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db-nummer: vgschwerin-0006B-2015-01637

VG Schwerin, Beschluss vom 18.06.2015 - 6 B 1637/15 SN -
§§ 3, 4, 6b, 38 BDSG

Leitsätze (amtl)

1. Um eine Videoüberwachung i.S.d. § 6b Abs. 1 BDSG, bei der personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten erhoben werden, handelt es sich auch dann, wenn die Erfassung von Personen eine lediglich (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten und sogar unerwünscht ist.
2. Zeichnen Webcams zum Zwecke der Werbung und Information potentieller Urlaubsgäste im Umfeld von Ferienwohnungen öffentlich zugängliche Bereiche auf, sind sich dort aufhaltende Personen zumindest bestimmbar und wird gleichzeitig das Abrufen der Aufzeichnungen über das Internet (per Livestream) ermöglicht, ist dies nicht nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig.