegen, dass die mit dem Gutschein letztlich erkaufte Nutzungsmöglichkeit für den Berechtigten keinen Sinn mehr ergibt (Voit, a.a.O.). Das ist jedoch nicht bereits der Fall, wenn die Eintrittskarte anlässlich eines persönlichen Ereignisses – hier der Hochzeitstag des Klägers – erworben wurde. Das betrifft lediglich das subjektive Motiv für den Erwerb, aber keine objektiven Lebensumstände. Der Sinn fehlt vielmehr beispielsweise in der anderen Variante einer Gutscheinlösung betreffend die Nutzungsberechtigung für eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB dann, wenn der Berechtigte seinen Aufenthaltsort in eine so grosse Entfernung verlegt, dass ihm die regelmässige Nutzung der Einrichtung nicht möglich ist (Voit, a.a.O.).
[30] Auch andere angeführte Beispiele in der Literatur wie die Ankündigung des Veranstalters, bis Ende 2021 keine Darbietungen der gleichen Kategorie oder gar keine Darbietungen mehr anzubieten (Römermann, a.a.O, Rn. 147 f.), sind hier nicht realisiert.
[31] b) Ohne eine von der Beklagten zu erfüllende Hauptforderung hat der Kläger auch weder einen Zinsanspruch, noch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.
[32] Der Rechtsstreit ist gemäss Art. 100 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
[33] Das Gericht hält Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig.
[34] 1. Die Gültigkeit von Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist für das in dem Rechtsstreit zu treffende Urteil des Gerichts erheblich.
[35] Von der Gültigkeit dieser Rechtsvorschrift hängt ab, ob dem Kläger der verfolgte Anspruch auf Zahlung von 510 EUR zusteht oder nicht. Im Falle der Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz ist die zulässige Klage unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Im Falle der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift hätte der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 510 EUR gegen die Beklagte, so dass der Klage jedenfalls insoweit stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen wäre.
[36] 2. Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit von Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB überzeugt.
[37] Die Vorschrift verletzt die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und verstösst gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes gemäss Art. 20 Abs. 3 GG.
[38] a) Die einseitige Möglichkeit des Veranstalters, statt Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und Rückzahlung des Geleisteten einen Gutschein für zukünftige Veranstaltungen auszustellen, verletzt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
[39] aa) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist eröffnet.
[40] Die über Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB geregelte Gutscheinlösung betrifft die privatautonome Verfügungsbefugnis des Inhabers an einer entstandenen Forderung, die der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterliegt.
[41] (1) Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern (BVerfG NJW 2017, 217 Rn. 216). Die Gewährleistung des Eigentums beinhaltet als individualrechtliche Komponente den Schutz der konkreten vermögenswerten Rechte jedes einzelnen Rechtssubjekts (Papier/, in: Maunz/Dürig, GG, 90. EL Febr. 2020, Art. 14 Rn. 118). Dabei schützt die Eigentumsgarantie nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschliesslichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (BVerfG NJW 1998, 1934 (1936)). Eine solche von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Forderung ist etwa der Anspruch eines Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises (BVerfG NJW 1977, 2024 (2027)).
[42] (2) Entsprechend müssen auch Ansprüche, die aus gesetzlich erwachsenen Rückgewährschuldverhältnissen entspringen, dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen. Diese Ansprüche knüpfen an den ursprünglichen Vertragsinhalt an, als die durch ihn einmal begründeten, aber nicht erfüllten primären Vertragspflichten aufgehoben werden und die bereits ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln sind (H. Schmidt, in: Hau/Poseck, a.a.O., § 346 BGB Rn. 6). Die Ansprüche sind mit Blick auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG den ursprünglichen (Zahlungs-)Forderungen wesensgleich – auch sie sind ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. zu obligatorischen Rechten: Papier/Shirvani, a.a.O., Rn. 322).
[43] bb) Bei dem Entzug des gesetzlichen Erstattungsanspruchs und dem Austausch dessen in einen Berechtigungsschein für zukünftige Veranstaltungen handelt es sich um einen Eigentumseingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.
[44] Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist jedes staatliche Verhalten, das die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit rechtlich oder tatsächlich unmöglich macht oder erschwert (Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 43. Ed. 01.12.19, Art. 14 GG Rn. 69). Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG die Aufgabe übertragen, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen. Die das Eigentum ausformenden Vorschriften des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts legen generell und abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (BVerfG NJW 2004, 2073 (2077)). Ein derartiger Eingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt hier vor (vgl. Eibenstein, COVuR 2020, 249 (251); Lorenz, a.a.O., § 1 Rn. 36), nachdem die Gutscheinlösung in Gestalt von Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertragsverhältnis für grundsätzlich bereits erworbene Forderungsansprüche neu festlegt.
