db-ergebnis: Nr. 2 von 1

db-nummer: olgköln-0015U-2017-00112

Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) zu Ziff. 1 b) des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten erster Instanz und den aussergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten jeweils 2/11 und der Kläger 5/11. Von den aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz trägt der Kläger 5/7. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen wird Ziff. 5 des Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) ebenfalls abgeändert und wie folgt neu gefasst: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1a), 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages."
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
[1] Der Kläger ist ein bekannter Musiker, der am 21.12.2014 aus privatem Anlass mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn am Flughafen L angekommen war und sich durch öffentlich zugängliche Bereiche des Flughafens bewegte. Es kam dort zu einem im Detail streitigen Zusammentreffen mit den in erster Instanz beteiligten Beklagten zu 2) und 3), zwei Fotografen, die für die Agentur I arbeiten und zum Flughafen geschickt worden waren, um Lichtbilder vom Kläger und etwaigen Begleitern zu fertigen. Der Kläger schlug mit seiner Umhängetasche dabei in Richtung des eine Fotokamera haltenden Beklagten zu 2), wobei umstritten ist, ob und wie er den Beklagten zu 2) getroffen hat und welche Folgen dies hatte. Auch der Hergang des Gesamtgeschehens vor und nach dem Schlag ist im Detail umstritten. In einer Presseerklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.12.2014 (Anlage B 12, AH I = Anlage B 9, AH I) hiess es:
"Presseinformation H
Als Presseanwalt von H nehme ich zu der aktuellen Berichterstattung, wonach Herr H einen Pressefotografen geschlagen haben soll, wie folgt Stellung: Zunächst einmal bleibt bei der Berichterstattung unerwähnt, dass Fotografen unseren Mandanten und seine Familie zuvor in einem rein privaten Moment am Flughafen massiv verfolgt und bedrängt haben. Herr H hat mehrfach darum gebeten, dass Filmen bzw. Fotografieren zu unterlassen. Dennoch liessen die genannten Personen hiervon nicht ab. Nach geltendem Recht in Deutschland müssen es auch Prominente nicht dulden, dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden. Allein um diesem vorzubeugen hat Herr H sodann selber versucht, die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten. Wir widersprechen aber ausdrücklich einer Darstellung, wonach unser Mandant mit seinen Händen Fotografen "geschlagen" haben soll. Vielmehr macht dieser Fall erneut deutlich, mit welcher Aggressivität Fotografen/Paparazzi in Deutschland trotz des oben geschilderten geltenden Rechts vorgehen, so dass die Beteiligten sich hiergegen oftmals nur noch selbst zur Wehr setzen können.
Professor Dr. T
Rechtsanwalt"
[2] Der Kläger hatte bereits im Jahr 2000 auf der Beerdigung eines Bekannten einem die Trauernden ablichtenden Pressefotografen die Kamera aus der Hand gerissen und diese zu Boden geworfen, wobei wegen der Einzelheiten und unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen zu dem Vorfall auf die zu den Akten gereichten Presseberichte in Anlagenkonvolut B 15 (AH I) Bezug genommen wird. Anlässlich der Echopreisverleihung im März 2000 hatte der Kläger einem Fotografen Wasser ins Gesicht geschüttet. Im Jahr 1998 hatte er bei einem Interview der Zeitschrift B auf die zum Thema Paparazzi gestellte Frage, ob er verstehe, dass seinerzeit ein bekannter deutscher Adeliger einen Kameramann verprügelt habe, geantwortet:
"Ja! Das hat mir gefallen, das unterstütze ich völlig! Ich sehe nicht ein, dass man mich in einer privaten Situation fotografiert. Gegen E bin ich zwar ein Sandkorn in der Landschaft, aber grundsätzlich gehen Paparazzi einfach das Risiko ein, wenn sie selbst aggressiv sind." (Anlage B 10, AH I).
[3] Die Parteien streiten im Berufungsverfahren allein um die Zulässigkeit der Veröffentlichung des nachstehenden Lichtbildes des Klägers in der von der Beklagten zu 1) verlegten "C" vom 28.12.2014. Das Foto leitete dort einen Artikel ein zu dem Vorfall mit der Überschrift "5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind" und bebilderte diesen Artikel wie folgt:
(Bild-0)
[4] Das auf der seitlichen Bildinschrift mit URL angegebene "Video des Ausrasters" war von der - die in Bezug genommene Webseite betreibenden " C2 GmbH & Co KG online gestellt. Das Video war Gegenstand eines weiteren Verfahrens. Der Senat wies mit Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 die Berufung gegen das die Verbreitung des Videos untersagende Urteils des Landgerichts zurück. Zur Begründung knüpfte der Senat unter Verweis auf § 23 Abs. 2 KUG an den dortigen, den Durchschnittsrezipienten irreführenden Zusammenschnitt des Original-Bildmaterials in unstreitig zeitlich falscher Reihenfolge an sowie an die mehrfache Hervorhebung des tatsächlich erst eher spät im Verlauf des Geschehens erfolgten Schlags mit der Tasche. Die hier streitgegenständliche Berichterstattung war auf der Titelseite der Zeitung mit einem Portraitfoto des Klägers unter der Schlagzeile "Prügel am Flughafen " 5 Zweifel an der Version von H" angekündigt. Im Innenteil hiess es unter dem oben abgedruckten Lichtbild dann wie folgt:
(Bild-1)
[5] Hinsichtlich der dortigen Passage zu Ziff. 2 "Agentur.Chef I sagt: ´Unsere Fotografen mussten gar nicht näher als 30 Meter an ihn heran, was sie dann auch nicht taten.` (")" gab die Beklagte zu 1) nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln unter dem 18.02.2015 eine entsprechende Abschlusserklärung ab. In einer zum Vorfall auf Betreiben des Klägers abgedruckten Gegendarstellung, wegen deren Einzelheiten auf Anlage B 7, Bl. 681 d.A. verwiesen wird, führte die Beklagte zu 1) zu dem Passus "Hierzu stelle ich fest: Einer der beiden Fotografen hat sich zunächst, als ich und meine Begleitung auf der Rolltreppe standen, an uns vorbeigedrängt und direkt vor mir aufgestellt. Er ist mir sodann auf die Herrentoilette gefolgt und hat sich neben mich ans Waschbecken gestellt. Als ich die Toilette verlassen hatte, überholte er mich links und zog aus einer Tasche eine Kamera und fotografierte meinen Sohn und meine weibliche Begleitung." Im Nachgang aus, dass der Kläger in diesem Punkt "recht" habe. Die weitere Passage zu Ziff. 4 der Berichterstattung "Der Anwalt der Paparazzi sagt: `", hat ihm die Kamera aus der Hand geschlagen" Er hat " ihn " gewürgt.`" war Gegenstand von Unterlassungsanträgen gegen die drei Beklagten in erster Instanz; die Äusserungen sind rechtskräftig untersagt.
