Fotografierverbot und Gemeinfreiheit

Albert Anker - Maurice Anker mit HuhnFotografien gemeinfreier Gemälde sind regelmässig urheberrechtlich geschützt. Ein Verstoss gegen ein vereinbartes Fotografierverbot im Museum kann Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche begründen.

BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 104/17 – „Museumsfotos“ (OLG Stuttgart) 
Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 GG
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 51 S. 3, 72, 97 Abs. 1 S. 1, 97a Abs. 3 S. 1, 137f Abs. 1 S. 2 UrhG
§§ 249 Abs. 1, 280 Abs. 1, 305 Abs. 2 Nr. 1, 305c Abs. 2, 307, 903 S. 1, 1004 BGB
§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Stützt der Kläger einen Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. November 1999 – I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 – Werbefotos). (amtl)
2. Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmässig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. (amtl)
3. Piktogramme (hier: Schilder mit einer durchgestrichenen Kamera) können mit einer Benutzungsordnung Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen sein, durch die ein zu beachtendes Fotografierverbot zum Bestandteil eines Vertrages über die Ausgestaltung des Besuchs eines Museums wird. (tm.)
3. Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoss gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen. (amtl)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

[1] Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat Fotografien (Anlage K 1) von Gemälden und Bildern ihrer Museumssammlung im Jahr 1992 in einer Publikation veröffentlicht. Sie ist Inhaberin der Nutzungsrechte an diesen Fotografien. Die fotografierten Gemälde und Bilder sind wegen Ablaufs der urheberrechtlichen Schutzfrist urheberrechtlich nicht mehr geschützt (gemeinfrei).

[2] Der Beklagte hat diese Fotografien eingescannt. Ferner hat er bei einem Besuch des Museums der Klägerin im Jahr 2007 weitere Fotografien (Anlage K 2) von im Eigentum der Klägerin stehenden, gemeinfreien Kunstwerken angefertigt. Der Beklagte hat Dateien mit sämtlichen Fotografien in die mit dem Internetportal Wikipedia verknüpfte Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen.

[3] Die Klägerin sieht im Hochladen der eingescannten Fotografien (Anlage K 1) eine Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den in ihrer Publikation abgebildeten Fotografien. Sie ist weiter der Ansicht, der Beklagte habe durch das Anfertigen von Fotografien der in ihrem Museum ausgestellten Kunstwerke (Anlage K 2) gegen den mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrag und das danach bestehende Fotografierverbot verstossen; darüber hinaus habe er dadurch ihr Eigentum an den Kunstwerken verletzt.

[4] Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der von ihm eingescannten Fotografien (Anlage K 1) und der von ihm im Museum angefertigten Fotografien (Anlage K 2) sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
[5] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Stuttgart, ZUM-RD 2017, 161). Die Berufung des Beklagten ist – soweit für die Revision von Bedeutung – ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR 2017, 905). Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

[6] A. Das Berufungsgericht hat der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben und ausgeführt:

[7] Die Klage sei zulässig, insbesondere die Klägerin als kommunale Gebietskörper-schaft parteifähig. Der Beklagte schulde Unterlassung und Ersatz der vorgerichtli-chen Rechtsanwaltskosten, weil er die Bilder durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht habe. Das Hochladen der aus der Publikation der Klägerin eingescannten Fotografien (Anlage K 1) verletze das der Klägerin zustehende ausschliessliche Nutzungsrecht. Diese Fotografien genössen Schutz als Lichtbilder. Das Hochladen der vom Beklagten selbst angefertigten Lichtbilder (Anlage K 2) stelle eine Verletzung des Eigentums- und Hausrechts der Klägerin sowie des zwischen den Parteien zustande gekommenen Besichtigungsvertrags dar, nach dem die Anfertigung von Fotos verboten gewesen sei. Die vom Beklagten diesbezüglich behauptete Erlaubnis des Museumspersonals sei nicht bewiesen.

[8] B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I). Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in Anlage K 1 abgebildeten Fotos aus ihrer Publikation ebenso zu (dazu B II) wie der auf die in Anlage K 2 abgebildeten Fotos bezogene Unterlassungsanspruch (dazu B III). Infolgedessen hat die Klägerin auch Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu B IV).

I.
[9] Die Klage ist zulässig.

[10] 1. Die Revision wendet sich zu Recht nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin gemäss § 1 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg parteifähig ist und im Rechtsstreit nach § 6 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden des Landes Baden-Württemberg ordnungsgemäss vertreten wird.

[11] 2. Die Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt im Sinne des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

[12] a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 – TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16). Bei mehreren Streitgegenständen wird die Bestimmtheit des Klageantrags durch die Benennung der Reihenfolge hergestellt, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Diese Benennung kann noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 und 13 – TÜV I).