[45] cc) Die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist nicht verhältnismässig.
[46] Bei der Erfüllung des ihm gemäss Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muss der Gesetzgeber die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG wie auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse müssen vom jeweiligen Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Sie dürfen nicht weiter gehen als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert, und sie dürfen insbesondere auch nicht, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck, zu einer übermässigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (BVerfG NJW 2004, 2073 (2078)).
[47] Die Verhältnismässigkeitsprüfung folgt im Grundsatz den allgemeinen Regeln (hierzu näher Grzeszick, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20 Rn. 107 ff.) und erfordert eine Prüfung von Geeignetheit zur Erreichung eines legitimen Ziels, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Axer, a.a.O., Rn. 88 f.).
[48] Es mangelt hier an der Erforderlichkeit; jedenfalls scheitert die Prüfung der Verfassungsmässigkeit an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne.
[49] (1) Zwar verfolgt Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ein legitimes Ziel.
[50] Grund für die Gutscheinlösung sollen die erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche sein: Da die Veranstalter und Betreiber infolge der Krise kaum laufende Einnahmen hätten, sei für viele eine existenzbedrohende Situation entstanden. Eine Insolvenz würde neben den nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot in der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich auch dazu führen, dass viele Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung erhalten würden. Um diese unerwünschten Folgen nach Möglichkeit zu verhindern, sei gesetzgeberisches Handeln erforderlich (BT-Drs. 19/18697, S. 5). Das Ziel, eine wirtschaftlich stark angeschlagene Branche bei der Abwehr drohender Insolvenzwellen zu unterstützen, stellt ein legitimes Anliegen dar (vgl. Eibenstein, a.a.O.).
[51] (2) Die Gutscheinlösung stellt auch ein geeignetes Mittel dar, das legitime Ziel zu erreichen.
[52] Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfG NJW 1972, 1509 (1511)). Dafür genügt es, dass die Gutscheinlösung die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das angestrebte Ziel erreicht wird. Das Recht, die Eintrittskarte nicht erstatten zu müssen, belässt ihren Wert im Vermögen des Veranstalters und dient damit der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz. Es dient folglich auch der Abwendung der befürchteten nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft, das kulturelle Angebot und die Kunden.
[53] (3) Die Regelung aus Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist aber nicht erforderlich.
[54] Eine in Eigentumsrechte eingreifende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht (BVerfG NJW 2017, 217 Rn. 289; vgl. allg. zur Erforderlichkeit etwa BVerfG NJW 2007, 979 Tz. 83)).
[55] Vor dem Hintergrund dessen, dass – insbesondere unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen der Unzumutbarkeitsklausel – die Gutscheinlösung eine intensive Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit darstellt und einen besonders grossen Betroffenenkreis auf Seiten der Kunden umfasst, stellt die Regelung aus Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB keine Lösung dar, neben der keine anderen, aber gleich wirksamen und weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen.
[56] Die Gutscheinlösung stellt einen intensiven Eingriff in die Rechte der Kunden dar. Sie bewirkt nicht nur eine zinslose Stundung des Rückzahlungsanspruchs, sondern verlagert gleichzeitig auch das Insolvenzrisiko auf den Gläubiger (Voit, a.a.O., Rn. 2). Da eine Insolvenzabsicherung gerade nicht vorgesehen ist, kann es in vielen Fällen dazu kommen, dass der Veranstalter vorher oder in dem Moment, in welchem eine Einlösung des Gutscheins durch den Gläubiger in Geld in Betracht kommt – also ab dem 1. Januar 2022 –, in die Insolvenz fällt (Römermann/Römermann, a.a.O., F. II.). Die Kunden werden für die Veranstalter quasi zu einem Darlehensgeber ohne echte Absicherung. Dies gestaltet sich auch deshalb als sehr einschneidend, weil nicht nur die Veranstaltungsbranche, sondern auch die Bürger (die Kunden) unter den Folgen der COVID-19-Pandemie leiden.
