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db-nummer: bgh-001ZR-1997-00055

BGH, Urteil vom 03.11.1999 - I ZR 55/97 - "Werbefotos" (OLG Düsseldorf)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 72, 97 Abs. 1 UrhG
§ 812 BGB
§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Zum Urheberrechtsschutz von zum Zwecke der Werbung verwendeter Fotografien.
2. Der Umfang der Darlegungslast hängt regelmässig auch vom Prozessverhalten der Gegenseite ab. Die prozessuale Behauptung einer Werbeagentur, die unstreitig die streitgegenständlichen Werbevorlagen erstellt hat, sie sei die alleinige Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechten daran, ohne den Vortrag, in welcher Weise sie die Nutzungsrechte erworben hat, macht ihre Klage nicht unschlüssig, wenn diese Behauptung nicht in Zweifel gezogen wird.