[6] Hinsichtlich des allein noch streitgegenständlichen Bildnisses hat der Kläger in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass es sich um die unzulässige Anfertigung von Fotos aus seiner Privatsphäre gehandelt habe und es ein im Nachgang an OLG Hamburg v. 03.04.2012 " 3-14/12, AfP 2012, 392 in solchen Fällen anzuerkennendes Notwehr-/Nothilferecht konterkarieren würde, wenn man schon dessen berechtigte Ausübung als zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bewerten würde.
[7] Die Beklagte zu 1) hat demgegenüber im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass das streitgegenständliche Bildnis hier auch eine kritische Auseinandersetzung mit der irreführenden Pressemitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Teil einer gezielten Medienkampagne zur Desinformation der Öffentlichkeit gewesen sei, bebildere. Jedenfalls der Schlag mit der Tasche gegen Beklagten zu 2) " der als solcher unstreitig sei und hinsichtlich dessen folgerichtig die Wortberichterstattung nicht angegriffen sei " habe die Grenzen eines etwaigen Notwehrrechts, das allenfalls körperliche Einwirkungen auf eine Kamera oder ein Wegdrängen eines Fotografen erlaube, überschritten. Die Beklagte zu 1) hat behauptet, es sei dem Kläger damals ersichtlich nur darum gegangen, zwei " so seine Bezeichnung in einem Interview nach dem Vorfall - "Schmeissfliegen-Fotografen" eine möglichst schmerzhafte Lektion zu erteilen.
[8] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts (Bl. 462 ff. d.A.) Bezug genommen.
[9] Das Landgericht hat " soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Beklagte zu 1) zu Ziff. 1 b) des Urteils verurteilt, bei Meidung von Ordnungsmitteln das eingeblendete Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der "C" vom 28.12.2014 auf Seite 52 geschehen. Es hat daneben den Beklagten " was die Beklagten wie ausgeführt nicht mit der Berufung angegriffen haben " die eingeblendeten Äusserungen zum Aus-der-Hand-Schlagen der Kamera und zum Würgen in Ziff. 4 der Berichterstattung untersagt, weil den nach § 186 StGB mit dem Wahrheitsbeweis belasteten Beklagten der Beweis nicht gelungen sei. Das Landgericht hat hinsichtlich des Bildes dann die Ausführungen des Senats zum Video im Urteil vom 09.03.2017 " 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 in Bezug genommenen und ausgeführt, dass sich diese Erwägungen auch auf das streitgegenständliche Standbild aus diesem Video übertragen liessen, welches der Rezipient durch die in Bezug genommene URL betrachten könne. Die begleitende Wortberichterstattung gebe die Geschehnisse zudem ebenfalls nur verkürzt und bewusst unvollständig wieder. Zwar werde der vom Kläger geschilderte Sachverhalt in Auszügen dargestellt, aber als "fragwürdig" und mit "Ungereimtheiten" versehen dargestellt und der Kläger durch die Bildüber- und -inschriften "Prügelattacke am Flughafen", "Ausraster am Flughafen" und "H vermöbelt Fotografen" auch hier als rücksichtsloser Schläger dargestellt, der anlasslos Fotografen angreife, ohne dass der Rezipient erfahre, welche Vorfälle diesen Verhaltensweisen tatsächlich vorangingen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 462 ff. d.A.) Bezug genommen.
[10] Dagegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht verkannt habe, dass Wort- und Bildberichterstattung unabhängig voneinander zu prüfen seien und ein teilweises Verbot einer Wortberichterstattung nicht automatisch auch die begleitende Bildberichterstattung rechtswidrig mache. Es sei bereits nicht in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden. Schon angesichts des Aufenthalts im öffentlichen Bereich des Flughafens habe der Kläger gemessen an BVerfG v. 09.02.2017 " 1 BvR 967/15, GRUR 2017, 842 Tz. 19 "Kachelmann - und BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 " Wulff - nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, in den Medien nicht abgebildet zu werden. Jedenfalls sei die Privatsphäre durch das Herumbrüllen und die Angriffe auf die Beklagten zu 2) und 3) und insbesondere durch den bebilderten Schlag mit der Tasche als sozial auffälliges Verhalten eindeutig verlassen worden. Keinesfalls sei eine thematische Zuordnung zur Privatsphäre mit dem Beginn des Geschehens (private Ankunft auf Flughafen) begründbar, weil jedenfalls mit dem Einwirken auf Rechtsgüter Dritter die Sozialsphäre betreten werde und dies gemessen an BVerfG v. 25.01.2012 " 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Tz. 37 " Wilde Kerle - unabhängig von der Strafbarkeit des Verhaltens. Das Landgericht habe abstrakt zwar ein öffentliches Berichterstattungsinteresse bejaht, dieses aber konkret falsch gewichtet. Das zum Gegenstand der Berichterstattung gemachte Standbild zeige das Ausmass der Handgreiflichkeiten des Klägers und habe insofern einen eigenen Informationswert. Es visualisiere als grundsätzlich zulässiges kontextbezogenes Foto zudem das berichtete, nicht angegriffene und unstreitige Ereignis eines Schlags mit einer Tasche und verleihe der Berichterstattung so nur Authentizität. Gerade zu diesem Schlag habe sich der prominente Kläger mit der Pressemitteilung seines Bevollmächtigten verharmlosend und unter Leugnen eines Schlages "mit seinen Händen" bzw. unter Betonung eines blossen körperlichen "Wegdrängens" der beiden Fotografen irreführend erklärt. Es bestehe ein Bedürfnis an der Aufdeckung der zutage getretenen Widersprüche. Es handele sich in der Sache um einen Notwehrexzess und der Kläger habe im Verfahren zu LG Köln - 28 O 225/15 bei seiner Vernehmung auch eingeräumt, dass er den Beklagten zu 2) mit der Tasche tatsächlich habe treffen wollen. Soweit das Landgericht zudem auf § 23 Abs. 2 KUG verweise, sei das Standbild als klar erkennbare und damit schon kraft Natur der Sache "unvollständige" Momentaufnahme mit einem kompletten Video nicht vergleichbar. Der Verweis auf das von einer anderen juristischen Person online gestellte Video, das der Durchschnittsleser nur durch einen Medienwechsel vom Print- ins Onlinemedium betrachten könne, könne nicht zur Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Print-Kontext führen, sondern allenfalls zum Verbot der Wiedergabe des Links in der Bildinnenschrift, was jedoch nicht beantragt sei. Sofern das Landgericht auf die begleitende Wortberichterstattung abgestellt habe, verkenne es, dass die dort als unzulässig angesehenen Teile nicht den (unstreitigen) Schlag mit der Tasche betreffen, den der Kläger in seiner irreführenden Pressemitteilung "unterschlagen" habe und den das Standbild " insoweit mit für jeden Betrachter erkennbarem Informationsgehalt " belege. Es werde der eklatante Widerspruch zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung des Klägers und der Realität aufgezeigt. Die weiteren Formulierungen (etwa "fragwürdig" und "Ungereimtheiten") seien auch bei Ausserachtlassung der unzulässigen Teile der Wortberichterstattung dann nur zulässige Werturteile, könnten schon mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG der Beklagten zu 1) nicht zum Nachteil gereichen und insgesamt kein Verbot der Bildberichterstattung begründen. Die Bewertung sei wegen der an Euphemismus nicht zu überbietenden Pressemitteilung sogar zurückhaltend. Es handele sich insgesamt auch nicht etwa um eine unzulässig verkürzende Darstellung, da die Beklagte zu 1) die Kernaussagen der Pressemitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers richtig zusammengefasst habe. Die vom Landgericht angeführten Bildnisüber- und " innenschriften seien zudem nicht angegriffen und würden auch keine andere Sichtweise rechtfertigen, zumal schon der unstreitige Schlag mit der Tasche " ungeachtet der in erster Instanz streitigen Passagen und anderen streitigen Vorfälle " für sich genommen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Werturteile biete. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse am Umgang des prominenten Klägers mit Provokationen und Grenzüberschreitungen von Fotografen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 530 ff. d.A.) Bezug genommen.