[13] b) Die Revision rügt ohne Erfolg, dass die Klägerin ihren hinsichtlich der in Anlage K 1 abgebildeten Fotografien verfolgten Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz als Lichtbildwerk gemäss § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz des § 72 UrhG stütze, ohne die Reihenfolge der Geltendmachung klarzustellen. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hierbei um einen einheitlichen Streitgegenstand.

[14] Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Geht der Kläger aus mehreren Schutzrechten vor, bildet ein jedes einen gesonderten Streitgegenstand (BGHZ 189, 56 Rn. 3 f. – TÜV I; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 46 Rn. 5a).

[15] Im Falle des Urheberrechts an einem Lichtbildwerk und dem Schutzrecht des Lichtbildners besteht die Besonderheit, dass jedes Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG stets die Tatbestandsmerkmale des Lichtbilds im Sinne von § 72 UrhG erfüllt. Andererseits ist das fotografische Werk gemäss § 64 UrhG für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, das Lichtbild nach § 72 Abs. 3 UrhG nur 50 Jahre nach seinem Erscheinen geschützt. Zudem kommt mit Blick auf das Fehlen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein gegenüber dem fotografischen Werk lediglich abgestufter Schutz des Lichtbilds in Betracht, auch wenn § 72 Abs. 1 UrhG für den Lichtbildschutz die analoge Anwendung der für Werke geltenden Vorschriften anordnet (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 72 UrhG Rn. 41; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 22; Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 724; Erdmann, Festschrift Bornkamm, 2014, S. 761, 762).

[16] Allerdings lag der Schaffung des Lichtbildschutzes das Bestreben des Gesetzge-bers zugrunde, mit Blick auf das für den Werkbegriff geltende Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung “unüberwindliche Abgrenzungsschwierigkeiten” bei der urheberrechtlichen Einordnung von Lichtbildern zu vermeiden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 89; dazu Schack aaO Rn. 720). Diesem Schutzzweck liefe eine Differenzierung des Streitgegenstands zuwider. Der Senat hält daher daran fest, dass die Einordnung als Lichtbildwerk oder Lichtbild lediglich als unterschiedliche rechtliche Aspekte eines Streitgegenstands zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 3. November 1999 – I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 – Werbefotos; OLG Köln, GRUR 2015, 167, 169; BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 21. Edition, § 72 UrhG Rn. 3b; Zigann/Werner in Cepl/Voss, Praxiskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rn. 102; aA Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 72 UrhG Rn. 64).

[17] c) Der auf die in Anlage K 2 abgebildeten Fotografien bezogene Unterlassungsantrag ist ebenfalls hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

[18] Die Klägerin stützt ihren Anspruch einerseits auf eine Beeinträchtigung ihres Eigentums (§ 1004 BGB), andererseits auf eine Verletzung der mit dem Beklagten anlässlich seines Museumsbesuchs zustande gekommenen vertraglichen Vereinba-rung. Bei der Geltendmachung eines auf Verletzung eines absoluten Rechts und eines auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht gestützten Unterlassungsanspruchs handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 f. = WRP 2013, 499 – Peek und Cloppenburg III; Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 23 = WRP 2018, 1329 – Hohlfasermembranspinnanlage II).

[19] Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz klargestellt, dass dieser Klageantrag in erster Linie auf eine Verletzung des Besichtigungsvertrags und hilfsweise auf eine Eigentumsverletzung gestützt wird.

II.
[20] Der Klägerin steht hinsichtlich der Fotografien der Anlage K 1 der Unterlas-sungsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 72 UrhG zu. Diese Fotografien sind jedenfalls als Lichtbilder im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG geschützt (dazu B II 1). Diese Vorschrift erfasst auch Fotografien gemeinfreier Werke (dazu B II 2). Der Lichtbildschutz ist noch nicht erloschen (dazu B II 3). Der Klägerin wurden die Rechte an den Fotografien wirksam übertragen und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor (dazu B II 4).

[21] 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Einordnung der in Anlage K 1 abgebildeten Fotografien als Lichtbilder im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG.

