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db-nummer: ovgst-0003L-2016-00044

Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle 1. Kammer vom 18. November 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-Euro festgesetzt.

Gründe
[1] 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwalungsgerichts Halle -1. Kammer vom 18. November 2015 hat keinen Erfolg.
[2] a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
[3] "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00 DVBI. 2000, 1458). Da gemäss § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 7 AV 4.03 -, juris).
[4] aa) Soweit der Kläger vorträgt, das angegriffene Urteil sei widersprüchlich und das Gericht argumentiere zirkulär, weil es zunächst einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bejahe, diesen Eingriff anschliessend allerdings für gerechtfertigt gehalten habe, so stellt er hiermit keinen tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung nachvollziehbar und substantiiert in Frage. Jedenfalls wird damit eine Ergebnisunrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig aufgezeigt.
[5] Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die vom Bundesverfassungsgericht für Grundrechtsverletzungen durch staatliches Informationshandeln entwickelten Grundsätze abgestellt, indem es zu Beginn der Entscheidungsgründe einleitend festgestellt hat, dass nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff führt. Lediglich dann, wenn das staatliche Informationshandeln zu Beeinträchtigungen führt, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine (verfassungskonforme) gesetzliche Ermächtigung, deren Voraussetzungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 670/91 -, juris Rn. 70; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 -IC 13.14 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 20. November 2014 3 C 27.13 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 21. Mai 2008 6 C 13.07 -, juris, Rn. 20).
[6] In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass amtliche Äusserungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des WillkürVerbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Grundrechtsrelevante Tatsachenbehauptungen, die eine staatliche Stelle über einen Grundrechtsträger öffentlich verbreitet, müssen der Wahrheit entsprechen. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen; sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (Sachlichkeitsgebot). Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äusserung den vorgenannten Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe gegenüber Bürgern entspricht, hängt von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 7 B 54.10 -, juris Rn. 14 und 16; Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.).
[7] Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die namentliche Erwähnung des Klägers in der streitgegenständlichen Broschüre des Umweltbundesamtes als Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) angesehen, weil die Darstellung geeignet sei, seinen Ansichten einen negativen Wert beizumessen. Dieser Eingriff sei allerdings gerechtfertigt gewesen. Zur Begründung hat das Gericht unter Einschränkung der Reichweite des vom Kläger in Anspruch genommenen allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgeführt, dass das Handeln des Umweltbundesamtes auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte und die Äusserungen über der Kläger in der Broschüre den Anforderungen an die Rechtmässigkeit staatlichen Informationshandeln entsprechend weder unsachlich noch unzutreffend und auch nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismässig gewesen seien.
[8] Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, das Verwaltungsgericht befinde sich im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in Fallgestaltungen der vorliegenden Art eine Einschränkung des vom Kläger in Anspruch genommenen verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes nicht in Betracht komme. Zwar trifft es zu, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (Az.: 1 BvR 653.96, juris, Caroline-Entscheidung), auf die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, eine Fallgestaltung zugrunde lag, bei der sich auf beiden Seiten private Akteure also Grundrechtsträger gegenüberstanden, während die grundrechtsverpflichtete Beklagte vorliegend nicht selbst Träger von Grundrechten sein kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes nicht auch in Fallgestaltungen begrenzt werden kann, die wie hier staatliches Informationshandeln zum Gegenstand haben.
[9] Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 15. August 1989 (Az.: 1 BvR 881/89, juris) zur transzendentalen Meditation, bei er es um Warnungen der Bundesregierung vor Jugendsekten und damit (erstmals) um öffentlichkeitsbezogene staatliche Stellungnahmen ging, mit der Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes beschäftigt und festgestellt, dass der verfassungsrechtlich geschützte soziale Geltungsanspruch des Einzelnen nicht in dessen ausschliesslicher Konkretisierungsund Verfügungsmacht stehe. Wenn der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen und mit anderen in Kommunikation getreten sei, bemesse sich der Inhalt des Geltungsanspruchs im Einzelfall nach einem in gewissem Umfange verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender der entgegenstehender eigener Vorstellungen zugerechnet werde. Anders als beim Unterschieben nicht getaner Äusserungen könne eine Ehrverletzung dann nicht schon mit der Missachtung des selbst definierten Geltungsanspruchs begründet werden. Insbesondere könne eine Ehrverletzung umso weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandeten Äusserungen ein Bild des Betroffenen zeichneten, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend wiedergebe (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.). Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. August 1989 (a.a.O.) bereits einen Eingriff in den Schutz.B.ereich dieses Grundrechts verneint, und zwar auch unter Hinweis darauf, dass die Darlegungen der Bundesregierung nachvollziehbar und vertretbar gewesen seien und zudem keine sachfremden oder sonst auf eine Missachtung des sozialen Geltungsanspruchs der Beschwerdeführer hindeutenden Erwägungen erkennen liessen.