[11] Die Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 " 28 O 178/15 - abzuändern und die Klage zu Ziff. 1 b) des Urteilstenors abzuweisen.
[12] Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
[13] Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Berichterstattung sei in Wort und Bild bewusst unvollständig und damit wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Die solitäre Verbreitung des allein noch streitgegenständlichen Lichtbildes führe auch hier jedenfalls zur verkürzten Darstellung des Sachverhalts, sogar noch deutlicher als bei dem vom Senat verbotenen Video. Es werde schon wegen der Vielzahl der unwahren Tatsachenbehauptungen und der Auslassungen hier letztlich erst recht der Eindruck vermittelt, der Kläger sei anlasslos auf Paparazzi losgegangen, denn die Vorgeschichte werde ebenfalls unterschlagen. Zudem handele es sich bei den Lichtbildern um die unzulässige Wiedergabe von Vorgängen aus der Privatsphäre " weil mit den bisherigen Ausführungen des Senats richtigerweise allein auf den Beginn des Gesamtgeschehens und damit auf die private Ankunft am Flughafen abzustellen sei. Der Kläger habe sich seines Schutzes nicht durch seine ohnehin erst als Reaktion auf die reisserische Presseberichterstattung erfolgte Presserklärung seines Bevollmächtigten begeben. Es sei zu berücksichtigen, dass das Bild " auch wegen des mit abgedruckten Abspielstartknopfes " nur "Aufmacher" für das vom Senat verbotene Video sei und " anders als in den von der Berufungsbegründung zitierten BGH-Entscheidungen " die mit dem Bild belegten Kernaussagen zumindest zu weiten Teilen unrichtig, jedenfalls bewusst unvollständig wiedergegeben seien. Die Bekundungen des Klägers vor dem Landgericht dazu, dass er sich ärgere, den Beklagten zu 2) mit der Tasche nicht getroffen zu haben, seien nicht ernst gemeint gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Schriftsätze vom 12.02.2018 (Bl. 668 ff. d.A.) und vom 04.01.2018 (Bl. 595 ff. d.A.) Bezug genommen.
[14] Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.04.2018, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 699 ff. d.A.), hat der Kläger seinen Rechtsstandpunkt weiter vertieft, dass die Wortberichterstattung - wie auch die Verpflichtung zum Abdruck einer umfangreichen Gegendarstellung zeige - keinesfalls abgewogen und sachbezogen gewesen sei, sondern vielmehr in den wesentlichen Kernaussagen unwahr. Daher verletze die Bildnisverwendung als "Aufmacher" für die unwahre Berichterstattung jedenfalls in diesem Kontext die schutzwürdigen Interessen des Klägers.

II.
[15] Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat Erfolg.
[16] 1. Entgegen dem Landgericht steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die angegriffene Bildberichterstattung in ihrer konkreten Form nicht zu, insbesondere nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
[17] a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH v. 06.02.2018 " VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 " VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 _ 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren " hier fehlender - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Tz. 52; BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Tz 8 ff. - Party-Prinzessin). Die " wie hier - nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der "Zeitgeschichte" i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 06.02.2018 " VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 " VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.).
[18] b) Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich im konkreten Kontext der begleitenden Wortberichterstattung aber um ein solches Bildnis "aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
[19] aa) Massgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH v. 06.02.2018 " VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 " VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben können so der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 06.02.2018 " VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. m.w.N.). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (BGH v. 06.02.2018 " VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 15 m.w.N.). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt bereits dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH a.a.O.). Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, a.a.O., Tz. 16 m.w.N.). Im Rahmen dieser Abwägung ist von massgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, a.a.O., Tz. 17 m.w.N.). Je grösser der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (BGH, a.a.O.); erst recht gilt dies, wenn die Berichterstattung sogar lediglich als äusserer Anlass für die Berichterstattung über den Betroffenen und die Veröffentlichung der ihn zeigenden Fotos zu bewerten wäre. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist zudem jeweils im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere auch unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O., Tz. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR v. 10.07.2014 " 48311/10, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 _ 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Tz. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 06.02.2018 " VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 19 m.w.N.) Stets abwägungsrelevant ist zudem auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, a.a.O., Tz. 20 m.w.N.).
[20] Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung auch jedenfalls die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung regelmässig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen - wie oben bereits gesagt - Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt dann sogar über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180 Tz. 60). Nichts anderes kann bei Aufdeckung sonstiger Widersprüchlichkeiten zur öffentlichen Selbstdarstellung zu tatsächlichen Handlungen gelten. Dabei ist insbesondere dann auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Tz. 37 " "Wilde Kerle"; BGH v. 11.06.2013 " VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 Tz. 13 jeweils m.w.N.) niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Gerade dann, wenn jemand durch eigenes Verhalten auch selbst den Berichterstattungsanlass schafft bzw. mitverursacht, welcher für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich daher u.U. auch eine kritische Auseinandersetzung im Zweifel gefallen lassen. Soweit strafbares Verhalten im Raum steht, hat die Schwere der infrage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein. Ein entsprechendes Verhältnis wird regelmässig aber dann auch bei leichteren Taten anzunehmen sein, sofern sie ein Berichterstattungsinteresse begründen; was erst recht gilt, wenn " wie hier " ein staatlicher Strafvorwurf als solcher auch gar nicht eigentlicher Gegenstand der Berichterstattung ist (BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Tz. 41 " "Wilde Kerle").
