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db-nummer: vghbadenwürttemberg-0010S-2012-00281
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2013 - 10 S 281/12 -
Art. 3 Abs. 1 GG
§ 3 Abs. 1 S. 1 IWG
§§ 5 Abs. 1, 87a ff. UrhG
Leitsätze (amtl)
1. Orientierungssätze zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die von der Dokumentationsstelle des Gerichts verfasst werden, sind urheberrechtlich gemeinfrei.
2. Das Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG - ist auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die mit solchen Orientierungssätzen versehen sind, anwendbar. Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG folgt grundsätzlich ein Gleichbehandlungsanspruch hinsichtlich der Überlassung dieser Entscheidungen zur Weiterverwendung.
3. An die Annahme der Ausnahmevoraussetzung, dass im öffentlichen Interesse ein ausschliessliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Aufrechterhaltung eines derartigen Rechts erfordert in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich eine regelmässige, mindestens alle drei Jahre stattfindende Evaluierung mit entsprechender Markterkundung durch die öffentliche Stelle, die bei ihr vorhandene Informationen zur exklusiven Weiterverwendung zur Verfügung gestellt hat.
4. Das der JURIS GmbH vom Bundesverfassungsgericht vertraglich eingeräumte Ausschliesslichkeitsrecht ist mit Ablauf des 31.12.2008 erloschen.
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- Gericht
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 07.05.2013
- Aktenzeichen
- 10 S 281/12
- §§
- Art. 3 Abs. 1 GG
§ 3 Abs. 1 S. 1 IWG
§§ 5 Abs. 1, 87a ff. UrhG - Fundstellen
- NJW 2013, 2045
GRUR 2013, 821
K&R 2013, 515
WM 2013, 1666