[10] Diese zu staatlichen Informationshandeln ergangene Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Entscheidungen vom 26. Juni 2002 (Az.: 1 BvR 558/91 u.a. Glykol und Az.: 1 BvR 670/91 Osho -, juris) fortgeführt. Die Schwelle zu einem Eingriff sieht das Bundesverfassungsgericht seither erst dann als überschritten an, wenn die staatliche Information "in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz einer grundrechtseingreifenden Massnahme" ("funktionales Äquivalent") darstellt. Allerdings sind die staatlichen Organe in ihrem Informationshandeln auch unterhalb dieser Schwelle nicht von rechtlichen Bindungen frei: Ihr Handeln stellt sich nur dann als zulässige (und zugleich vom Gesetzesvorbehalt befreite) Grundrechtsausgestaltung dar, wenn sie damit eine staatliche Aufgabe wahrnehmen und die Kompetenzordnung wahren. Zudem müssen die Informationen auch in diesem Fall dem Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit entsprechen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O.).
[11] Das Verwaltungsgericht war verfassungsrechtlich folglich nicht gehindert, den Schutz.B.ereich des vom Kläger in Anspruch genommenen verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes mit Blick auf das soziale Bild, das der Kläger mit seinen Beiträgen von sich selbst gezeichnet hatte, einzugrenzen. Hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers auf diese Weise eine zulässige Einschränkung erfahren und genügt der Inhalt der Broschüre den von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Bindungen für hoheitliche Meinungsäusserungen, so kann für das vorliegende Zulassungsverfahren im Übrigen dahinstehen, ob in diesem Fall schon kein Eingriff in das Grundrecht vorliegt oder ob der Eingriff lediglich gerechtfertigt ist. Im letztgenannten Fall stellt der Kläger keinen tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung nachvollziehbar in Frage. Wollte man bereits das Vorliegen eines Eingriffs verneinen, wird jedenfalls die Ergebnisunrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig aufgezeigt.
[12] bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst darauf, das Verwaltungsgericht habe als Ermächtigungsgrundlage für das staatliche Handeln zu Unrecht die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UBAG genügen lassen, soweit dort ganz allgemein von der "Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen" die Rede sei.
[13] Die Befugnis zu staatlichem Handeln ergibt sich im Informationsbereich schon aus der der Staatsleitung zuzurechnenden Öffentlichkeitsarbeit. Diese umfasst auch die Verbreitung von Informationen, um auf diesem Wege die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge zu unterrichten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung bei der Bewältigung von Problemen zu befähigen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 u.a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O.). Stellt sich die staatliche Informationstätigkeit als Eingriff dar (ggf. in der Form eines funktionalen Äquivalents), ist eine besondere gesetzliche Ermächtigung für den Eingriff erforderlich, weil andernfalls durch die Wahl der Handlungsform die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Grundrechtseingriff umgangen werden könnten (BVerwG, Urteil vom 20. November 2014, a.a.O.). Eine derartige gesetzliche Ermächtigung ist vorliegend in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UBAG zu sehen. Danach gehört zu den Aufgaben des Umweltbundesamtes u.a. die "Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen". Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht auf Seite 7 der angegriffenen Entscheidung deshalb fest, dass die Tätigkeit des Umweltbundesamtes in Form der Erstellung und Veröffentlichung von Broschüren von der gesetzlichen Ermächtigung grundsätzlich erfasst werde, da die streitgegenständliche Broschüre die Aufklärung der Bevölkerung bezüglich des Klimawandels zum Gegenstand habe.