[21] bb) Unter Berücksichtigung dieser anerkannten Prämissen musste im vorliegenden Fall bei gebotener Gesamtabwägung das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten zu 1) zurücktreten.
[22] (1) Das Foto zeigt den unstreitig tatsächlich so erfolgten Schlag des Klägers mit seiner Tasche in Richtung des Oberkörpers des im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2). Hinsichtlich dieses Schlages hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht mehrfach eine Verletzungsabsicht eingestanden und recht plastisch seinen Ärger über seine fehlende Treffsicherheit mit der Tasche zum Ausdruck gebracht. Diese Einlassung des Klägers kann - entgegen den Deutungsversuchen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat " ersichtlich nicht nur als scherzhafte Randbemerkung des vermeintlich gut aufgelegten Klägers gewürdigt werden, zumal er die Äusserung vor dem Landgericht mehrfach in ähnlicher Form getätigt und auf Nachfragen bestätigt hat. Die Einlassung erscheint vielmehr mit Blick auf die vorgelegten Videosequenzen, die ebenfalls nicht den Eindruck erwecken, dass der Kläger damals durchweg die Contenance bewahrt hat, auch äusserst plausibel.
[23] Wie der Senat auch in den Urteilen vom heutigen Tage in den Parallelverfahren zu Az.: 15 U 110/17 ausgeführt hat, hat der Kläger nach Auffassung des Senats jedenfalls mit diesem bewussten Schlag die Grenzen eines ihm damals ansonsten möglicherweise zustehenden Notwehr- bzw. Nothilferechts überschritten. Es bedarf auch hier keiner Klärung durch den Senat, in welchem Umfang einem Betroffenen ein Notwehr-/Nothilferecht aus § 32 StGB bzw. § 227 BGB bereits gegen das blosse Anfertigen von nicht konsentierten Lichtbildern zustehen kann. Da ein reines Anfertigen von Lichtbildern (noch) nicht unter §§ 22 f. KUG fällt (statt aller Soehring, in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 3a; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 22, Mann, AfP 2013, 16 ff. m.w.N.) ist selbst dann, wenn man bei freiberuflichen Fotografen oder Paparazzi von der Vermutung des Veröffentlichungswillens für erstellte Fotografien ausgehen und so ggf. eine Erstbegehungsgefahr i.S.d. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §3 22 f. KUG), bejahen wollte (so etwa Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 70. f.; dem folgend Endress Wanckel, Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 54 Fn. 157; enger BVerwG v. 14.07.1999 " 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203 ff. und etwa von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 23 m.w.N.), insofern regelmässig (noch) kein "gegenwärtiger" Angriff i.S.d. § 32 StGB/§ 227 BGB begründbar. Daher kann in solchen Fällen u.a. wegen der schon durch die blosse Fertigung von Fotos erfolgenden datenmässigen Fixierung (vgl. BVerfG v. 15.12.1999 " 1 BvR 653/96, juris Rn. 70) und der damit verbundenen erheblichen Unsicherheiten für den Betroffenen, der zumindest bei Paparazzi auch mit einer jederzeitigen Veröffentlichung der Fotografien rechnen muss, allein an das allgemeine Persönlichkeitsrecht angeknüpft werden. Dieses ist zwar grundsätzlich als notwehrfähiges Rechtsgut zum Schutz des Rechts am eigenen Bild anerkannt (mit Nuancen im Detail BGH v. 23.01.2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599 Tz. 5; OLG Hamburg v. 04.04.2012 " 3 -14/12, AfP 2012, 392; OLG Düsseldorf v. 15.10.1993 - 2 Ss 175/93 - 65/93 II - 2 Ws 214/93, NJW 1994, 1971; OLG Karlsruhe v. 01.10.1981 - 1 Ss 200/81, NStZ 1982, 123; LG Frankfurt/Oder v. 25.06.2013 " 16 S 251/12, NJW-RR 2014, 159; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 37 ff.; Soehring, in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn 12 f.; MüKo-BGB/Grothe, 5. Aufl. 2016, § 227 Rn. 7/9; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 227 Rn. 3; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 32 Rn. 5a; für Lösung über § 229 " 231 BGB aber Helle, a.a.O., S. 87 f.). Ob und wie bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit des vermeintlichen "gegenwärtigen Angriffs" wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann inzident die Frage zu stellen wäre, ob eine spätere Veröffentlichung der Fotos im Hinblick auf §§ 22 f. KUG hypothetisch zulässig wäre (vertiefend zu dieser Problematik Helle, a.a.O., S. 71 " 78 m.w.N.), kann und soll ebenso dahinstehen. Diese Frage ist bei Anfertigung der Fotografien oft ohnehin noch gar nicht abschliessend zu beantworten (vgl. nur OLG Hamburg v. 13.07.1989 - 3 U 30/89, GRUR 1990, 35), zumal im Bereich der Bildberichterstattung auch ansonsten grundsätzlich gerade nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus jedwede ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden kann, weil die gebotene Interessenabwägung eben kraft Natur der Sache noch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind und/oder bei denen zumindest offen ist, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 13.11.2007 " VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593 Tz. 11 ff.; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 Tz. 8 f.). Ein anderes kann nur dort gelten, wo die Verbreitung der Fotos schon an sich unzulässig wäre, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird (BGH v. 23.06.2009 - VI ZR 232/08, GRUR 2009, 1091 Tz. 7; v. 06.10.2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Tz. 7). Ebenso dahinstehen kann hier die mit dem Vorgenannten eng zusammenhängende Frage, ob nicht mit Blick auf die Pressefreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) zumindest zu verlangen ist, dass, abgesehen von diesen seltenen Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Bildniserschleichung jedenfalls die spätere Veröffentlichung der fraglichen Fotografien auch wirklich in jedem denkbaren Kontext unzulässig sein muss, um ein Notwehrrecht schon gegen das Anfertigen von Fotografien begründen zu können (vgl. etwa auch KG v. 02.03.2007 " 9 U 212/06, juris Tz. 63; Soehring, in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 5; noch weitergehend Mann, AfP 2013, 16, 18 f.).
[24] Denn selbst wenn man so damals dem Grunde nach ein Notwehrrecht des Klägers bzw. ein Nothilferecht des Klägers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin hätte annehmen wollen, hätte der Kläger die durch § 32 StGB bzw. § 227 BGB gesteckten Grenzen durch einen bewussten Schlag mit der Tasche in Richtung des Kopfes des Beklagten zu 2) (ungeachtet des genauen Tascheninhalts) jedenfalls hinter sich gelassen, was der Senat im Urteil vom 09.03.2017 " 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 noch offen lassen konnte hat. Denn dabei handelte es sich ersichtlich nicht mehr um körperliche Einwirkungen nur gegen eine Kamera und/oder eine einfache "Rangelei" zum unmittelbaren Unterbinden von Filmaufnahmen als im Zweifel noch zulässige Notwehrhandlungen (zu den Grenzen eines Notwehrrechts im Einzelnen Endress Wanckel, Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 311 ff. m.w.N.). Es ging vielmehr um eine direkte körperliche Einwirkung auf den Fotografen mit Verletzungsabsicht, bei der es an der Verhältnismässigkeit der eingesetzten Mittel und damit an der "erforderlichen Verteidigung" (vgl. § 32 Abs. 2 StGB) gefehlt hätte.
