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db-nummer: bgh-001ZR-1954-00062

BGH, Urteil vom 08.05.1956 - I ZR 62/54 - "Paul Dahlke" (OLG München)
Art. 1, 2 GG
§§ 22, 23 KUG
§§ 133, 157; 249, 812; 823, 848, 849 BGB
§§ 92 Abs. 2, 287 ZPO

Leitsätze (amtl)

1. Welche Arten der Verbreitung eines Bildnisses durch eine nicht ausdrücklich eingeschränkte Veröffentlichungserlaubnis des Abgebildeten gedeckt sind, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles durch eine Auslegung der Erlaubniserklärung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB).
2. Gestattet ein Künstler unentgeltlich die Veröffentlichung seines Bildes, so bezieht sich sein Einverständnis im Zweifel nicht auf dessen Verwertung für eine Warenreklame.
3. Die für Personen der Zeitgeschichte vorgesehene Abbildungsfreiheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) erstreckt sich nicht auf Veröffentlichungen, die nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, sondern allein den Geschäftsinteressen eines mit dieser Abbildung für seine Waren werbenden Unternehmens dienen. Durch derartige Veröffentlichungen werden berechtigte Interessen des Abgebildeten auch dann verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG), wenn es sich um die Werbung einer angesehenen Firma für anerkannte Qualitätswaren handelt und die Abbildung als solche einwandfrei ist.
4. Bei unerlaubten Eingriffen in Ausschliesslichkeitsrechte ist eine Schadensberechnung nach der entgangenen Vergütung stets dann zulässig, wenn die Erlaubnis des Rechtsinhabers üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird. Dies gilt auch für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild.
5. Ist ein Bild unzulässigerweise ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht worden, so kann auch ein Bereicherungsanspruch in Höhe derjenigen Vergütung in Betracht kommen, die nach der in den beteiligten Kreisen herrschenden Übung für die Erlaubniserteilung zu zahlen gewesen wäre.