[14] Ohne Erfolg beruft sich der Kläger dem gegenüber auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1995 (Az.: 3 C 23.94, juris), in dem das Gericht darüber zu entscheiden hatte, ob die rheinland-pfälzische Landwirtschaftskammer vergleichende Warentests von Futtermitteln durchführen und anschliessend veröffentlichen darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat den angenommenen Eingriff in die Berufsfreiheit des betroffenen Futtermittelherstellers nicht als gerechtfertigt angesehen und ausgeführt, dass die in § 3 Abs. 1 LwKG RP getroffene Regelung nicht ausreiche, da dort lediglich die Aufgaben der Landwirtschaftskammer beschrieben würden. Wenn der Gesetzgeber die Veröffentlichung von Warentests mit ihren nachteiligen Folgen für die betroffenen Unternehmen gestatten wolle, so müsse er dies "eindeutig und klar zum Ausdruck bringen" (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 26).
[15] Die zu § 3 Abs. 1 LwKG RP ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen. In § 3 Abs. 1 LwKG RP wird lediglich von der Aufgabe gesprochen, "im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und ihre fachlichen Belange zu vertreten", was nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Befugnis zur Veröffentlichung von Testergebnissen nach dem (sehr allgemein gehaltenen) Wortlaut der Regelung nicht beinhaltet. Dem gegenüber spricht § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UBAG von der "Aufklärung der Öffentlichkeit". Die Erstellung und Veröffentlichung von Broschüren ist klassischer Teil dieser Öffentlichkeitsarbeit. Dies wird durch den Kläger auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er meint lediglich, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UBAG ermächtige nicht dazu, hierbei in Rechte Dritter einzugreifen. Dies allerdings ist keine Frage des konkreten Umfangs bzw. der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung, sondern Teil der weiteren Rechtmässigkeitsprüfung, wonach staatliches Informationshandeln den Geboten der Richtigkeit und Sachlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit entsprechen muss.
[16] Zwar existieren mittlerweile Befugnisnormen für staatliches Informationshandeln, welche die Übernahme der für staatliches Informationshandeln entwickelten verfassungsgerichtlichen Massstäbe erkennen lassen (vgl. etwa § 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetz.B.uches LFBG). Verfassungsrechtlich geboten ist dies allerdings nicht.
[17] cc) Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schutz.B.ereich des vom Kläger in Anspruch genommenen verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes einer Einschränkung unterzogen. Es hat hierzu auf Seite 9 seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Kläger in der Vergangenheit selbst als Öko-Optimist bezeichnet, bewusst provoziert und öffentlich aus seiner Sicht nur scheinbar feststehende Wahrheiten hinterfragt habe. Zur Begründung hat es sich auf den Inhalt einer seit dem Jahr 2015 nicht mehr abrufbaren Internetseite bezogen, die der Kläger (gemeinsam mit dem Kläger zu 1 des AusgangsverFahrens) betrieben habe. Abschliessend hat das Gericht festgestellt, dass beide Kläger in einer offensiven, teils provozierenden Art und Weise wissenschaftliche Erkenntnisse angezweifelt hätten. Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht folglich davon aus, dass die Bezeichnung des Klägers als (teils provozierender) "Klimawandelskeptiker" für sich genommen nicht das dem Kläger zurechenbare objektive Erscheinungsbild dieses Personenkreises in einem persönlichkeitsrechtlich erheblichen Ausmass verfehlt.
[18] Ohne Erfolg bemängelt der Kläger, in diesem Fall fehle es an einer Differenzierung zwischen den Publikationen, die er selbst veröffentlicht habe, und den Publikationen, die der Kläger zu 1 des Ausgangsverfahrens verfasst habe. Denn zum einen hat das Verwaltungsgericht die vorgenommene Einengung des in Rede stehenden Grundrechts allein auf den Inhalt der bis zum Jahr 2015 gemeinsam betriebenen Internetseite gestützt; dies wird durch den Kläger im Zulassungsverfahren nicht weiter in Frage gestellt. Zum anderen genügt der Kläger auch nicht den aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen, wenn er schlicht behauptet, "dass ein Grossteil der kritischen Publikationen zu klimawissenschaftlichen Themen vom Kläger zu 1. stammen", er selbst sich "hingegen lediglich in einigen wenigen Publikationen überhaupt mit Klimafragen befasst" und die Debatte um den Klimawandel "in äusserst ausgewogener Form" dargestellt habe. An dieser Stelle wäre der Kläger gehalten gewesen, die entsprechenden Publikationen zu benennen und unter beispielhafter Angabe von Textpassagen seiner Veröffentlichungen darzulegen, dass er klimawissenschaftliche Erkenntnisse entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in einer offensiven und zum Teil provozierenden Art und Weise angezweifelt hat.
[19] dd) Zu Unrecht hält der Kläger dem Verwaltungsgericht sodann entgegen, es habe die Formulierung "Kenntnisstand der Klimawissenschaft" fehlinterpretiert, weil es hierin lediglich ein Werturteil und keine Tatsachenbehauptung gesehen und deshalb einen falsehen Prüfungsmassstab angewandt habe, was für das Gebot der Richtigkeit von staatliehen Informationen von Bedeutung sei.
[20] Zunächst ist zu unterscheiden zwischen den Ausführungen des Umweltbundesamtes zur Frage einerseits, was "Kenntnisstand der Wissenschaft" sei, und der Aussage des Umweltbundesamtes andererseits, die Beiträge des Klägers stimmten mit diesem Kenntnisstand nicht überein. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf Seite 10 ausgeführt, die Aussage des Umweltbundesamtes, die Beiträge des Klägers stimmten nicht mit dem Kenntnisstand der Klimawissenschaft überein, sei keine Tatsachenbehauptung, da bereits die Äusserung, dass es einen Kenntnisstand zur Klimawissenschaft gebe, ein Werturteil sei.
[21] Diesen tragenden Erwägungen tritt der Kläger schon nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht unterliege einem Fehlverständnis zum Begriff des "Kenntnisstandes" der Klimawissenschaft. Denn hierunter sei "alles Messbare" die Faktenbasis zu verstehen. Erst auf der zweiten Stufe beginne die subjektive Beurteilung dieser Datenbasis in Form von Werturteilen. Jedenfalls mit diesem Kenntnisstand stimme der Kläger überein, weshalb die gegenteilige Äusserung des Umweltbundesamtes eine unrichtige Tatsachenbehauptung sei und damit dem Gebot der Richtigkeit widerspreche. Dieser Einwand geht allerdings fehl.
[22] Broschüren der vorliegenden Art sind der Auslegung anhand der allgemeinen in den §§ 133, 157 BGB enthaltenen Rechtsgedanken zugänglich. Bei Erklärungen, die wie hier an die Allgemeinheit gerichtet sind, ist Adressat ein grösserer Personenkreis, der nicht zwangsläufig über ein einheitliches Sprachverständnis verfügt. Dementsprechend ist als massgeblicher objektiver Empfängerhorizont die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder Angehörigen des von der Broschüre angesprochenen Personenkreises zugrunde zu legen (ähnlich zum Auslegungsmassstab von Erklärungen an die Allgemeinheit: Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 12). Zur Beurteilung der beanstandeten Formulierung ist auf die Sicht eines objektiven und damit unbefangenen Lesers ohne wissenschaftliche Vorkenntnisse abzustellen. Entscheidend ist, wie ein solcher Leser die Broschüre und die enthaltenen Formulierungen auffassen muss.
[23] Unter Zugrundelegung dieser Sichtweise wird der Leser der Broschüre davon ausgehen, dass mit dem "Kenntnisstand der Klimawissenschaft" nicht die Datenbasis in Form der Messdaten gemeint ist, sondern der (Meinungs-)Stand der weit überwiegenden Mehrheit der Klimawissenschaftler.
[24] Eine Broschüre und deren Formulierungen können regelmässig nur im Zusammenhang mit dem gesamten Inhalt ausgelegt werden. Bereits im Vorwort der Broschüre (Seite 2) wird deutlich, dass der aktuelle Meinungsstand dargestellt werden soll zwischen der wissenschaftlichen Gemeinschaft einerseits, die sich "über die Ursachen der Klimaerwärmung weitgehend einig" sei, und den "Klimaskeptikern" andererseits, die "eine breite Palette an Gegenthesen zum heutigen Kenntnisstand der Klimaforschung" aufgestellt haben. Im ersten Teil der Broschüre (Teil A) werden sodann die Ursachen der Erderwärmung dargestellt (Seite 11: Was sind die Ursachen von Klimaveränderungen?) und Aussagen zur Geschwindigkeit und dem Ausmass der Klimaveränderungen getroffen (S. 17: Wie gross ist der beobachtete weltweite Temperaturanstieg?). Insbesondere der Einfluss des Menschen auf die Erderwärmung wird thematisiert (Seite 27: Ist der menschliche Beitrag zur globalen Erwärmung nicht sehr gering und daher unbedeutend?). Der zweite Teil der Broschüre (Teil B) hat die "Entstehung und gezielte Verbreitung von Zweifeln an den" (im Teil A dargestellten) "wissenschaftlichen Erkenntnissen zur anthropogenen" also menschengemachten "Klimaerwärmung" zum Gegenstand. Im ersten Kapitel des zweiten Teils zum "Konsens in der Wissenschaft" (Seite 99) wird nochmals betont, "dass 97 98 Prozent der aktiv in Fachzeitschriften publizierenden Klimaforscher mit der folgenden grundlegenden Aussage des IPCC übereinstimmen", wonach "die durch den Menschen verursachten Treibhausgase [...] für den grössten Teil des zweifelsfrei erwiesenen Anstiegs der bodennahen globalen Mitteltemperatur seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verantwortlich [sind]". Damit wird hinreichend deutlich, dass mit dem "Kenntnisstand der Klimawissenschaft", auf den in der Broschüre im fünften Kapitel des zweiten Teils Bezug genommen wird und mit dem die Beiträge des Klägers nicht übereinstimmen sollen, nicht die wissenschaftliche Datenbasis, sondern der Forschungsstand der deutlich überwiegenden Mehrheit der Klimawissenschaftler gemeint ist.
[25] Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob es sich bei der Aussage des Umweltbundesamtes, die Beiträge des Klägers stimmten mit dem so verstandenen Kenntnisstand der Klimawissenschaft nicht überein, um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Denn der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil auch in der Zulassungsschrift (S. 9 oben) nochmals bestätigt, dass er mit der herrschenden Meinung der Klimawissenschaftlicher nicht übereinstimmt.
[26] ee) Nicht zu folgen vermag der Senat auch dem weiteren, da nicht schlüssigen, Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich in der angefochtenen Entscheidung nicht damit auseinandergesetzt, ob die streitgegenständlichen Äusserungen dem Gebot der Sachlichkeit entsprochen haben.
[27] Das Verwaltungsgericht stellt vielmehr auf Seite 10 seiner Entscheidung im letzten Ab satz fest, die wissenschaftliche Tätigkeit des Umweltbundesamtes setze zwangsläufig voraus, dass die Behörde "sich sachlich auch mit Publikationen Dritter wertend befasst". Sodann führt das Verwaltungsgericht auf Seite 11 aus, dass die Kläger in der streitgegenständlichen Broschüre "weder verfälschend noch entstellend oder gar diffamierend dargestellt" worden seien. Die veröffentlichten Werturteile würden so das Verwaltungsgericht weiter den Anforderungen rechtsstaatlichen Verhaltens bei staatliehen Informationen und Äusserungen entsprechen. Auch wenn das Verwaltungsgerieht damit nicht ausdrücklich vom "Sachlichkeitsgebot" gesprochen hat, so hat es dennoch in der Sache zu erkennen gegeben, dass es bei seiner Entscheidung die inhaltlichen Anforderungen, die mit diesem Gebot verbunden sind, berücksichtigt hat. Damit kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht den anzuwendenden Massstab verkannt hat, zumal es bei seinen Ausführungen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2014 (Az: 13 B 1309/13, juris) Bezug genommen hat, welches seinerseits unter Rn. 81 f. mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdrücklich auf das Sachlichkeitsgebot Bezug nimmt.
[28] Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zur Sachlichkeit (und Verhältnismässigkeit) der beanstandeten Äusserungen auch nicht etwa den Kontext, in dem diese Äusserungen gestanden haben, verkannt. Zwar trifft es zu, dass eine Broschüre und deren Formulierungen wie dargelegt - regelmässig nur im Zusammenhang des gesamten Inhalts ausgelegt werden können. AIlerdings ist zur Beurteilung der beanstandeten Formulierung auch insoweit auf die Sicht eines objektiven und damit unbefangenen Lesers abzustellen.