[22] a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die möglichst exakte Fotografie eines Gemäldes geniesse eigenständigen Schutz als Lichtbild. Durch die Anfertigung der Fotografien sei eine eigenständige Fixierung in eine neue Werkform erfolgt. Bei den in der Publikation der Klägerin enthaltenen Fotografien handele es sich nicht lediglich um technische Reproduktionen, sondern um Vervielfältigungsstücke der ursprünglich mit Schöpfungswillen gefertigten Fotografien. Eine teleologische Reduktion des § 72 UrhG mit dem Ziel, Fotografien gemeinfreier Werke aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift auszuschliessen, komme nicht in Betracht, weil dies mit ihrem Schutzzweck nicht vereinbar sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[23] b) Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmass an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien regelmässig erreicht ist, allerdings im Falle von Lichtbildern fehlt, die sich lediglich als blosse Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, das heisst als Urbild, geschaffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 [juris Rn. 86 f.] – Bibel-Reproduktion; Urteil vom 3. November 1999 – I ZR 55/97, GRUR 2000, 317 = WRP 2000, 203 [juris Rn. 16] – Werbefotos; Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 f. = WRP 2001, 804 [juris Rn. 29] – Telefonkarte; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 30; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 72 Rn. 10; Schack aaO Rn. 720; W. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17).

[24] c) Im Streitfall beansprucht die Klägerin den Schutz der Fotografien von Kunstwerken, die von einem ihrer Mitarbeiter angefertigt wurden, und nicht den Schutz der Abbildungen dieser Fotografien, die in ihrer Publikation enthalten sind. Der Beklagte hat dadurch, dass er die in der Publikation abgebildeten Fotografien eingescannt und ins Internet eingestellt hat, (mittelbar) die von dem Mitarbeiter der Klägerin angefertigten Fotografien der Kunstwerke vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Er hat damit auf Lichtbilder zugegriffen, die der Mitarbeiter der Klägerin als Urbilder geschaffen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht diesen Lichtbildern das erforderliche Mindestmass an persönlicher geistiger Leistung zugesprochen.

[25] Die Revision beruft sich vergeblich auf den in der Literatur vertretenen Stand-punkt, die Fotografie eines Gemäldes oder anderen zweidimensionalen Werkes sei durch § 72 UrhG nicht geschützt, weil Ziel der Aufnahme nur eine möglichst grosse Ähnlichkeit mit dem Original sei, so dass es an dem auch für den Lichtbildschutz erforderlichen Mindestmass einer persönlichen geistigen Leistung fehle (Ohly, Festschrift Schricker, 1995, S. 427, 455; W. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17).

[26] Die Aufnahme einer Fotografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk erfordert – wie auch die Revision nicht in Abrede stellt – Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 Rn. 30; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 10; Schack, Kunst und Recht: Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht, 3. Aufl. Rn. 873; Bullinger, Festschrift Raue, 2006, S. 379, 382; Erdmann, Festschrift Bornkamm, 2014, S. 761, 766; Katzenberger, GRUR Int. 1989, 116, 117). Auch wenn – wie die Revision betont – der Fotograf diese Entscheidungen an handwerklich-technischen Fragestellungen ausrichtet und das Ziel einer möglichst originalgetreuen Abbildung verfolgt, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen geistigen Leistung. Auch die handwerkliche Leistung ohne künstlerische Aussage kann in den Schutzbereich des § 72 UrhG fallen (vgl. Schack, Festschrift Pfennig, 2012, S. 207, 208). Gegenstand des Lichtbildschutzes ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade auch die “rein technische Leistung” des Lichtbildners, “die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt” (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 88; Talke, ZUM 2010, 846, 849; ferner BGH, Urteil vom 4. November 1966 – Ib ZR 77/65, GRUR 1967, 315, 316 [juris Rn. 25] = WRP 1967, 212 – scai-cubana).

[27] Damit erreicht die Fertigung einer Fotografie eines Gemäldes regelmässig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 UrhG erforderliche Mindestmass an persönlicher geistiger Leistung. Dies entspricht auch der im Zusammenhang mit der Neufassung des § 51 Satz 3 UrhG geäusserten Sichtweise des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft [Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG], BT-Drucks. 18/12329, S. 32).

[28] 2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken seien im Wege einer teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschliessen.

[29] Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine solche teleologische Reduktion erforderlich, weil andernfalls der gesetzlich vorgesehene Urheberschutz faktisch über die nach § 64 UrhG vorgesehene Schutzdauer von 70 Jahren hinaus verlängert werde. Der Inhaber des Nutzungsrechts könne den Zugang zum Kunstwerk von einem Fotografierverbot abhängig machen und gleichzeitig nur eigene fotografisch angefertigte Reproduktionen in Verkehr bringen, die dann einen Lichtbildschutz von (weiteren) 50 Jahren genössen (vgl. W. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18; Graf, Kunstchronik 2008, 206, 207; Yang, ZUM 2017, 951, 953). Die Fotografie eines Kunstwerkes berühre als Vervielfältigung einer Vorlage allein die Verwertungsrechte des Urheberrechtsinhabers; nach dem Ablauf der Schutzfrist solle die Vervielfältigung aber jedermann freistehen (vgl. Stang, Zeitschrift für geistiges Eigentum 2009, 168, 213 ff.; ders., Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, Diss. Bonn 2011, 183 ff.).

