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db-nummer: bgh-001ZR-1954-00162
BGH, Urteil vom 16.03.1956 - I ZR 162/54 - "Rheinmetall-Borsig-Urteil II" (KG Berlin)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LUG
Leitsätze
1. Technische Konstruktionszeichnungen können jedenfalis dann Urheberschutz geniessen, wenn die Art der Darsteliung eigenpersönliche Prägung aufweist oder es sich um eine Zeichnung handelt, durch die der Konstrukteur einem schöpferischen Konstruktionsgedanken erstmals darstellerische Form verliehen hat.
2. Es widerspricht kaufmännischem Anstandsgefühl, wenn ein Unternehmer, der auf Grund eines Kaufvertrages die wesentiichen Einrichtungen eines fremden Gewerbebetriebes zur Auswertung in seinem eigenen Unternehmen übernommen hat, nach Rückgängigmachung des der Übernahme zugrunde liegenden Vertrags die ihm überlassenen technischen Unterlagen des fremden Betriebes, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist, für seine eigenen gewerblichen Zwecke weiterbenutzt und sich dadurch wettbewerbliche Vorteile verschafft. Das giit in besonderem Masse, wenn es sich bei dem Kaufvertrage um eine Demontagemassnahme gehandelt hat. der Kaufvertrag also nicht auf der freien Entschliessung des Inhabers des übernommenen Betriebes beruhte.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 16.03.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 162/54
- Entscheidungsname
- Rheinmetall-Borsig II
- §§
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 LUG
- Fundstellen
- BGHZ 20, 219
BGH GRUR 1956, 284
BGH UFITA 22 (1956) 219
BGH Schulze BGHZ 32
BGH NJW 1956, 870
BGH BB 1956, 415