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db-nummer: bverfg-01BvR-1968-00435
BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 - "Mephisto"
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 GG
Leitsätze (amtl)
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Massgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen zu beachten.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- Entscheidung
- Beschluss
- Datum
- 24.02.1971
- Aktenzeichen
- 1 BvR 435/68
- Entscheidungsname
- Mephisto
- §§
- Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 GG
- Instanzen
- BGH, Urteil vom 20.03.1968 - I ZR 44/66 - "Mephisto"
- Fundstellen
- BVerfGE 30, 173
BVerfG NJW 1971, 1645
BVerfG GRUR 1971, 461
BVerfG AfP 1971, 119
BVerfG MDR 1973, 737