[30] Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Im Ausgangspunkt hindert der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG die Allgemeinheit nicht an der geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfältigung des konkret betroffenen Lichtbilds entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 1967, 315, 316 [juris Rn. 25] – scai-cubana; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 37; BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg aaO § 72 UrhG Rn. 16b; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 10; Maassen, Festschrift Pfennig 2012, S. 135, 146). Zudem lässt nunmehr das durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft (BGBl. 2017 I, S. 3346) mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte Zitatrecht nach § 51 Satz 3 UrhG die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werkes zum Zwecke des Zitats nach § 51 Satz 1 und 2 UrhG zu, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (vgl. Schack aaO Rn. 550; ders., Festschrift Pfennig, 2012, S. 207, 212 ff.).

[31] Im Streitfall wird das Hochladen der in Anlage K 1 enthaltenen Bilder in die Datenbank Wikimedia Commons allerdings nicht von der Schrankenregelung des § 51 UrhG erfasst, weil es nicht zum Zwecke des Zitats erfolgte. Hierfür muss eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt werden, weil Zitate als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden und der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen sollen. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 – Vorschaubilder I). Das Hochladen der Bilder in Wikimedia Commons sollte lediglich den Zugriff der Nutzer der Plattform Wikipedia ermöglichen, ohne dass eine Verbindung zu eigenen Gedanken des Beklagten erkennbar ist.

[32] 3. Die im Jahr 1992 erschienenen Fotografien der Anlage K 1 sind noch als Lichtbilder geschützt. Zwar sah § 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 UrhG in der im Jahr 1992 geltenden Fassung lediglich eine Schutzdauer von 25 Jahren nach dem Erscheinen des Lichtbilds vor. Da der Schutz der hier in Rede stehenden Lichtbilder danach am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war, sind auf sie aber gemäss § 137f Abs. 1 Satz 2 UrhG die Vorschriften über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden (aktuellen) Fassung des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden. Gemäss § 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG erlischt das Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbilds. Danach ist die Schutzdauer der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht abgelaufen.

[33] 4. Die Revision wendet sich zu Recht nicht dagegen, dass das Berufungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bejaht hat. Dies gilt zum einen für die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei Inhaberin der Nutzungsrechte an den Fotografien der Anlage K 1, weil der bei ihr angestellte Fotograf der Bilder ihr diese eingeräumt habe. Zum anderen erhebt die Revision zu Recht keine Rügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Fotografien der Anlage K 1 durch Hochladen bei Wikimedia gemäss § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, so dass Wiederholungsgefahr bestehe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 16 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II, mwN).

III.
[34] Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der gegen das öffentliche Zugänglichmachen der in der Anlage K 2 abgebildeten Fotografien geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags zu. Ob in dem unbefugten Anfertigen von Fotografien der ausgestellten Kunstwerke eine Eigentumsverletzung liegt, kann daher offen bleiben.

[35] 1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, zwischen den Parteien sei durch den Besuch des Museums konkludent ein Besichtigungsvertrag unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommen, nach denen das Fotografieren der Bilder nur nach Ausnahmegenehmigung durch die Direktion erlaubt gewesen sei. Dem stehe auch die Grundrechtsbindung der Klägerin nicht entgegen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass im Museum auch zur Zeit des Besuchs des Beklagten im Mai 2007 Schilder mit einer durchgestrichenen Kamera angebracht und eine Besuchsordnung mit einem Fotografierverbot aufgehängt gewesen sei. Der Besucher wisse, dass das Betreten eines Museums regelmässig nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt werde. Grundrechtliche Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der Klägerin bestünden nicht, weil die Herstellung von Fotografien eine über den Gemeingebrauch und die Zugangsmöglichkeit hinausgehende besondere Nutzung sei, die reglementiert werden dürfe. Hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, eine Aufsichtsperson habe ihm das Fotografieren gestattet, sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Das Hochladen der unberechtigt gefertigten Bilder setze die Vertragsverletzung fort und begründe daher einen Unterlassungsanspruch. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[36] 2. Die Revision wendet sich zu Recht nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei konkludent ein Besichtigungsvertrag geschlossen worden, der nach Ziffer I der Benutzungsordnung privatrechtlich ausgestaltet ist.

[37] 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnende Fotografierverbot wirksam in den Besichti-gungsvertrag einbezogen worden ist.

[38] a) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein durch Piktogramme und die Benutzungsordnung angeordnetes Fotografierverbot stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Insbesondere können Piktogramme Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, denen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukommt, werden erfasst (vgl. Pfeifer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305 BGB Rn. 21).