[57] Anstelle des Bürgers kann indes der Staat die finanzielle Absicherung gewährleisten. In Betracht kämen etwa staatliche Massnahmen in Form finanzieller Zuwendungen an die Veranstalter (vgl. Eibenstein, a.a.O.) oder eine staatliche Garantie, falls der nicht eingelöste Gutschein nach dem 31. Dezember 2021 wegen der Insolvenz des Unternehmers wertlos geworden ist (Voit, a.a.O., Rn. 3). Diese Massnahmen könnten auch abgestuft vorgenommen werden, etwa indem das Recht zur Ausstellung von Gutscheinen von der Einwilligung der Veranstaltungsbesucher abhängig gemacht würde und erst dann, wenn sich diese hiermit nicht einverstanden erklärten, der Staat subsidiär finanziell unterstützt (Eibenstein, a.a.O.).
[58] (4) Die Gutscheinlösung ist auch nicht verhältnismässig im engeren Sinne.
[59] Im Rahmen von Eingriffen in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.01.1969 – 1 BvL 3/66 (BeckRS 9998, 181160); NJW 1974, 1499). Er muss bei der Regelung des Eigentumsinhalts das Wohl der Allgemeinheit beachten und die Befugnisse und Pflichten des Eigentümers am Sozialstaatsprinzip orientieren (BVerfG, Beschl. v. 15.01.1969 – 1 BvL 3/66 (BeckRS 9998, 181160)).
[60] Es sind auf Seiten der Kunden gewichtige soziale und wirtschaftliche Interessen betroffen, die das wirtschaftliche und kulturelle Interesse der Veranstalter deutlich überwiegen.
[61] (a) Wie bereits dargelegt, wird das Recht des Gläubigers auf eigene finanzielle Liquidität durch eine Kreditierung des Veranstalters und eine erhöhte Pflicht zur Tragung des Insolvenzrisikos ausgetauscht. Dem Kunden wird das Recht zur Verfügung über seine Rechtsposition zumindest zeitweise gänzlich entzogen, während dem Veranstalter hinsichtlich seiner Rechtsposition aus dem Vertragsverhältnis die wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit verbleibt. Dem Gläubiger bleibt nur die Hoffnung, dass der Veranstalter seine finanzielle Liquidität beibehält, wohingegen dieser weiterhin die freie Dispositionsbefugnis über die Einnahmen aus den (zunächst) abgesagten Veranstaltungen geniessen darf.
[62] Diese besonders einseitig gewichtete Benachteiligung des Gläubigers äussert sich auch darin, dass der Gutschein nicht zweckgebunden ist. Ob es Veranstaltungen geben wird, die der Gläubiger mit dem Gutschein in Anspruch nehmen kann, ist völlig unbestimmt. So ist denkbar, dass der Veranstalter überhaupt keine Aufführungen mehr anbietet, die Preise für die Darbietungen über den Wert des Gutscheins erhöht, oder die Veranstaltungen einen ganz anderen Inhalt oder eine ganz andere Qualität haben als diejenige, auf die sich die Eintrittskarte eigentlich bezogen hatte (vgl. Römermann/Römermann, a.a.O.).
[63] Der Gläubiger ist also während der Zeit bis zum 1. Januar 2022 im Grunde dem Belieben des Veranstalters ausgesetzt. Dieser kann sich entscheiden, den Gutschein ausschliesslich wie ein Darlehen des Karteninhabers zu behandeln. Der Gläubiger erhält in diesem Fall keinerlei Kompensation. Dass aber (auch) der Karteninhaber ein beträchtliches Interesse an einer Liquidität während der COVID-19-Pandemie hat, ist offensichtlich. Betroffen ist somit auch die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen, welches bereits grundsätzlich einen besonders ausgeprägten Schutz geniesst (BVerfG NJW 1979, 699 (703)).
[64] Eine besondere Beeinträchtigung ist für den einzelnen Bürger schliesslich nicht erst dann gegeben, wenn er seine grundlegenden Lebenshaltungskosten nicht mehr bestreiten kann. So mögen etwa von Kurzarbeit Betroffene möglicherweise noch nicht unter die Grenze der existentiellen Leistungsfähigkeit getrieben werden, und dennoch werden sich hier regelmässig nicht unerhebliche Einschränkungen für das tägliche Leben ergeben. Das Interesse dieser Personen an wirtschaftlichen Mitteln und eine freie Verfügungsbefugnis darüber ist nicht von der Hand zu weisen.
[65] (b) Diese Belange überwiegen weder Gründe des Allgemeinwohls, noch das wirtschaftliche und kulturelle Interesse der Veranstaltungsbranche.
