Faschist

Liktoren mit FacisDas Verbot, jemanden auf einer Versammlung als “Faschist” zu bezeichnen, kann rechtswidrig sein.

VG Meiningen, Beschluss vom 26.09.2019 – 2 E 1194/19 Me –
Art. 5 Abs. 1 GG
§ 80 Abs. 5 VwGO
§ 15 VersG
§§ 185, 193 StGB

Leitsätze (tm.)
1. Zur Überprüfung eines von einer Versammlungsbehörde erlassenen, versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides, durch den dem Veranstalter untersagt wurde, im Rahmen der Versammlung die Person, gegen die sich die Versammlung richtet, als „Faschist“ zu bezeichnen.
2. Ist ein Werturteil geeignet, eine Person herabzusetzen, kann seine Äusserung dennoch zulässig sein, wenn das Werturteil auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage in Bezug auf die Bewertung der Person beruht und im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, und damit in Auseinandersetzung mit der Sache, und nicht zum Zwecke der Diffamierung der Person erfolgt.

Rubrum
In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau K,W, E, – Antragstellerin – bevollmächtigt: Rechtsanwälte Meister und Partner, Industriestrasse 31, 45899 Gelsenkirchen gegen die Stadt Eisenach, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Markt 2, 99817 Eisenach, – Antragsgegnerin – wegen Versammlungsrechts hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Richter am Verwaltungsgericht Viert-Reder, die Richterin am Verwaltungsgericht Wimmer und den Richter Dr. Wilksch am 26. September 2019 beschlossen:

Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Auflage in Nr. I.1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25.09.2019 („Die Bezeichnung Faschist ist im Rahmen der Versammlung untersagt.“) wird wiederhergestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I .
[1] 1. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid vom 25.09.2019 hinsichtlich der von ihr am 23.09.2019 für den heutigen Tag zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr angemeldeten Versammlung in Eisenach, Rathaus/Ecke Karlstrasse, mit dem Kundgebungsthema „Protest gegen die rassistische AfD insbesondere gegen den Faschisten Höcke”.
[2] Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.09.2019 enthält unter I.1. die Auflage: „Kundgebungsthema: Die Bezeichnung Faschist ist im Rahmen der Versammlung untersagt.“
[3] Am 26.09.2019 hat die Antragstellerin gegen die Auflage I.1. des Bescheides vom 25.09.2019 Widerspruch erhoben.
[4] 2. Am heutigen Tag, um 11:29 Uhr sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage unter Ziffer I.l. „Die Bezeichnung Faschist ist im Rahmen der Versammlung untersagt.“ im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.09.2019 wiederherzustellen.
[5] Zur Begründung trägt sie vor, bei der Bezeichnung Höckes als „Faschist” handele es sich um ein Werturteil, welches durch Art. 5 GG als geschützte Meinung anzusehen sei. Es handele sich um eine subjektive Einordnung in einer gesellschaftlich wichtigen Frage, durch die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten werde. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der Versammlung unter dem angemeldeten Thema.
[6] Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.
[7] Der Antrag ist zulässig und begründet.
[8] Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid entfällt, weil die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann in einem solchen Fall das Gericht der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
[9] Ergibt die Prüfung im Eilverfahren, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, so verschafft dies dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein entscheidendes Übergewicht, während umgekehrt, sollte sich der Bescheid bei der gebotenen Prüfung als wahrscheinlich rechtmässig herausstellen, dies im Hinblick auf die bereits stattfindende Kundgebung für die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ihres Bescheides spricht.
[10] Nach § 15 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG 05.09.2003, Beschl. vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 –, NVwZ 2004, 90). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei nach allgemeiner Ansicht den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen sein wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Geboten ist im konkreten Fall eine Gefahrenprognose, deren Grundlagen ausgewiesen werden müssen. Zu den erkennbaren Umständen zählen alle Tatsachen, die einen Schluss auf das künftige Verhalten der Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung zulassen. Deshalb können neben einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch Tatsachen und Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Veranstalter und Teilnehmer ebenso berücksichtigt werden wie den Behörden sonst bekannt gewordene Äusserungen und Verhaltensweisen, soweit die Tatsachen gesichert und für die im Rahmen der Verfügung nach § 15 VersG anzustellende Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Blosse Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus.
[11] Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde – insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbots – insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG verbleibt (vgl. zu allem BVerfG, Beschl. vom 14.05.1985 – 1 BvR 233 und 341/81 –, BVerfGE 69, 315, 342 ff. sowie ThürOVG, Beschl. vom 12.11.1993 – 2 EO 147/93 –, ThürVBl. 1994, 115 und vom 13.10.1995 – 2 EO 647/95 –). Das Anordnen von Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung verlangt in gleicher Weise, wenn auch auf einer niedrigeren Schwelle hinsichtlich Rechtsgutsverletzung und Eingriffsintensität, die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit dieser Massnahme auf der Grundlage einer konkreten Gefahrenprognose.
[12] Davon ausgehend hat der Antrag der Antragstellerin Erfolg, weil die angegriffene Auflage nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist.
[13] Die Antragsgegnerin hat die Auflage damit begründet, das gewählte Kundgebungsthema sei strafrechtlich relevant als Beleidigung i.S.d. § 185 StGB. Hieran ist richtig, dass die Bezeichnung „Faschist“ ehrverletzenden Charakter haben kann. Der Begriff „Faschist” im heutigen politischen Sprachgebrauch hat die Bedeutung, dass damit der abwertende Vorwurf antidemokratischer, totalitärer, übersteigert nationalistischer und/oder militaristischer Neigungen und Verhaltensformen erhoben wird. Im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung in Deutschland zwischen den beiden Weltkriegen und im 2. Weltkrieg haben diese Bezeichnungen jedenfalls unter deutschen Verhältnissen darüber hinaus den Inhalt, dass der damit bedachte politische Gegner in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt und ihm damit gleichgestellt wird. Dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt jedoch dann bestimmende Bedeutung zu, wenn – wie hier – Gesichtspunkte der öffentlichen Meinungsbildung eine Rolle spielen. Im politischen Meinungskampf sind übertreibende und verallgemeinernde Kennzeichnungen des Gegners ebenso hinzunehmen wie scharfe, drastische, taktlose und unhöfliche Formulierungen, die in der Hitze der Auseinandersetzung als blosses Vergreifen im Ton erscheinen. Was nach der gebotenen Güterabwägung im Sinne einer Angemessenheitsprüfung an negativer Kritik zulässig ist, hängt wesentlich davon ab, ob die in Frage stehenden Äusserungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung fallen, die die Allgemeinheit berührende Themen zum Gegenstand hat und daher im weitesten Sinne der öffentlichen Meinungsbildung dient. Dabei wird der Schutz der freien Meinungsäusserung umso mehr überwiegen, je mehr Gewicht den davon betroffenen Fragen für die Allgemeinheit zukommt und persönliche Belange in der Auseinandersetzung in den Hintergrund treten (zum vorhergehenden vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. 05.1976, 2 Ss 215/75, MDR 1978, 421).
[14] Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr). Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äusserung einerseits und der Einbusse an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ). Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äusserungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäusserungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äusserung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äusserungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmässig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Massstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 -, juris). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungswegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äusserung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äusserung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äusserungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben (zum Vorhergehenden BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14 –, juris, Rn. 13 – 14).
[15] Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, die Bezeichnung Faschist setze an realen Handlungen und Äusserungen Höckes an, die auch als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden könnten. Er sei einer der Sprecher der AfD Thüringen und seit der Landtagswahl 2014 deren Fraktionsvorsitzender im Thüringer Landtag. Mit der sog. Erfurter Resolution habe er die AfD Strömung „Der Flügel” begründet. Auch durch eine Reihe von Sozialwissenschaftlern und Historikern werde eine offene Übernahme von faschistischen, rassistischen, antisemitischen und geschichtsrevisionistischen Aussagen des deutschen Nationalsozialismus festgestellt. Im Juli 2018 sei sein Buch mit dem Titel “Nie zweimal in denselben Fluss” im Manuscriptum Verlag erschienen. Es handele sich um ein rund dreihundert-seitiges Interview. Dieses Buch bestätige insgesamt eine faschistische Agenda des Herrn Höcke. Nach seiner Auffassung sei letztlich ein neuer Führer erforderlich. Teile der Bevölkerung sollten ausgeschlossen werden, insbesondere Migranten. In rassistischer Diktion wettere er gegen den angeblich “bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch”. Gegenüber Andersdenkenden gelte: “Brandige Glieder können nicht mit Lavendelwasser kuriert werden, wusste schon Hegel”. Bezogen auf die von ihm angestrebte Umwälzung stelle er fest, dass “wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind” mitzumachen. Er denke an einen “Aderlass”. Diejenigen Deutschen, die seinen politischen Zielen nicht zustimmten, würden aus seinem Deutschland ausgeschlossen werden. Er trete für die Reinigung Deutschlands ein. Mit starkem Besen sollten eine “feste Hand” und ein “Zuchtmeister” den Saustall ausmisten. Bezogen auf den Hitler-Faschismus sei diese für ihn vor allem die “katastrophale Niederlage von 1945″. Schlimm sei gewesen, dass Deutschland den Weltkrieg verloren habe. In Dresden habe er eine „erinnerungspolitische Wende um 180 Grad” gefordert, was heisse, die Zeit des Hitler-Faschismus positiv zu betrachten, was auch insgesamt man aus seiner Rede herauslesen werde können. Dort fände sich auch eine Verherrlichung des Faschismus. Das Holocaust-Denkmal in Berlin bezeichne er als „Schandmal“. Er setze immer wieder an faschistischem Sprachduktus an: „Ich will, dass Magdeburg und dass Deutschland nicht nur eine tausendjährige Vergangenheit haben. Ich will, dass sie noch eine tausendjährige Zukunft
haben, und ich weiss, ihr wollt das auch”. Zu Hitler erkläre er, dass „Hitler als absolut böse dargestellt wird”, und dass es nicht so „Schwarz und Weiss” sei. Im Kontext vieler anderer Aussagen sei immer wieder eine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reiches erfolgt.
Diese Aussagen hat die Antragstellerin mit Zitatstellen aus dem Buch Höckes und Presseberichterstattung belegt.
[15] Damit hat die Antragstellerin in einem für den Prüfungsumfang im Eilverfahren und angesichts der Kürze der für die Entscheidung des Gerichts verbleibenden Zeit in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht, dass ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht, dass es hier um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage hinsichtlich eines an prominenter Stelle agierenden Politikers geht und damit die Auseinandersetzung in der Sache, und nicht – auch bei polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
[16] Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG war der Auffangwert anzusetzen. Eine hälftige Reduzierung des Betrages wegen der im Eilverfahren üblicherweise zu berücksichtigenden Vorläufigkeit der Entscheidung ist nicht veranlasst, da mit der hier getroffenen Entscheidung die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung

Viert-Reder Wimmer Dr. Wilksch

Quelle: http://www.vgme.thueringen.de (Der Präsident des Verwaltungsgerichts Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen)

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