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db-nummer: bgh-001ZR-2001-00045

BGH, Urteil vom 02.05.2002 - I ZR 45/01 - "Faxkarte" (OLG Hamburg)
§ 809 BGB
§§ 253 Abs. 2, 322 ZPO

Leitsätze (amtl)

1. Ist im Schadensersatzprozess eine Schutzrechtsverletzung rechtskräftig bejaht oder verneint worden, geht davon keine Feststellungswirkung für den Unterlassungsprozess aus und umgekehrt (im Anschluss an BGHZ 42, 340 [353 f.] - Gliedermassstäbe).
2. Der Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB kann auch dem Urheber zustehen, der sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung des geschützten Werks hergestellt worden ist. Voraussetzung ist dabei stets, dass für die Verletzung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
3. Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Besitzers der zu besichtigenden Sache ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, führt jedoch nicht dazu, dass generell gesteigerte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung zu stellen wären (im Anschluss an BGHZ 93, 191 - Druckbalken). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu prüfen, ob dem schützenswerten Geheimhaltungsinteresse auch bei grundsätzlicher Gewährung des Anspruchs - etwa durch Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten - genügt werden kann.