[66] (aa) Auch wenn der Veranstaltungsbranche selbstverständlich ein gewichtiger Beitrag zur kulturellen Gestaltung der Gesellschaft zuzusprechen ist, sind Gründe des Allgemeinwohls nicht betroffen. Zu den Gemeinwohlbelangen gehören etwa der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), der Denkmalschutz, die öffentliche Wasserversorgung, der Hochwasserschutz, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) oder das staatliche Neutralitätsgebot nach Art. 9 Abs. 3 GG (vgl. die Nachweise bei Papier/Shirvani, a.a.O., Rn. 426). Die Veranstaltungsbranche dient keinen vergleichbar bedeutenden Zwecken. Sie hat auch keine Systemrelevanz. Es handelt sich um ein wirtschaftliches Angebot an die Bevölkerung, um deren private Unterhaltungs- und Freizeitinteressen zu befriedigen. Das ist für die Bewältigung des alltäglichen Lebens und das gesellschaftliche Gesamtgefüge nicht von essentieller Bedeutung.
[67] Der Entzug des Eigentumsobjekts, der Erstattungsanspruch des Karteninhabers, steht somit auch nicht per se in einem sozialen Bezug oder einer sozialen Funktion, welche die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vergrössern (vgl. BVerfG NJW 2000, 2573 (2574); Axer, a.a.O., Rn. 94).
[68] (bb) Die in der Literatur vertretene Ansicht, nach der die Gutscheinlösung schon deshalb verhältnismässig sei, weil der Inhaber einer Eintrittskarte beziehungsweise Nutzungsberechtigung den Wert seiner Berechtigung in Form eines Gutscheins erhalte und unter – bestimmten Voraussetzungen auch sofort – dessen Auszahlung verlangen könne (so Lorenz, a.a.O., § 1 Rn. 36), setzt sich nicht hinreichend mit den praktischen und rechtlichen Folgen auseinander. Schon der als blosser „Nebeneffekt“ ohne tiefergreifendende Bedenken deklarierte Umstand, dass die Gutscheinlösung einfach nur eine „Erhöhung“ des Insolvenzrisikos für die Gläubiger bedeute (Lorenz, a.a.O.), ist mit Blick auf Dauer und Umfang der Risikoverteilung eine schlichte Bagatellisierung, welche die zuvor genannten Faktoren unberücksichtigt lässt und auch durch die Härtefallregelung nicht relativiert wird.
[69] Die Härtefallregelung, mit der auch der Gesetzgeber meint, die Verhältnismässigkeit wahren zu können (BT-Drs. 19/18697, S. 8), ändert an der mangelnden Verhältnismässigkeit insbesondere aus dem folgendem Grund nichts: Weigert sich der Veranstalter, den Betrag auszuzahlen, muss der Inhaber des Gutscheins – wie vorliegend – seinen Anspruch einklagen. Ein solcher Prozess kann Monate in Anspruch nehmen; in dieser Zeit muss der Betroffene seine Lebenshaltungskosten irgendwie bestreiten (Römermann/Römermann, a.a.O., H. III. 2.). Auch ist keineswegs gewiss, ob der Gläubiger im Rechtsstreit trotz eines gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs auch tatsächlich obsiegen würde. Selbst wenn der Gutscheininhaber also einen Anspruch auf monetäre Erstattung über die Härtefallklausel hätte, ist der Betroffene nicht davor geschützt, unter die Grenze eines existentiellen Minimums zu fallen.
[70] Soweit der Gesetzgeber sich im Übrigen (BT-Drs. 19/18697, S. 8) zum einen darauf beruft, dass der Inhaber der Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigung einen Gutschein von entsprechendem Wert erhalte, so ist ja gerade dies Gegenstand der verfassungsmässigen Prüfung. Soweit er zum anderen darauf abstellt, dass der Rückzahlungsanspruch wegen der schwierigen finanziellen Situation vieler Veranstalter derzeit häufig gar nicht durchsetzbar wäre, blendet dies nicht nur die dargelegten erheblichen Nachteile für den Gläubiger aus, beziehungsweise zeigt es bereits auf die Problematik der Übertragung des Insolvenzrisikos. Es übersieht auch, dass ein titulierter Rückzahlungsanspruch die Durchsetzbarkeit über 30 Jahre sichert (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); der Gläubiger also durchaus abwarten kann, ob sich die Erfolgsaussichten der Durchsetzbarkeit verändern.
[71] dd) Nach alledem ist die Gutscheinlösung in Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht verhältnismässig.