[25] (2) Dass dieses " hier dann unmittelbar mit dem streitgegenständlichen Lichtbild bebilderte - Verhalten schon als solches ein erhebliches öffentliches Interesse zumindest an diesen Teilen des Geschehens begründet, steht ausser Frage und ist letztlich auch vom Landgericht nicht anders gesehen worden (vgl. zudem auch bereits Senat v. 09.03.2017 " 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Tz. 28). Die Leitbild- und Kontrastfunktionen des prominenten Klägers wird durch den beschriebenen und hier nur eindringlich bebilderten Kontrollverlust deutlich kontrastiert und bietet so schon für sich genommen einen Berichterstattungsanlass " gerade vor dem Hintergrund früherer Vorfälle mit freiberuflichen Fotografen und der diesbezüglichen Äusserungen des Klägers in der Presse dazu. Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert zudem die Rezipienten (so auch bereits Senat, a.a.O.). Hinzutritt, dass damals das Album "Dauernd Jetzt" des Klägers erschienen und massiv beworben wurde, was das öffentliche Interesse am Kläger zusätzlich befeuert haben dürfte.
[26] Dieses Berichterstattungsinteresse wird im konkreten Fall dadurch darum nochmals vertieft, dass Widersprüche zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung des Klägers in der diesem zuzurechnenden Pressemitteilung seines Prozessbevollmächtigten und dem tatsächlichen Geschehen aufgetreten sind und gerade auch dies ausdrücklich Thema der die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung begleitenden Wortberichterstattung war. Wie eingangs betont ist für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen von massgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (st. Rspr., vgl. nur BGH v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 21 " Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Eine solche sachbezogene Auseinandersetzung ist hier " mit den Boulevardmedien geschuldeten Abstrichen " aber durchaus noch erfolgt, zumal die Veröffentlichung im engen zeitlichen Kontext mit dem seinerzeit in der Öffentlichkeit viral gehenden Video und der Pressemitteilung des Prozessbevollmächtigten des Kläger zum Geschehen zu würdigen ist. Schon die Überschrift "5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind" und die Einleitung, dass trotz der filmischen Dokumentation die "Ansichten über das, was wirklich geschah, ... weit auseinander (gehen)" zeigen, dass dem Leser nur die "offensichtlichen Ungereimtheiten" zur Ermöglichung einer eigenen Bewertung des Vorfalles aufgelistet werden. Die Darstellung ist insofern gemessen an den dem Durchschnittsleser des Boulevardblatts geläufigen Massstäben durchaus noch offen gehalten, mag die Beklagte zu 1) sich auch die Sichtweise der Beklagten zu 2) und 3) zu eigen gemacht haben und sich tendenziell deutlich gegen den Kläger gestellt haben. Berichtet wird auch, dass dem Kläger "jetzt juristischer Ärger" drohe, weil einer der Fotografen Anzeige erstatten wolle, was dem Leser verdeutlicht, dass es wohl noch zu einer juristischen Klärung des Vorfalls kommen wird. In Ziff. 4 der aufgelisteten "Ungereimtheiten" wird aber " neben einigen anderen Punkten (dazu unten) - gerade eben auch thematisiert, dass die Pressemitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers besage, dass die "Paparrazzi nicht mit den Händen geschlagen" worden seien. Dem wird u.a. die Äusserung des Anwalts der Paparrazi gegenübergestellt, wonach der Kläger den Fotografen "nicht mit blossen Händen, sondern mit seiner Reisetasche geschlagen..." habe und es wird betont, dass sich "entsprechende Bilder" auf dem Video befinden. Diese findet der Leser in dem Bericht mit dem streitgegenständlichen Bildnis gerade wieder und kann sich so ein eigenes Bild von der Situation und den greifbaren Ungereimtheiten der Pressemitteilung zumindest in diesem Punkt selbst machen. Wie im Termin erörtert und beklagtenseits zutreffend geltend gemacht, ist die Pressemitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls in diesem Punkt aber in der Tat selbst eher irreführend abgefasst, weil sie nur betont, dass nicht "mit den Händen" geschlagen und versucht worden sei, die Fotografen körperlich wegzudrängen, ohne auf die Tasche und den eher spektakulären Schlag damit auch nur mit einem Wort einzugehen. Die in der eigenen Pressemitteilung mitgeteilten Tatsachen sollten den Leser und die interessierte Öffentlichkeit aus Sicht des Klägers aber damals ersichtlich anhalten, eine eigene und dem Kläger günstige Bewertung des streitigen Geschehens am Flughafen vorzunehmen. Diese Bewertung wird durch das bewusste Auslassen des aggressiven Schlages mit der Tasche aber zumindest so nachhaltig erschwert, dass das Bilden eines zutreffenden Urteils für den Leser damit jedenfalls nicht einfacher wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob damit schon die Grenzen einer sog. unvollständigen Berichterstattung (dazu etwa BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) überschritten worden sind. Jedenfalls bestand für die Presse hinreichender Anlass zur Aufdeckung solcher Umstimmigkeiten und Teilwahrheiten in einer " wie gezeigt " die Öffentlichkeit berührenden Frage, da es um Fakten geht, deren Mitteilung beim Adressaten durchaus zu einer abweichenden Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können und die auch für das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit von Bedeutung sind. Dem ist die Beklagte zu 1) hier nachgekommen.
[27] (3) Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass " wie Abschlusserklärung, redaktionelle Äusserung zur veröffentlichten Gegendarstellung und im Übrigen vor allem die rechtskräftige Unterlassungsverpflichtung zeigen - nicht geringe Teile der Wortberichterstattung unwahre Tatsachenbehauptungen betreffend den Kläger enthielten und deswegen ihrerseits rechtswidrig waren.
