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db-nummer: vgberlin-0001L-2016-00268

Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
[1] Der Antragsteller wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage.
[2] Am 12. April 2016 meldete der Antragsteller für den 15. April 2016, 10 h bis 13 h, eine Versammlung gegenüber dem Grundstück der türkischen Botschaft in Berlin (Tiergartenstr. 19 - 21) an. Als Thema der Versammlung gab er "Ziegen-Demo gegen Beleidigung" an und führte weiter aus, es sei eine "stille Demonstration mit künstlerischen Schrifttafeln" geplant. Die erwartete Teilnehmerzahl bezifferte er mit zehn. Auf Nachfrage der Versammlungsbehörde ergänzte der Antragsteller, es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und stillschweigend Schilder vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel "Schmähkritik" von ... abgedruckt werden. Welchen Inhalt die Tafeln haben werden und welche Textpassagen des Gedichts dort gezeigt werden sollen, gab der Antragsteller - trotz ausdrücklicher Aufforderung der Versammlungsbehörde - nicht an. Er konkretisierte sein Vorhaben nur insoweit, dass er auf ca. fünf Schrifttafeln ungefähr 50% des Gedichttextes zitieren wolle und zumindest "alles was mit Ziegen zu tun hat" präsentiert werden solle. Der Text des gesamten Gedichts lautet:
"Sackdoof, feige und verklemmt,
ist ... der Präsident.
Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
selbst ein Schweinepfurz riecht schöner.
Er ist der Mann der Mädchen schlägt,
und dabei Gummimasken trägt.
Am liebsten mag er Ziegen ficken,
und Minderheiten unterdrücken.
Kurden treten, Christen hauen,
und dabei Kinderpornos schauen.
Und selbst Abends heisst statt schlafen.
Fellatio mit hundert Schafen.
Ja, ... ist voll und ganz,
ein Präsident mit kleinem Schwanz.
Jeden Türken hört man flöten,
die dumme Sau hat Schrumpelklöten,
Von Ankara bis Istanbul,
weiss jeder, dieser Mann ist schwul.
Pervers, verlaust und zoophil ....
Sein Kopf so leer, wie seine Eier,
der Star auf jeder Gangbang-Feier.
Bis der Schwanz beim pinkeln brennt,
das ist ..., der ...ische Präsident."
[3] Mit Bescheid vom 14. April 2016 machte der Antragsgegner die Durchführung der Versammlung von der Einhaltung der folgenden Auflage abhängig:
"Das öffentliche Zeigen oder Rezitieren des Gedichts 'Schmahkritik' von ... oder einzelner Textpassagen daraus wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist die blosse Namensnennung des Titels 'Schmahkritik'. Diese bleibt in Wort oder Schrift im Rahmen der Versammlung ausdrücklich erlaubt."
[4] In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, das genannte Gedicht und einzelne Textpassagen daraus seien geeignet, den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 103 StGB zu begründen. Ausser dem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter. Zudem seien eine Beeinträchtigung der Würde und die Störung des Friedens der türkischen Botschaft zu besorgen. Diese habe nach Art. 22 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Vertretungen einen besonderen Schutzanspruch. Daneben ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides mit der Begründung an, die Durchführung der Versammlung würde zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen, der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreites könne nicht abgewartet werden.
[5] Am 14. April 2016 hat der Antragsteller einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht gestellt.
[6] Der Antragsteller beantragt sinngemäss, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid vom 14. April 2016 wiederherzustellen.
[7] Der Antragsgegner beantragt sinngemäss, den Antrag abzulehnen.
[8] Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des (noch einzulegenden) Widerspruchs hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