[29] Unter Zugrundelegung dieser Sichtweise greift der Einwand des Klägers nicht durch, die vom Umweltbundesamt im ersten Kapitel des zweiten Teils gewissermassen "vor der Klammer" den "Klimawandelskeptikern" allgemein zugeschriebenen Merkmale würden sich in vollem Umfang auch auf den Kläger beziehen. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 12 der Urteilsabschrift zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in der Broschüre nicht mit denjenigen Personen oder Organisationen gleichgesetzt werde, die die These des durch Menschenhand verursachten Klimawandels mit fragwürdigen Herangehensweisen bis hin zu Verunglimpfungen von Klimaforschern und Aktivitäten am Rande der Legalität in Frage stellen. Mit dem ersten Kapitel wird eine Bandbreite verschiedenster Methoden von "Klimaskeptikern" dargestellt, die in den weiteren Kapiteln näher beleuchtet werden. Erst im fünften Kapitel wird auf die "Klimawandelskeptiker" in Deutschland eingegangen und einleitend festgestellt, dass diese "bei Weitem nicht so einen grossen Einfluss in Öffentlichkeit und Politik wie in den USA" haben. Von fragwürdigen oder verwerflichen Methoden, wie sie in den USA vorgekommen sind, findet sich an dieser Stelle nichts. Auch aus den Schlussbemerkungen im sechsten Kapitel wird deutlich, dass die Broschüre bewusst zwischen den verschiedenen Fallgruppen differenziert. So heisst es dort im dritten Anstrich, dass "Teile der Industrie in den USA Kampagnen zur Verbreitung von Zweifeln und Falschinformationen über die Ergebnisse der Klimawissenschaft finanzierten; Das Ziel dabei war, die Öffentlichkeit zu täuschen". Im vierten Anstrich wird davon gesprochen, dass "häufig Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fremder Disziplinen und ohne Fachwissen auf dem Gebiet der Klimaforschung mit .klimaskeptischen' Thesen in der Öffentlichkeit auftreten".
[30] Der unbefangene Leser der Broschüre wird den Kläger somit allenfalls mit der letztgenannten These im vierten Anstrich in Verbindung bringen. Dass diese Aussage unzutreffend wäre, der Kläger also nicht als "Wissenschaftler fremder Disziplinen und ohne Fachwissen" anzusehen sei, was ggf. als Tatsachenbehauptung dem Beweise zugänglich wäre, hat der Kläger nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Er trägt hierzu lediglich vor, die in der Broschüre enthaltene Feststellung, ohne Fachwissen auf dem Gebiet der Klimaforschung zu sein, "wäre in der Broschüre zumindest an Hand von einschlägigen Veröffentlichungen des Klägers zu belegen gewesen". Im vorliegenden Zulassungsverfahren wäre es allerdings Aufgabe des Klägers gewesen, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Annahme gerechtfertigt sein soll, ihn als Wissenschaftler der einschlägigen Disziplin mit entsprechendem Fachwissen anzusehen. Hierzu hat er indes nichts vorgetragen.
[31] Soweit der Kläger mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot weiter einwendet, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Entscheidung die "mit Schriftsatz vom 19.10.2015 vorgelegten Tweets, der Beiträge aus dem sozialen Netzwerk Twitter, würdigen müssen, aus welchen eindeutig hervorgeht, dass es der Beklagten mit den streitgegenständlichen Äusserungen in der Broschüre auch darum ging, die Kläger zu diskreditieren", so genügt er auch insoweit schon nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen. Denn die pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen ist unstatthaft und gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Zulassungsvorbringens wird (vgl. zum Beschwerderecht u.a.: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 22 CS 14.568 -, juris [m.w.N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 3 M 406/14 -, juris). Unabhängig hiervon legt der Kläger mit diesem Vorbringen eine Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Zwar sind bei der Auslegung des Sinngehalts einer Erklärung auch die ausserhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Allerdings ist bei der Auslegung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe abzustellen. Spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung massgeblichen Umstände sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 Rn. 6b). Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 in Bezug genommene Tweet des Leiters Presse und Informationsstab im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ("Sand im Getriebe d ,Achse des Guten": Tolle Broschüre des @Umweltbundesamtes zum #Klimaschutz") datiert auf den 8. Oktober 2015 und lag damit zeitlich nach dem in der Broschüre angegebenen "Redaktionsschluss: April 2013". Sofern mit einer Broschüre zudem ein grösserer Personenkreis angesprochen werden soll, dürfen ausser dem Text der Erklärung nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder doch jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 Rn. 12). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der fragliche Tweet überhaupt einem grösserem Personenkreis bekannt geworden ist.