[28] (a) Da es angesichts dieser abschliessenden Klärung hierbei auf die Frage der unterschiedlichen Darlegungs- und Beweislast bei § 23 Abs. 1 und 2 KUG nicht ankommt, bedarf es insoweit keiner Entscheidung durch den Senat, ob solche begleitenden Umstände und daraus auch mit Blick auf eine Bildveröffentlichung möglicherweise drohende Irreführungsgefahren schon im Rahmen der Abwägung innerhalb des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder erst im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG zu prüfen sind, da dies im Ergebnis keinen entscheidungsrelevanten Unterschied macht. Historisch sollte § 23 Abs. 2 KUG nicht nur verhüten, dass Vorgänge des persönlichen, häuslichen und Familienlebens an die Öffentlichkeit gezogen werden, sondern auch, dass ein Bildnis für Zwecke verwendet wird, mit denen, ohne dass bereits der Fall einer strafrechtlichen Beleidigung vorliegt, doch eine "Verletzung der dem Abgebildeten schuldigen Achtung oder eine Kränkung oder die Gefahr einer sonstigen Benachteiligung" verbunden ist (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 2. Anlagenband, S. 1541). Dabei wurde schon in den Kommissionsberatungen ein Antrag abgelehnt, dass die Verletzung der berechtigten Interessen nur durch das "Bildnis an sich" erfolgen müsse, weil man über solche Fälle hinaus (Beispiele waren u.a. der Staatsmann im Badekostüm) gerade auch den Fall erfassen wollte, dass die "Umstände, unter denen die Veröffentlichung erfolgt, ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten auf Unterlassung der Verbreitung wachrufen", wobei als Beispiel u.a. das geflissentliche Zusammenstellen des Bildnisses des Betroffenen mit demjenigen einer moralisch minderwertigen Person in einer Weise, welches das Empfinden des Abgebildeten verletzen muss, genannt wurde (a.a.O., S. 4685). Dass § 23 Abs. 2 KUG nicht nur im Bildnis selbst liegende Interessenbeinträchtigungen - wie etwa bei Fotos aus der Intimsphäre (vgl. BGH v. 22. 01.1985 " VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617) - sondern auch Beeinträchtigungen allein aufgrund der Begleitberichterstattung erfasst, entspricht daher zu Recht der allgemeinen Ansicht (st. Rspr, vgl. etwa nur BGH v. 10.05.1957 - VI ZR 234/55; BGHZ 24, 200, 208 f.; v. 21.04.2015 - VI ZR245/15, GRUR 2015, 816 Tz. 27 und aus dem Schrifttum etwa Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 176 ff. m.w.N.). Durch das eingangs aufgezeigte abgestufte Schutzkonzept der §§ 22 f. KUG können solche Umstände heute jedoch bei der ohnehin schon im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erforderlichen Abwägung Berücksichtigung finden. So können bereits dort etwa Fälle erfasst werden, bei denen Bedenken an der Bildnisveröffentlichung gerade aus einer unwahren Begleitberichterstattung im konkreten Kontext entstehen (vgl. zur Gefahr einer Personenverwechslung und § 23 Abs. 2 KUG etwa BGH v. 15.01.1965 - I b ZR 44/63, NJW 1965, 1374 " wie uns die anderen sehen; v. 05.01.1962 - VI ZR 72/61, NJW 1962, 1004 " Doppelmörder und zur Verfälschung des Lebensbildes BGH v. 15.11.1957 " I ZR 83/56, BGHZ 26, 52 - juris Tz. 29; den Gesichtspunkt ebenfalls schon bei § 23 Abs. 1 KUG prüfend OLG Frankfurt v. 18.09.1986 - 6 W 232/86, GRUR 1987, 62 " Missmanagement und deutlich zum Wahrheitsschutz Endress Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 214). Nichts anderes gilt für Fälle, in denen der Betroffene mit der begleitenden Berichterstattung vorgeführt und sozial angeprangert wird (zu § 23 Abs. 2 KUG BGH v. 16.09.1966 - VI ZR 268/64, juris Tz. 47 - vor unserer eigenen Tür; Helle, a.a.O., S. 177, 183). Folgerichtig ist heute auch schon zu § 23 Abs. 1 KUG anerkannt, dass sich bei einer Wort-Bild-Berichterstattung die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall allein oder im Wesentlichen nur aus dem begleitenden Text ergeben kann (BGH v. 09.03.2004 - VI ZR 217/03, GRUR 2004, 592, 594 - Charlotte Casiraghi; v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03, GRUR 2005, 74, 76 - Charlotte Casiraghi II; v. 28.09.2004 - VI ZR 302/03, BeckRS 2004, 10912; v. 28.09.2004 - VI ZR 303/03, BeckRS 2004, 10278 = AfP 2004, 533; sinngemäss auch BGH v. 30.09.2003 - VI ZR 89/02, GRUR 2004, 590; siehe ferner v. Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 8 Rdnr. 102; Endress Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 214).
[29] (b) Der Kläger kann sich aber auch mit Blick darauf hier nicht " wie er meint - auf die unzulässigen Teile der Wortberichterstattung stützen, mag es auch um nicht unerhebliche Teile der Wortberichterstattung gehen. Die Berufungsbegründung macht zu Recht geltend, dass eine nur teilweise unzulässige Wortberichterstattung gerade nicht automatisch eine damit im Zusammenhang stehende Bildberichterstattung zu Fall bringen muss und kann (BGH v. 13.04.2010 - VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Tz. 17 f. - Charlotte im Himmel der Liebe; siehe auch BGH v. 18.09.2012 " VI ZR 291/10, GRUR 2013, 91 Tz. - Comedy-Darstellerin 25 ff.). Diese Rspr. betrifft nicht nur neutrale, nicht unmittelbar kontextbezogene Bildnisse (vgl. BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1626/07 u.a., GRUR 2008, 539 - Caroline von Hannover; siehe auch Engels, in: Ahlberg/Götting, BeckOK-Urheberrecht, 18. Edition, § 23 KUG Rn. 6 f.), sondern eben auch Fälle, in denen " wie hier - nicht nur eine unzulässige Wortberichterstattung "passend" bebildert wird, sondern ein eigenständiger Informationsgehalt der Bildberichterstattung feststellbar ist und/oder diese jedenfalls eben auch die zulässigen Teile der Wortberichterstattung wahrheitsgemäss bebildert (BGH v. 13.04.2010 - VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Tz. 17 f. - Charlotte im Himmel der Liebe " zur Teilnahme an einer prominenten Veranstaltung neben der unzulässigen Spekulation über eine Liebensbeziehung). Vorliegend wird aber hier zumindest auch der " unstreitige " Schlag mit der Tasche gegen einen Dritten bebildert, der zu der " insofern unangegriffenen " Wortberichterstattung im unmittelbaren Kontext steht und nur ein wahres Geschehen mit Drittbezug schildert.