[39] b) Die Revision wendet sich weiter nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Anbringung der das Fotografierverbot enthaltenden Besuchsordnung und von Piktogrammen, die dieses Verbot mittels einer durchgestrichenen Kamera symbolisieren. Danach begegnet auch die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, dass das Fotografierverbot durch hinreichend deutlich sichtbaren Aushang in den Vertrag einbezogen worden ist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

[40] c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Fotografierverbots ist frei von Rechtsfehlern.

[41] aa) Die Auslegung von allgemeinen Vertragsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung derer Interessen zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – I ZR 156/12, NJW-RR 2014, 215 Rn. 24 f.).

[42] bb) Das Berufungsgericht hat die Piktogramme mit durchgestrichener Kamera und die ausgehängte Benutzungsordnung zutreffend dahin gehend ausgelegt, dass damit ein generelles Fotografierverbot für Museumsbesucher ausgesprochen wird.

[43] Entgegen der Auffassung der Revision begründet die in der Benutzungsordnung vorgesehene Ausnahme vom Fotografierverbot für den Fall einer vorherigen Erlaubnis durch die Direktion keine Auslegungszweifel im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Zweifel an der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nur, wenn diese mehrdeutig und damit mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, wobei völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten ausser Betracht bleiben (BGH, NJW-RR 2014, 215 Rn. 25). Bei verständiger Auslegung der Benutzungsordnung erkennt der durchschnittliche Museumsbesucher ebenso wie beim Betrachten der Piktogramme, dass Fotografieren in diesem Museum nicht gestattet ist. Die Benutzungsordnung weist ihn zusätzlich auf die Möglichkeit hin, bei der Direktion um eine Ausnahmegenehmigung nachzusuchen, nach deren Erteilung fotografiert werden darf. Dass die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht genannt werden, führt nicht zur Unklarheit der Klausel. Die Benutzungsordnung weist mit dieser Formulierung lediglich auf die – gemäss § 305b BGB stets gegebene – Möglichkeit einer individualvertraglichen Aufhebung des Fotografierverbots hin.

[44] 4. Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts an, das Fotografierverbot halte der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

[45] a) Das Fotografierverbot unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

[46] aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift ebenso wie § 308 und § 309 BGB nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hingegen unterfallen Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags, seinen Leistungsinhalt oder das Entgelt nicht der Inhaltskontrolle (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 41; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 1). Danach sind Klauseln, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen, einer Inhaltskontrolle entzogen, nicht aber Bestimmungen, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 – IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41 [juris Rn. 15]; Urteil vom 28. November 2017 – X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 Rn. 9 mwN).

[47] bb) Der zwischen Besucher und Museumsbetreiber abgeschlossene Besichti-gungsvertrag ist ein Vertrag mit im Wesentlichen mietvertraglichen Elementen, weil dem Besucher der Gebrauch der Museumsräumlichkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung dort vorhandener Exponate gestattet wird. Mit der Bereitstellung kunstwissenschaftlicher Informationen oder der Erbringung museumspädagogischer Dienstleistungen durch den Museumsbetreiber können dienstvertragliche Elemente hinzutreten (vgl. [zum Fitnessstudiovertrag] BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 17). Der Inhaltskontrolle entzogener Gegenstand der (miet-)vertraglichen Hauptleistung ist die Gewährung des Zutritts durch den Betreiber, der hierfür – jedenfalls im Streitfall – Zahlung des Eintrittspreises vom Besucher verlangt. Bei der Verhängung eines Fotografierverbots handelt es sich dem gegenüber um eine blosse Modifikation des Hauptleistungsversprechens, das mithin einer In-haltskontrolle unterliegt.

[48] b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2).

[49] Voraussetzung ist zunächst eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht (BGH, Urteil vom 6. November 2013 – KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 66 – VBL-Gegenwert I). Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 – III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17; Urteil vom 7. Juni 2018 – III ZR 351/17, NJW 2018, 2788 Rn. 23; jeweils mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschliessenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 33 mwN). Bei der Interessenabwägung können auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 – IV ZR 100/02, NJW-RR 2005, 1161 Rn. 21 mwN).

[50] c) Ein Verstoss gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgesprochene generelle Fotografierverbot ist klar und verständlich. Insoweit kommt es – entgegen der Auffassung der Revision – nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerlaubnis in der Benutzungsordnung nicht näher konkretisiert werden.

[51] d) Die Revision macht nicht geltend, dass mit dem Fotografierverbot vom we-sentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung des Mietvertragsrechts abgewichen werde (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies ist auch nicht der Fall, weil das Verbot des Fotografierens das gesetzliche Leitbild des Mietvertragsrechts, insbesondere die in § 535 Abs. 1 und § 536 BGB vorgesehene Gewährung des Gebrauchs der Mietsache in vertragsgemässen Zustand, nicht berührt.