[9] 1. Der Zulässigkeit des Antrages steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 14. April 2014 bisher keinen Widerspruch eingelegt hat. Insofern ist massgeblich darauf abzustellen, dass der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und eine wirksame Widerspruchseinlegung deshalb noch möglich ist (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke. VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 139 m.w.N).
[10] 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 14. April 2016, mit dem der Antragsgegner das öffentliche Zeigen oder Rezitieren des Gedichts "Schmähkritik" von ... oder einzelner Textpassagen daraus untersagt hat, überwiegt das Interesse des Antragstellers, die angemeldete Versammlung ohne Einhaltung der Auflage durchzuführen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
[11] Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmässig.
[12] a) Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Ein Verbot von Meinungsäusserungen bei Versammlungen gem. § 15 Abs. 1 VersG ist rechtmässig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verletzung von Strafgesetzen, hier durch eine Beleidigung (§ 185 StGB), besteht (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04, juris Rn. 24 m.w.N.).
[13] Beleidigung i.S.d. § 185 StGB ist die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung gegenüber einem anderen in der Weise, dass dem Betroffenen - sei es durch Äusserung eines herabsetzenden Werturteils unmittelbar diesem gegenüber, sei es durch Äusserung eines solchen in Bezug auf diesen einer dritten Person gegenüber - der ethische, personale und soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch dessen grundsätzlich uneingeschränkter Ehr- und Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird (BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, juris Rn. 15). Ob eine Äusserung beleidigenden Inhalt hat, ist allein nach deren durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, welche äusseren und nach aussen erkennbar geworden inneren Umstände das Geschehen massgeblich prägen, insbesondere sind die Anschauungen und sprachlichen Gebräuche der Beteiligten, die sprachliche und gesellschaftliche Ebene sowie die konkrete Situation, in der die Äusserung getätigt wurde, einzubeziehen. Massstab für die vorzunehmende Auslegung ist, wie ein alle prägenden Umstände kennender unbefangener Dritter die Äusserung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung des Adressaten sowie auf nach aussen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äussernden kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 18. Februar 1964- 1 StR 572/63, juris Rn. 5).
[14] b) Bereits bei der Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestandsmässigkeit der Beleidigung ist der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäusserung Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2001 - 1 BvR 1906/97, juris Rn. 17 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beurteilt sich auch die Rechtmässigkeit von versammlungsrechtlichen Massnahmen, die den Inhalt von Meinungsäusserungen beschränken, nach dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und grundsätzlich nicht rach dem der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94, juris Rn. 25 m.w.N.).
[15] Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen. Sie geniessen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äusserung begründet oder grundlos emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage. Eine Meinungsäusserung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist. In dieser Hinsicht kann die Frage nur sein, ob und inwieweit sich nach Massgabe von Art. 5 Abs 2 GG Grenzen der Meinungsfreiheit ergeben (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 a. a. O. juris Rn. 26 m.w.N.).
[16] Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Meinungsfreiheit den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre ergeben. Das erfordert in der Regel eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Normen vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient. Für diese Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht einige Regeln entwickelt. Danach beansprucht die Meinungsfreiheit keineswegs stets den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Vielmehr geht bei Meinungsäusserungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmässig vor. Im Übrigen kommt es darauf an, welches Rechtsgut im Einzelfall den Vorzug verdient (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994, a.a.O., juris Rn. 30 f.).
[17] c) Danach stellt die vom Antragsteller beabsichtigte Zitierung des Gedichts von ... eine Beleidigung dar. Hierbei bleibt ausdrücklich offen, ob die von ... selbst getätigten Äusserungen ihrerseits einen Straftatbestand erfüllen oder wegen ihres Kontextes noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entscheidend dürfte insoweit der Umstand sein, dass ... sein Gedicht in einen "quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen (Thiele in: http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/).
[18] Jedenfalls die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts erfüllt die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Herrn ... wird ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnimmt, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäusserung verstehen. Denn es fehlt die distanzierende Einbettung in einen "quasi-edukatorischen Gesamtkontext-, wie dies bei der Satire von ... erfolgt ist. Deshalb stellt sich das Gedicht bzw. Auszüge daraus nur als eine Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten dar. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller aufgrund der Masken und des angemeldeten Themas der Versammlung dem Staatspräsidenten unterstellten massiven sodomitischen Handlungen.
[19] d) Für die versammlungsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens, das zugleich einen Straftatbestand - hier den des § 185 StGB - verwirklicht, ist unbeachtlich, ob eine beleidigte Person ein persönliches Interesse hat, den Beleidiger bestraft zu sehen und deshalb einen Strafantrag stellt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007, a.a.O., juris Rn. 26).
[20] e) Ob daneben eine Strafbarkeit nach § 103 StGB gegeben ist, kann offen bleiben. Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung der Reichweite von Art. 22 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Vertretungen.
[21] 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch rechtmässig ausgesprochen worden, weil nicht zugewartet werden kann, bis der (noch zu erhebende) Widerspruch beschieden oder gar das gerichtliche Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Zwar genügt eine nur formularmässige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2004 - VG 1 A 291.04). Im Versammlungsrecht sind die Anforderungen an die Intensität dieser Begründungspflicht indes niedrig anzusetzen. Denn versammlungsrechtliche Verfügungen ergehen regelmässig kurzfristig, weil die Gegenstände von Versammlungen häufig einen aktuellen Bezug haben und deshalb - wie vorliegend - mit einem geringen zeitlichen Vorlauf angemeldet werden. Entsprechend würden solche Anordnungen leer laufen, wenn sie durch einen Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage ausser Kraft gesetzt werden könnten. Da die Anordnungen im Zeitpunkt der Versammlung durchsetzbar sein müssen, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung auf (vgl. Peters in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht. 2015, H Rn. 71 m.w.N.). Insofern genügt es hier, dass der Antragsgegner in der Anordnung darauf hinweist, dass die Durchführung der Versammlung ohne Auflage zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde.
[22] 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus den §§ 39 ff., 52 f. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach der dortigen Nr. 1.5.

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Quelle: http://openjur.de/ (openJur e.V., Tinsdaler Heideweg 48, 22559 Hamburg)

Format, Randnummern und Rechtschreibung: http://www.debier.de (debier-datenbank, RA Torsten Mahncke, Berlin)