[30] (c) Aus den Überschriften ("Prügelattacke", "vermöbelt", "Ausraster am Flughafen"), aus den Bildunterschriften ("Video des Ausrasters") und aus dem sonstigen Kontext der Wortberichterstattung folgt mit Blick auf zu (a) Gesagte dann hier nichts anderes. Soweit das Landgericht auf die Ausführungen des Senats zu § 23 Abs. 2 KUG im Urteil vom 09.03.2017 " 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 abgestellt und ausgeführt hat, dass auch hier das Herausstellen des Schlages mit der Tasche im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung Unvollständigkeiten und Teilwahrheiten vermittele und den Kläger als rücksichtslosen Schläger darstelle, der anlasslos Fotografen angreife, ohne dass der Rezipient erfahre, welche Vorfälle diesen Verhaltensweisen vorangingen, trägt das nicht. Zwar wird man, wie der Senat es a.a.O. getan hat, im Rahmen der Abwägung die äusserungsrechtlichen Massstäbe zu unwahren Tatsachenbehauptungen durchaus entsprechend heranziehen können. Neben unmittelbar unwahren Tatsachenbehauptungen kann so auch eine bewusst unvollständige Berichterstattung schädlich sein, die rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln sein kann, wenn eine zu ziehende Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Mit anderen Worten: Wenn dem Rezipienten Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dürfen keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äusserung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig; es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. etwa BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Tz. 18; v. 25.11.2003 - VI ZR 226/02, NJW 2004, 598, 600).
[31] Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Termin und im nachgelassenen Schriftsatz sind vorliegend aber nicht alle Aussagen, auch nicht alle "Kernaussagen" der Wortberichterstattung reine "fake-news" und unzulässig und die Bildnisverwendung somit nur ein "Aufmacher" einer unzulässigen Wortberichterstattung. Richtig ist, dass sicherlich nicht unerhebliche Teile der Wortberichterstattung unwahr und unzulässig sind, doch hat der Kläger insofern mit Erfolg die fraglichen Passagen auch gerichtlich angegriffen und so seine Interessen wahren können. Das Landgericht hat im Übrigen aber durchaus erkannt, dass in der hier streitigen Wortberichterstattung der vom Kläger selbst geschilderte Sachverhalt zumindest in Auszügen dargestellt wird, wobei plakative Verkürzungen und Überspitzungen wiederum in gewissem Umfang dem Boulevard geschuldet und hinzunehmen sind. Wie eingangs betont, muss der Kläger sich für sein Verhalten im öffentlichen Raum zumindest nach Überschreitung des Notwehr-/Nothilferechts aber durchaus auch " sei es überspitzte - Kritik gefallen lassen und hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass etwaige Fragwürdigkeiten und/oder Ungereimtheiten in seinem Einlassungen deswegen nicht aufgezeigt und/oder beschönigt werden. Das Bildnis zeigt jedoch " mag es auch vor dem Hintergrund einer zu weiten Teilen unzulässigen Wortberichterstattung stehen und diese ggf. auch verschärfen und "aufmachen" " jedenfalls für sich genommen zunächst aber nur den unstreitigen bewussten und jedenfalls spektakulären Schlag des Klägers mit der Tasche gegen seinen vermeintlichen Verfolger. Das trägt aber als Notwehrexzesshandlung auch bereits für sich die Bewertung "Prügelattacke am Flughafen", "Ausraster am Flughafen" etc, ohne dass allein daraus wegen der sonstigen unwahren Behauptungen eine generelle Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Bildveröffentlichung abzuleiten wäre. Dass das Bild - gerade auch mit den plakativ überspitzen Formulierungen im Begleittext " zu gewissen Teilen diese unzulässige Wortberichterstattung im Kontext mitbebildert und sogar inhaltlich verstärken mag, ist zwar auch aus Sicht des Senats nicht von der Hand zu weisen. Dies führt indes nicht zu einem Verbot für die Zukunft, weil jedenfalls auch die zulässigen und deswegen zu Recht nicht angegriffenen Teile der Wortberichterstattung angemessen bebildert werden.
[32] Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin ausgeführt hat, dass das Foto quasi als Beweis für "Lügen" des Klägers genutzt werde, rechtfertigt das ebenfalls keine andere Sichtweise, eher im Gegenteil: Soweit mit dem Foto die irreführende Pressemitteilung widerlegt wird, begründet das - wie gezeigt - gerade den Berichterstattungsanlass i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Dass der Durchschnittsleser dies wiederum zum Anlass nehmen mag, die in der Wortberichterstattung aufgezeigten weiteren Darstellungen des Klägers dann ebenfalls als zweifelhaft anzusehen, ist " zumal selbst mitverursacht " vom Kläger dann hinzunehmen und kann jedenfalls ein Verbot auch der Veröffentlichung des Lichtbildes von dem unstreitig wahren Schlag dann nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger gegen unwahre Tatsachenbehauptungen in der Wortberichterstattung leicht vorgehen konnte und auch erfolgreich vorgegangen ist. Dies muss dann aber nicht auch zu einem Verbot der Bildnisverwendung in dem (ansonsten) zulässigen Kontext der sonstigen Wortberichterstattung führen (vgl. erneut BGH v. 13.04.2010 - VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Tz. 17 f. - Charlotte im Himmel der Liebe).
[33] (4) Schliesslich kann - entgegen dem Landgericht " dann auch nicht unter Verweis auf die Ausführungen des Senats zu § 23 Abs. 2 KUG im Urteil vom 09.03.2017 " 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 massgeblich auf die "Verlinkung" zu dem vom Senat verbotenen Video des Vorfalls abgestellt werden. Diese Entscheidung des Senats zu der Videoveröffentlichung basierte vor allem auf der Erwägung, dass durch das dortige besonders plakative Hervorheben des Schlags mit der Tasche gleich zu Beginn des Video-Beitrages und später dann sogar noch mehrfach in Folge - obwohl es sich tatsächlich nur um den Schlusspunkt einer längeren Vorgeschichte im Gesamtgeschehen handelte, die in dem Video nur zeitlich versetzt und unvollständig Erwähnung fand - eine irreführende und so insgesamt ein unzutreffendes Bild von den gesamten Geschehnissen zeichnende Darstellung erfolgt war, die nach dem zu (3) Gesagten wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln war und die den Kläger zu Unrecht als nahezu anlasslos aggressiv auf Fotografen losgehenden Schläger brandmarkte. Vorliegend geht es indes " für den Durchschnittsleser erkennbar - um ein reines Standbild aus diesem Video, welches den " im übrigen unstreitigen und deswegen in der ihn erwähnenden Wortberichterstattung der Beklagten zu 1) zu Recht nicht angegriffenen " Schlag des Klägers in Richtung des Beklagten zu 2) mit einer "Laptoptasche" nur authentisch bebildert. Auf ein solches Standbild können die zu dem Video als gänzlich anderem Berichterstattungsmedium und zu den dort durch Schnitt begründeten besonderen Irreführungsgefahren gemachten Erwägungen des Senats zu § 23 Abs. 2 KUG nicht pauschal in der Form übertragen werden, dass allein wegen des hier dem Durchschnittsleser erkennbaren Videosymbols und der in der seitlichen Bildinschrift genannten URL (auch) die Standbildveröffentlichung im Wege einer Art "Akzessorietät" zum Video " gleichsam zwingend ebenfalls zu verbieten wäre. Dafür spricht insbesondere der in einem solchen Fall erst noch erforderliche Medienwechsel des Durchschnittsrezipienten von Print zu Online, der gerade in Zeiten verbreiteter e-Paper-Nutzung den verbleibenden Printlesern eher lästig sein dürfte und der bei einer rechtlichen Betrachtung der Printveröffentlichung nicht einfach als getätigt unterstellt werden kann. An dieser Betrachtungsweise ändert sich nichts dadurch, dass bei Bewertung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung aufmachender Fotos ohne eigenen Informationswert auf redaktionell in Bezug genommene Beiträge abzustellen sein kann (vgl. BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Tz. 23/28 - Wer wird Millionär?; v. 14.03.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789), zumal das Foto hier " wie ausgeführt " einen eigenen Aussagegehalt hat und die zulässigen Teile der Wortberichterstattung bebildert. Eine enge "Akzessorietät" zum Video würde jedenfalls hier zudem auch deswegen nicht überzeugen, weil angesichts der rechtskräftigen Untersagung der weiteren Veröffentlichung des Videos durch den Senat die Wiederholungsgefahr entfallen ist, da das Video an der angegebenen URL ohnehin nicht mehr erreichbar ist und somit auch der von Klägerseite über die "Verlinkung" angemeldete "Bezug" zu dem inkriminierten Video jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dauerhaft in Wegfall geraten ist. Angesichts dessen mag dann dahinstehen, ob in einem solchen Fall statt Unterlassung der Bildnisveröffentlichung nicht ggf. auch nur die "Verlinkung" auf das unzulässige Video anzugreifen gewesen wäre, was die Beklagte zu 1) nicht ohne Grund rügt.
