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db-nummer: bgh-001ZR-1992-00033

BGH, Urteil vom 26.05.1994 - I ZR 33/92 - "WIR IM SÜDWESTEN" (OLG Karlsruhe)
§ 12 BGB
§§ 1, 16 Abs. 1 UWG
§ 24 Abs. 1 WZG
(vgl. §§ 3, 4, 5 Abs. 3, 14 Abs. 5, Abs. 6 MarkenG)

Leitsatz (amtl / tm.)

1. Zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Verkehr in der als Titel einer Sendefolge benutzten Bezeichnung "WIR IM SÜDWESTEN" einen namens- oder zeichenmässigen Hinweis auf eine Sendeanstalt, namentlich auf die Inhaberin der Kennzeichen "Südwestfunk" und "Südwest 3", sehen kann. (amtl)
2. Werktitel dienen der Unterscheidung des bezeichneten Werks von anderen Werken und nicht notwendigerweise dem Hinweis darauf, dass sie aus einem bestimmten Unternehmen stammen. (tm.)
3. Soweit sie einen Herkunftshinweis nicht enthalten, fällt ihre Benutzung nicht in den Schutzumfang einer Firmen- oder Warenkennzeichnung, da diese vor Benutzungen schützen, die geeignet sind, Verwechslungen bzw. der Identitätsverirrungen mit dem Namen, der Firma oder den Waren bzw. Dienstleistungen herbei zu führen. Eine Verwechslungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit einer Identitätsverwirrung fehlt jedoch, wenn einem Titel ein Hinweis auf den Inhaber der geschützten Kennzeichen nicht zu entnehmen ist. (tm.)
4. Dagegen kann ein Werktitel in den sachlichen Schutzbereich von Unternehmens- bzw. Warenkennzeichen fallen, wenn der massgebliche Verkehr darin nicht nur eine Werkbezeichnung, sondern zugleich einen Hinweis auf ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über dessen Waren oder Dienstleistungen sieht. (tm.)