[52] Die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Die Natur eines Vertrags über die Besichtigung eines Museums wird durch die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Exponate zur Wahrnehmung durch den Besucher geprägt. Die Erreichung dieses Vertragszwecks wird durch das Verbot, von ausgestellten Werken Fotografien zu fertigen, nicht gefährdet.

[53] e) Die Revision rügt, das Fotografierverbot stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Hierzu verweist sie auf den satzungsmässigen Zweck des Museums der Klägerin, der Öffentlichkeit Zugang zur Sammlung zu verschaffen. Es bestehe ein grosses Interesse daran, Gemälde nicht nur bei einem Ausstellungsbesuch, sondern auch über das Internet wahrzunehmen. Der Satzungszweck müsse mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG und die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsfreiheit ausgelegt werden. Jedenfalls Fotografien zu privaten, wissenschaftlichen und allgemeinbildenden Zwecken seien zuzulassen. Hiermit dringt die Revision nicht durch.

[54] aa) Die Auferlegung eines Fotografierverbots stellt zwar einen hinreichend bedeutsamen Nachteil im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Diese Benachteiligung ist jedoch nicht unangemessen, wie eine umfassende Würdigung der relevanten Umstände ergibt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche das Verbot rechtfertigenden Interessen die Klägerin geltend gemacht oder das Berufungsgericht festgestellt hat. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist vielmehr im Wege einer objektivierten Betrachtungsweise auf die typische Interessenlage abzustellen.

[55] bb) Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzustellen, zu denen auch ein Fotografierverbot zählen kann. Ein solches Verbot kann dem Schutz der Kunstwerke, dem ordnungsgemässen Ablauf des Museumsbetriebs, der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen des Museums gegenüber Dritten oder eigenen Interessen des Museums dienen (vgl. Stang, Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, S. 325; Stieper, Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, 2009, S. 413 f., 419; Bullinger in Festschrift Raue, 2006, S. 379, 395; Schack, JZ 2011, 375, 376; ders., JZ 2013, 743, 744). Dies gilt nicht nur dann, wenn sich der Betreiber des Museums gegenüber Leihgebern verpflichtet hat, urheberrechtswidrige Vervielfältigungen geliehener Werke zu unterbinden, oder Werke vor der Beschädigung durch Lichtblitze oder dem Hantieren mit Stativen geschützt werden sollen. Die allgemeine Freigabe des Fotografierens ist – nicht zuletzt angesichts der grossen Beliebtheit von Mobiltelefonen und der mit ihnen angefertigten Fotos – geeignet, den geordneten Museumsbetrieb zu beeinträchtigen.

[56] cc) Das Interesse der Besucher eines Museums ist jedenfalls in erster Linie auf die unmittelbare Wahrnehmung der dargebotenen Ausstellungsstücke gerichtet. Darüber hinaus ist aber auch das Interesse der Besucher anzuerkennen, den Wahrnehmungseindruck in geeigneter Weise zu perpetuieren. Dieses Interesse kann durch die Anfertigung eigener Fotografien, aber auch durch den Erwerb von Bildmaterial befriedigt werden, soweit solches etwa im Museumsgeschäft verfügbar ist. Zugunsten der Revision kann unterstellt werden, dass auch solche Personen Interesse an Fotografien von Ausstellungsstücken haben, die das Museum nicht selbst aufsuchen, sondern seine Exponate über das Internet wahrnehmen möchten.

[57] Grundrechtlich ist das Interesse, in einem von der öffentlichen Hand unterhaltenen Museum nicht durch ein Verbot an der Anfertigung von Fotografien gehindert zu werden, jedoch – entgegen der Auffassung der Revision – nicht durch die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder aufgrund der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), sondern allenfalls durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt.

[58] Es trifft zwar zu, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die ein Museum betreibt, sich ihrer Grundrechtsbindung nicht durch eine – im Streitfall gegebene – privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses entziehen kann (vgl. [zur Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen in Privatrechtsform] BVerfGE 128, 226 245 f. [juris Rn. 50]; BVerwGE 113, 208, 211 [juris Rn. 11]; BVerwG, NVwZ 1991, 59 [juris Rn. 5] mwN). Jedoch ist weder mit Blick auf die Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) im Streitfall eine allgemeine Freigabe des Fotografierens im Museum der Klägerin zu verlangen.