[32] ff) Mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht berücksichtigt, dass für die namentliche Nennung seiner Person im Zusammenhang mit der Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen kein hinreichender Anlass bestanden habe, vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen.
[33] Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2012 (Az.: 8 A 1024/11, juris) Bezug nimmt und hieraus den Schluss zieht, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlange in Fallgestaltungen der vorliegenden Art zwingend das Vorliegen eines "hinreichend konkreten Anlasses", so vermag der Senat dem nicht zu folgen.
[34] Das Oberverwaltungsgericht führt in der zitierten Entscheidung unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (Az.: 7 C 2.87, juris Rn. 58 f., 75) aus, für staatliches Handeln müsse als besondere Ausprägung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein hinreichender Anlass bestehen, was bei Vorliegen einer konkreten oder abstrakten Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter der Fall sei. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 hatte indes eine staatliche Warnung zum Gegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat für diesen Fall eine "Parallele" zum Polizeirecht herangezogen und das Vorliegen einer Gefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachtes gefordert. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um staatliche Warnungen, sondern um staatliche Aufklärungsarbeit. Deshalb sind die vom Bundesverwaltungsgericht benannten "Zulässigkeitsvoraussetzungen für staatliche Warnungen" vorliegend nicht einschlägig.
[35] Ohne Erfolg macht der Kläger daneben geltend, seine namentliche Erwähnung in der Broschüre sei zum Zwecke der Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen auch nicht erforderlich gewesen. Der Kläger meint, die Grenzen des Willkürverbots seien überschritten, da er in der Broschüre zu Unrecht stellvertretend für den Personenkreis der so genannten "Klimawandelskeptiker" aufgeführt werde.
[36] Zweck der vorliegenden Broschüre ist wie dargelegt die Aufklärung der Öffentlichkeit über den Klimawandel. Dass es sich hierbei um ein legitimes Ziel handelt, stellt der Kläger schon nicht grundsätzlich in Frage und ist vor dem Hintergrund der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG, der dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen eine besondere Bedeutung beimisst, auch nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Diskussionen zu Existenz, Ursachen und Ausmass der globalen Erwärmung finden dabei allerdings nicht nur unter Wissenschaftlern, sondern auch und gerade in der Öffentlichkeit und Politik statt. Eine wichtige Rolle in der Kontroverse um die globale Erwärmung kommt dabei den "Klimawandelskeptikern" zu, deren Rolle in der öffentlichen und politischen Klimadebatte mittlerweile immer stärker in den Fokus der Forschung rückt (zur Bedeutung der "organisierten Klimaleugnerbewegung" vgl. im Übrigen die Nachweise bei wikipedia.de zum Stichwort "Kontroverse um die globale Erwärmung"). Bei dieser Sachlage ist die namentliche Nennung gewichtiger Vertreter dieser Bewegung zur Aufklärung der Bevölkerung in Klimafragen nicht nur ein geeignetes, sondern auch ein erforderliches Mittel. Denn nur auf diese Weise kann sich der interessierte Bürger ein eigenes Bild über die Thesen dieser Gruppe bzw. Bewegung machen. Die namentliche Erwähnung von Vertretern dieser Gruppe bzw. Bewegung in der Broschüre ist deshalb jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei der Auswahl dieser Personen nicht willkürlich verfährt, sondern sich von sachgerechten Erwägungen leiten lässt.
[37] Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, der Kläger also willkürlich aus dem Kreis derjenigen Journalisten und Publizisten herausgegriffen wurde, die sich kritisch mit der Klimaforschung auseinandersetzen, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Hiergegen spricht im Übrigen schon, dass der Kläger nicht als einziger Vertreter dieser Bewegung namentlich benannt wurde. Vielmehr wurden neben einem Verein ("EIKE") noch vier weitere Personen aus Deutschland namentlich erwähnt, die als Autoren, Filmemacher oder Publizisten öffentlich an der Debatte um den Klimawandel teilnehmen.