[34] (5) Dass § 23 Abs. 2 KUG schliesslich unter dem Gesichtspunkt einer dem Kläger bewusst gestellten "Falle" am Flughafen nicht eingreift, hat der Senat schon im Urteil vom 09.03.2017 " 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Tz. 32 " ausgeführt; dem ist nichts hinzuzufügen.
[35] (6) Berechtigte Privatheitserwartungen des Klägers werden entgegen dessen Rechtsansicht ebenfalls nicht verletzt. Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob die Ankunft des Klägers am " öffentlichen - Flughafen zu Beginn des Geschehens noch der Privatsphäre zuzurechnen gewesen wäre, wie der Senat im Urteil vom 09.03.2017 " 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 noch angenommen hat, zumal es " gerade im Hinblick auf BVerfG v. 09.02.2017 " 1 BvR 967/15, GRUR 2017, 842 Tz. 19 " Kachelmann sowie BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 " Wulff heute auf eine solche reine Sphärenzuordnung richtigerweise weniger ankommen dürfte als auf eine berechtigte Privatheitserwartung in der konkreten Situation (vgl. dazu Senat v. 22.03.2017 " 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 m.w.N.). Es bedarf auch keiner Klärung, ob eine etwaige berechtigte Notwehr/Nothilfehandlung nicht zum Anlass für eine Berichterstattung genommen werden darf, um das Notwehr-/Nothilferecht thematisiert und nicht zu konterkarieren. Denn hier wird " wie ausgeführt " jedenfalls allein und ausschliesslich die Überschreitung eines etwaigen Notwehr-/Nothilferechts bebildert, womit der Kläger etwaige vorherige berechtigte Privatheitserwartungen hinter sich gelassen hat. Soweit der Senat im Urteil vom 09.03.2017 " 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 ausgeführt hat, dass bei der Zuordnung zu den Sphären letztlich allein auf die private Ankunft zu Beginn des Geschehens abzustellen sei, hält er daran nicht mehr fest, zumal " wie damals aber auch bereits ausgeführt " ohnehin im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die Abwägung im Einzelfall massgeblich sein muss und das Überschreiten etwaiger Notwehr-/Nothilferechte, das hier zutreffend bebildert wird, dann den Ausschlag gibt und " wie gezeigt " die Einordnung unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtfertigt.
[36] (7) Schliesslich vermag der Senat nach dem oben Gesagten auch kein unzulässiges Vorführen des Klägers und/oder eine unzulässige übermässige Anprangerung (vgl. zu § 23 Abs. 2 KUG BGH v. 16.09.1966 - VI ZR 268/64, juris Tz. 47 - vor unserer eigenen Tür) erkennen, zumal der Kläger " wie gesagt - keinen Anspruch darauf hat, so dargestellt zu werden, wie er sich selbst gerne dargestellt sehen würde. Eine Wort- und Bildberichterstattung jedenfalls über den Schlag mit der Tasche muss der Kläger " zumal eine Strafbarkeit über den knappen Hinweis auf eine Anzeige hinaus hier kein Thema in der Wortberichterstattung ist, insofern daher keine unzulässige Vorverurteilung droht und es zudem nicht um schwere Straftaten mit einer dementsprechenden Prangerwirkung für den Kläger geht " aber grundsätzlich noch hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als seine Sicht der Dinge durchaus dargestellt wird. Dass der Kläger eine Gegendarstellung hat gerichtlich durchsetzen können, rechtfertigt insofern keine Sicht der Dinge, da eine unwahre oder unausgewogene Berichterstattung dafür ohnehin keine tatbestandliche Voraussetzung ist.
[37] 2. Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.04.2018 rechtfertigen keine andere und ihm günstigere Sicht der Dinge und bieten insbesondere auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
[38] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der wegen § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen neu zu entscheidenden Kostenverteilung in erster Instanz auch auf § 100 Abs. 1 ZPO und der sog. Baumbach´schen Kostenformel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
[39] 4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen und der konkreten Bildberichterstattung in ihrem Kontext beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden; insbesondere auch nicht zum genauen Umfang eines Notwehrrechts und seinen Grenzen bei Fotoaufnahmen, da es darauf " wie ausgeführt " im Detail hier nicht entscheidend ankam.
[40] Wert des Berufungsverfahrens: 25.000 EUR
[41] Streitwert in erster Instanz (Neufestsetzung gemäss § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG im Einvernehmen mit den Parteien im Termin vor dem Senat vom 01.03.2018, Bl. 697 d.A.):55.000 EUR (25.000 EUR für Bildberichterstattung zzgl. 3 x 10.000 EUR für die Wortberichterstattung). Da die Neufestsetzung für die selbst nur mit gleichbleibenden Gegenstandswerten von 10.000 EUR beteiligten Beklagten zu 2) und 3) mit keinerlei Nachteilen verbunden war, war deren Anhörung vor der Neufestsetzung und der Neufassung der Kostenentscheidung entbehrlich.

---

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/ (Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Justizkommunikation, 40212 Düsseldorf)

Format, Randnummern, Rechtschreibung, Thema, §§ und Fundstellen: https://www.debier.de (debier-datenbank, Torsten Mahncke Rechtsanwalt Berlin)