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db-nummer: bgh-001ZR-1998-00146

BGH, Urteil vom 07.12.2000 - I ZR 146/98 - "Telefonkarte" (OLG Frankfurt)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 72, 97 Abs. 1 UrhG
§§ 1, 3 UWG
§ 308 Abs. 1 ZPO

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Verurteilung nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er - kumulativ oder alternativ - einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann. (amtl)
2. Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über den Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein, kann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag verurteilen. (amtl)
3. Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der grafischen Gestaltung einer Telefonkarte und des darauf aufgedruckten Werbeslogans. (tm.)
4. Die technische Reproduktion einer bestehenden Graphik begründet keinen urheberrechtlichen Lichtbildschutz, da darin allein kein Mindestmass an persönlicher geistiger Leistung liegt, die auch für den Lichtbildschutz erforderlich ist. (tm.)