[72] b) Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB verstösst gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG.
[73] aa) In modernen Rechtsordnungen besteht zwischen der Positivität des Rechts, das dessen Änderbarkeit einschliesst, und dem Anspruch des Bürgers, dass ihm die Rechtsordnung eine gewisse Verhaltenssicherheit gewährleistet, ein Spannungsverhältnis. Dabei kann ein genereller Abwehranspruch gegen Veränderungen der Rechtslage nicht bestehen; vielmehr ist es grundsätzlich Sache der Bürger, ihr Verhalten an den geänderten rechtlichen Vorgaben auszurichten. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn sich die Rechtsänderung auch auf bereits in der Vergangenheit liegende Sachverhalte bezieht, sodass sich der Bürger in seinen Erwartungen und Dispositionen enttäuscht sieht. Soweit derartige Rechtsänderungen für ihn nachteilig sind, kann er sich ihnen gegenüber auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Huster/, in: Epping/, a.a.O., 44. Ed. 15.08.20, Art. 20 Rn. 184).
[74] Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes schützen das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG NJW 2013, 145 Rn. 58).
[75] Deswegen sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmässig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit; sogenannte echte Rückwirkung (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 – 2 BvL 2/66 (BeckRS 1971, 103659)). Derartige „vordatierte“ Rechtsnormen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn kein (schutzwürdiges) Vertrauen vorliegt oder die öffentlichen Interessen dieses Vertrauen überwiegen (Huster/Rux, a.a.O., Rn. 186).
[76] bb) Die zur Überprüfung gestellte Norm regelt die Rechtslage rückwirkend in Form einer echten Rückwirkung, indem bereits entstandene Ansprüche nachträglich modifiziert werden.
[77] Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das entsprechende Rückgewährschuldverhältnis entstanden war. Das war hier, als der Kläger den Rücktritt erklärt hatte; also der 16. April 2020. Dies war vor der Verkündung des COVVeranstG am 19.05.2020, das mit Wirkung zum 20.05.2020 durch seinen Artikel 1 den Artikel 240 EGBGB änderte und § 5 anfügte, mit dem in Abs. 1 S. 1 die Rechtslage für die Inhaber von Eintrittskarten modifiziert wurde, die – wie hier – vor dem 08. März 2020 und damit vor der Verkündung des Gesetzes erworben wurden.
[78] cc) Nach der Rechtsprechung des BVerfG begegnet die Anordnung der Rückwirkung einer Rechtsnorm dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage vereinigt, wenn die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht geniesst oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war (BVerfG NJW 1977, 2024 (2027)). Von diesen Fallgruppen kommen hier erstere und letztere in Betracht; gleichwohl ist keine davon erfüllt.
[79] (1) Zwingende Gründe des Gemeinwohls bestehen nicht.
[80] Die temporäre wirtschaftliche Entlastung einer sich in finanziellen Herausforderungen wiederfindenden Wirtschaftsbranche stellt für sich allein keinen überwiegenden, zwingenden Belang des Gemeinwohls dar (Eibenstein, a.a.O. (253)). Entsprechende Belange sind nämlich grundsätzlich innerhalb höchster Verfassungsgüter zu verorten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 08.06.2011 – 2 BvR 2846/(BeckRS 2011, 51793); Beschl. v. 23.03.1971 – 2 BvL 2/66 (BeckRS 1971, 103659); Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 135) und vorliegend gar nicht betroffen, wie bereits ausgeführt wurde. Die Veranstaltungsbranche verkörpert keine höchsten Verfassungsgüter, deren überragende Schutzbedürftigkeit dem grundsätzlichen Rückwirkungsverbot überwiegen könnten. Zudem ist nicht zu verkennen, dass auch der Gläubiger des Veranstalters vielfach wirtschaftlich durch die COVID-19-Pandemie betroffen sein kann, etwa durch Einbussen in seiner Erwerbstätigkeit, so dass er sich gleichermassen finanziellen Herausforderungen zu stellen hat.
[81] Insoweit handelt es sich auch nicht um eine Bagatellangelegenheit (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 – 2 BvL 2/(BeckRS 1971, 103659)), da dem Einzelnen kein nur ganz unerheblicher Nachteil entsteht, wenn ihm durch eine rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte seine Eigentumsfreiheit beschnitten wird, und er hierbei gleichsam das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners für deutlich längere Zeit zu tragen hat (Eibenstein, a.a.O. (253)).