[59] (1) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt neben der Meinungsäusserungsfreiheit das Recht eines jeden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

[60] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Schutzbe-reich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglich-keit und nur in ihrem Umfang betroffen sein, soweit der so hergestellte Zugang hoheitlich beeinträchtigt wird. Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heisst einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dieses Grundrecht gewährleistet aber nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es hingegen an dieser Bestimmung, fällt die Informationsbeschaffung nicht in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (BVerfGE 103, 44, 60 [juris Rn. 56] mwN).

[61] Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wem die Rechtsordnung ein entsprechendes Bestimmungsrecht zuweist. Die Ausübung dieses Rechts stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich dar. Das Bestimmungsrecht ist nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen, richtet sich für Privatpersonen insbesondere nach denen des bürgerlichen Rechts, für den Staat vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmungsberechtigte kann sein Bestimmungsrecht in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen, indem etwa die Zahlung von Eintritt oder eine Einwilligung in Fotoaufnahmen bei Zutritt zu einem Konzert verlangt wird. Dies gilt auch für den Staat. Soweit er bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen (BVerfGE 103, 44, 60 f. [juris Rn. 57]). Durch die Festlegung der Zugänglichkeit und des Ausmasses der Öffnung einer Informationsquelle wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (BVerfGE 103, 44, 61 [juris Rn. 58]; kritisch hierzu Stieper aaO S. 423 f.).

[62] Nach bürgerlichem Recht steht die Befugnis über die Entscheidung, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet oder verweigert wird, dem Inhaber des aus dem Grundeigentum oder -besitz folgenden Hausrechts zu. Sie schliesst das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dem Hausrecht unterfällt danach auch die Gestattung, Hörfunk-, Film- oder Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 – KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 69 f. [juris Rn. 24 f.] – Hörfunkrechte; Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09, BGHZ 187, 255 Rn. 22 – Hartplatzhelden.de). Diese Grundsätze sind bei der Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtlich organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand allerdings nicht ohne weiteres übertragbar, weil diese zwar selbst an die Grundrechte gebunden sind, sich gegenüber dem Bürger aber nicht auf Grundrechte – etwa das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) – berufen können. Ein Rückgriff auf die aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Befugnisse des Eigentümers, also auch auf das Hausrecht, steht aber auch öffentlichen Stellen oder von ihnen dominierten privatrechtlichen Unternehmen offen, wenn dies dem Schutz individueller Rechtsgüter oder der Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 – V ZR 227/14, NJW 2015, 2892 Rn. 18). Im Falle des Foto-grafierverbots stellt das Ordnungs- und Schutzinteresse eines Museumsbetreibers einen solchen hinreichenden Gemeinwohlgrund dar, so dass der Klägerin im Streitfall insoweit die Berufung auf ihr Hausrecht offen steht.

[63] Danach ist ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu verneinen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Museumsträger den Zugang zum Museum nur mit der Massgabe eines Fotografierverbots eröffnet (vgl. H. Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, Diss. Göttingen 2008, 151; Stang aaO S. 318 f.; Euler, AfP 2009, 459, 461 f.; aA Stieper aaO S. 423 f.). So verhält es sich im Streitfall. Eröffnet das Museum ferner nicht selbst den Zugang zu seiner Sammlung über das Internet, berührt dies nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls nicht die Informationsfreiheit von Personen, die an der Wahrnehmung von Ausstellungsstücken über das Internet interessiert sind. Die Revision macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass im Streitfall ein solcher Zugang über das Internet besteht.

[64] (2) Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) entfaltet im Streitfall zugunsten des Beklagten ebenfalls keine Schutzwirkung. Sie ist begrenzendes Korrelat der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und richtet sich mithin an Träger dieses Grundrechts. Zu diesen zählt die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht (vgl. H. Lehment aaO S. 152; Stieper aaO S. 421).

[65] (3) Mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist das Fotografierverbot vereinbar. Die Revision zieht die formelle verwaltungsrechtliche Rechtmässigkeit der dem Verbot zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen nicht in Zweifel. Die Verhältnismässigkeit des Verbots ist mit Blick auf das Schutz- und Ordnungsinteresse des Museumsbetreibers sowie die Möglichkeit gewahrt, im Ausnahmefall bei der Direktion des Museums eine Erlaubnis zu beantragen.

[66] dd) Die Revision macht vergeblich geltend, das Fotografierverbot widerspreche dem Widmungszweck des Museums der Klägerin.

[67] Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Zweck des Museums nach § 1 Abs. 3 der Betriebssatzung “die Pflege und Förderung der Kunst- und Kulturgeschichte, der Photographie, der Archäologie und der Denkmalpflege, der Kulturen der Welt und der Umwelt- und Naturkunde, der Theater- und Musikgeschichte sowie der Stadt- und Regionalgeschichte in Form von Sammeln, Bewahren, Forschen, Präsentieren und Vermitteln” ist.

