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db-nummer: vgdüsseldorf-0001K-2001-01651

VG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2004 - 1 K 1651/01 -
Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1GG

Leitsätze

1. Aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung heraus haben Bund und Länder nicht nur solche Presseausweise als Nachweis für die Pressevertretereigenschaft zu akzeptieren, die von den bisher für die Ausstellung akzeptierten Verbänden stammen. Vielmehr sind auch Presseausweise von solchen Verbänden zu akzeptieren, die über einen längeren Zeitraum existieren, über eine nicht unbeachtliche Mitgliederzahl an Journalisten verfügen und bereit sind, sich zur Vermeidung von Missbräuchen mit den anderen Verbänden abzustimmen.
2. Der vom Bund und den Ländern in einem Runderlass akzeptierte Presseausweis eröffnet nicht den Zugang zu einer ohnehin verfassungsrechtlich geschützten und freien Pressetätigkeit. Er erleichtert jedoch dem Inhaber den Nachweis, Vertreter der Presse zu sein.