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db-nummer: lgfrankfurt-0006O-2006-00224

LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.006 - 2-6 O 224/06 -
§§ 3, 23, 31, 10, 69a ff., 97, 101a, 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG
§§ 139, 305 ff., 683, 670 BGB

Leitsätze (tm.)

1. Zum Streit zwischen dem Inhaber ausschliesslicher Nutzungsrechte an den Computerprogrammen "msdosfs", "initrd" und "mtd", die Teile des sog. Linux-Kernels sind und unter der General Public License (GPL) lizenziert werden, die jedermann unter bestimmten Bedingungen die Nutzung der Software gestattet und dem Vertreiber der Programme über die Frage, ob der Vertrieb rechtswidrig ist, wenn dabei die Nutzungsbedingungen der GPL nicht eingehalten werden.
2. Ist im Quleecode eines Computerprogramms eine Person als Urheber desselben bezeichnet, spricht für ihn die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG.
3. Der Gegenstandswert für eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Verletzung der Verwertungsrechte an mehreren Computerprogrammen kann EUR 150.000,- betragen.