[68] Die Widmung legt als hoheitliche Zweckbestimmung zwar den zulässigen Ge-brauch einer öffentlichen Einrichtung fest (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwal-tungsrecht, Bd. II, 7. Aufl., § 75 Rn. 1; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwal-tungsrecht, 9. Aufl., § 30 Rn. 9; Stang aaO S. 319), so dass sie ein im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigender Umstand ist. Es kann aber im Streitfall nicht festgestellt werden, dass das Fotografierverbot gegen den Widmungszweck verstösst.

[69] Das in der Widmung niedergelegte Ziel der Präsentation und Vermittlung von Kunst und Kultur erfolgt in hergebrachter Weise dadurch, dass Besuchern die Wahrnehmung von Ausstellungsobjekten in den Räumlichkeiten eines Museums ermöglicht wird. Das Fotografierverbot steht im Einklang mit diesem Zweck, weil es dazu dient, das Interesse des Betreibers am Schutz der Exponate und an der störungsfreien Durchführung von Ausstellungen sicherzustellen. Sofern im Einzelfall dieses berechtigte Interesse des Museumsbetreibers hinreichend gewahrt werden kann, besteht nach der Benutzungsordnung die Möglichkeit einer Ausnahme vom Fotografierverbot. Soweit im Zeitalter des Internets durch veränderte, über den herkömmlichen Museumsbesuch hinausgehende Rezeptionsgewohnheiten der Allgemeinheit das Bedürfnis nach fotografischer Dokumentation von Ausstellungsobjekten steigt (dazu Stang, aaO S. 322), kann auch diesem Interesse durch Anwendung des in der Benutzungsordnung niedergelegten Erlaubnistatbestands Rechnung getragen werden.

[70] ee) Insgesamt ist das Fotografierverbot danach nicht als unangemessene Be-nachteiligung der Museumsbesucher im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB anzusehen. Angesichts berechtigter Interessen der Klägerin am Schutz der ausgestellten Kunstwerke und der ordnungsgemässen Durchführung von Ausstellungen und des Umstands, dass besonderen Interessen der Besucher durch die ausnahmsweise Erteilung einer Erlaubnis Rechnung getragen werden kann, handelt es sich hierbei nicht um eine missbräuchliche einseitige Vertragsgestaltung des Verwenders auf Kosten der anderen Vertragspartei.

[71] 5. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Zuerkennung des Unterlas-sungsanspruchs. Dieser folgt aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB.

[72] Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, sofern es nicht am Verschulden fehlt. Der im Falle der Verletzung des § 280 Abs. 1 BGB zu leistende Schadensersatz ist gemäss § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den vor Eintritt der Verletzungshandlung bestehenden Zustand wiederherzustellen. Ausgenommen sind lediglich Folgeschäden, die ausserhalb des Schutzzwecks der verletzten Pflicht liegen. Bei wertender Betrachtung muss sich ergeben, dass der geltend gemachte Schaden in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht; ein “äusserlicher”, gleichsam “zufälliger” Zusammenhang genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 47/14, GRUR 2016, 526 Rn. 31 = WRP 2016, 489 – Irreführende Lieferantenangabe, mwN).

[73] Im Streitfall stellt das öffentliche Zugänglichmachen der unter Verletzung des vertraglichen Fotografierverbots hergestellten Bildaufnahmen ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist. Auf die Annahme des Verschuldens des Beklagten bezogene Rügen erhebt die Revision nicht. Das Bereitstellen im Museum gefertigter Bildaufnahmen im Internet ist mit Blick auf die Bedeutung und verbreitete Nutzung der durch das Internet eröffneten Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten als typische Folge des Verstosses gegen das Fotografierverbot anzusehen. Ein solches Geschehen zählt bei wertender Betrachtung zu den nachteiligen Folgen, vor denen das Fotografierverbot die Klägerin bewahren soll.

IV.
[74] Die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hat ebenfalls Bestand.

[75] Hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der eingescannten Fotos (Anlage K 1) aus der Publikation der Klägerin folgt der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der in Anlage K 2 abgebildeten Fotos ergibt sich die Ersatzpflicht des Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Aus Sicht der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur aussergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich und zweckmässig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 148/11, juris Rn. 35; Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 Rn. 16 = WRP 2018, 1087 – Riptide; jeweils mwN). Gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und den Zinsausspruch erhebt die Revision keine Rügen.

[76] C. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Vorinstanzen

LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2016 – 17 O 690/15 –
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2017 – 4 U 204/16 –


Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de (Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe)

Leitsatz (tm.), Format und Rechtschreibung: https://www.debier.de (debier-datenbank, RA Torsten Mahncke, Berlin)