[82] (2) Ein Fall des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens kann angenommen werden, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolgen zurückdatiert werden, schon mit der Neuregelung rechnen musste (vgl. BVerfG NJW 1987, 1749 (1754); 1977, 2024 (2027)).
[83] Das ist hier zu verneinen. Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB betrifft Fälle, in denen ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es sind nicht ausschliesslich Fälle betroffen, in denen es zu einem Fortfall des Vertrauensschutzes kommt, weil die Betroffenen zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolgen zurückdatiert werden, schon mit der Neuregelung rechnen mussten.
[84] Auch hier kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Rückgewähr entstanden ist und nicht etwa auf den Zeitpunkt des Kartenerwerbs. Dieser Zeitpunkt darf sich nicht mit demjenigen überschneiden, in welchem die Betroffenen mit der Neuregelung rechnen mussten. Der Kläger übte sein Rücktrittsrecht als Voraussetzung für das Rückzahlungsbegehren am 16.04.2020 aus.
[85] (a) Der Wegfall des schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage ist der Regel auf den Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die normative Neuregelung festzulegen (BVerfG NJW 1987, 1749 (1754)). Das war hier der 15. Mai 2020; weit nach Ausübung des Rücktrittsrechts am 16.04.2020. Der Gesetzesentwurf zum COVVeranstG BT-Drs. 19/18697 vom 21. April 2020 war noch nicht einmal in den Bundestag eingebracht.
[86] (b) Da am 16.04.2020 indes ein entsprechendes Gesetzesvorhaben politisch bereits diskutiert wurde (vgl. Beschluss des „Corona-Kabinetts“ der Bundesregierung vom 02. April 2020), stellt sich die Frage, ob dies zum Fortfall des Vertrauens genügt. Das ist abzulehnen.
[87] Auch in den Fällen, in denen die politische Lage den Erlass der gesetzlichen Neuregelung bereits von vornherein als mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheinen liess, stellt der endgültige Gesetzesbeschluss des Bundestages einen wesentlichen Markstein auf dem Weg der Gesetzwerdung dar. Mit diesem Beschluss ist der wesentliche – wenn auch nicht der einzige und nicht der letzte – Unsicherheitsfaktor beseitigt, was das “Ob” und “Wie” der Neuregelung angeht. Das rechtfertigt und gebietet es, auch in derartigen Fällen den Vertrauensschutz nicht vor dem Gesetzesbeschluss enden zu lassen. Zugleich liegt von diesem Zeitpunkt an das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens offen zutage und kann von jedem zur Kenntnis genommen werden. Steht damit – schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates – auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes fest, noch dass es überhaupt endgültig zustandekommen wird, so läuft es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künftige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen darf (BVerfG a.a.O.).
[88] Das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften beeinträchtigen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens hingegen nicht (BVerfG, Beschl. v. 10.03.1971 – 2 BvL 3/68 (BeckRS 1971, 30702221)). Anders mag das zur Vermeidung von Ankündigungseffekten gesehen werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 2877 (2878); Grzeszick, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Rn. 82, 85), die hier aber nicht relevant sind.
[89] c) Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung der Vorschrift ist nicht möglich.
[90] Sie würde die Grenzen verfassungskonformer Norminterpretation überschreiten und wäre mit der richterlichen Gesetzesbindung nicht vereinbar (Art. 20 Abs. 3 GG). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfG NJW 2015, 1359 Rn. 131 f.).
[91] aa) Das ist hier so, müsste man doch hinsichtlich der Gutscheinlösung trotz des vom Gesetzgeber in Art. 240 § Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich für den Veranstalter vorgesehenen Rechts hierzu beispielsweise ein Zustimmungserfordernis des Gläubigers hineinlesen, oder in den abschliessenden Katalog von Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB weitere Gründe für einen Ausnahmefall des Auszahlungsanspruchs hineininterpretieren.
[92] bb) Die Rückwirkung des Gesetzes verfassungskonform zu ignorieren, stünde ebenfalls klar dem gesetzgeberischen Willen entgegen.
[93] d) Soweit ersichtlich, ist Rechtsprechung zur Anwendung, Auslegung und Verfassungsmässigkeit von Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB noch nicht veröffentlicht, so dass das Gericht sich in diesem Vorlagebeschluss damit nicht auseinandersetzen konnte.
[94] 3. Die vorstehenden Ausführungen begründen die Überzeugung des Gerichts, dass Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Grundgesetz in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so dass das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes entscheiden muss.

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