[38] Dass der Kläger als gewichtiger Vertreter aus der Bewegung der "Klimawandelskeptiker" angesehen wird, was seine namentliche Erwähnung in der Broschüre zu rechtfertigen vermag, zeigt im Übrigen auch ein Arbeitspapier des Instituts für Politikwissenschaft der Universität Wien (IPW Working Paper No. 1/2013: Brunnengräber, Achim, 2013: "Klimaskeptiker in Deutschland und ihr Kampf gegen die Energiewende", zu finden unter: http://politikwissenschaft.univie.ac.at/institut/ipw-working-papers). Dort wird der Kläger mehrfach erwähnt und u.a. ausgeführt, er habe sich neben anderen Personen "als Klimaskeptiker eine Marktlücke erschlossen" (S. 42). An gleicher Stelle heisst es weiter, vor allem die beiden Bücher "Öko-Optimismus" (1996) und das "Lexikon der Öko-Irrtümer" (1999), in dem "die gängigen Behauptungen sachlich überprüft und hartnäckig die Frage gestellt wird: stimmt das überhaupt?" würden den Kläger schon früh als Klimaskeptiker ausweisen. Entsprechend stellt auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil fest, dass der Kläger (gemeinsam mit dem Kläger zu 1 des Ausgangsverfahrens) bereits im Jahr 2009 als "Klimaskeptiker", "Klimaerwärmungsleugner" oder "Verschwörungstheoretiker" bezeichnet worden sei.
[39] Auch der weitere Einwand des Klägers, die namentliche Nennung seiner Person in Zusammenhang mit bestimmten Äusserungen in der Broschüre genüge jedenfalls nicht den wissenschaftlichen Anforderungen und damit auch nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UBAG, vermag nicht zu überzeugen. Dabei mag dahinstehen, ob die Erstellung und Veröffentlichung der vorliegenden Broschüre überhaupt als "Betreiben wissenschaftlicher Forschung" i.S.d. § 2 Abs. 2 UBAG anzusehen ist. Denn die Erstellung und Veröffentlichung der Broschüre unter namentlicher Erwähnung des Klägers ist wie dargelegt bereits Teil der von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UBAG erfassten Öffentlichkeitsarbeit der Behörde.
[40] gg) Soweit der Kläger kritisiert, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 2010 ("Fall Löw", Az.: 1 BvR 2585/06, juris) ausser Acht gelassen, geht auch dieser Einwand fehl. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die öffentliche Distanzierung der Bundeszentrale für Politische Bildung von einem Beitrag, wobei sich der Verfasser durch die Äusserungen der Bundeszentrale herabgesetzt fühlte. Was die Sachlichkeit der distanzierenden Äusserungen durch die Behörde anbelangte, führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass Äusserungen gegenüber Einzelnen von vornherein ausgeschlossen seien, sofern diese allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr könne es insoweit nur um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Behörde notwendigen Mindestmasses an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehen.
[41] Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht übertragen, weil das Umweltbundesamt nicht die eigene wissenschaftliche Forschung "als einzig legitim oder vertretbar" hinzustellen versucht, sondern lediglich den Forschungsstand der herrschenden Meinung der Klimawissenschaft referiert. Das Bestreben des Umweltbundesamtes ist nicht darauf gerichtet, die eigene behördliche Auffassung als "einzig legitim oder vertretbar hinzustellen", sondern diejenige der ganz überwiegenden Mehrzahl der Klimawissenschaftler. Das öffentliche Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Behörde wäre im Gegenteil erschüttert, wenn sich die Behörde mit ihrer Aufklärungsarbeit gegen die Auffassung der weit überwiegenden Mehrheit der Klimawissenschaftler stellen würde. Wenn die Behörde deshalb versucht, einem "postfaktischen Diskurs" entgegenzuwirken, indem sie den auf Fakten beruhenden aktuellen Forschungsstand in den Vordergrund stellt, so ist dies Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit in Form zulässiger staatlicher Beteiligung am Prozess der gesellschaftlichen Meinungsbildung.
[42] hh) Soweit der Kläger auf Seite 34 der Antragsbegründung bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob ein Eingriff in die Pressefreiheit gegeben sei, nicht auseinandergesetzt, so vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil sich diese Überlegungen nicht auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehen, sondern ausdrücklich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wenn das Gericht schon nicht gehalten ist, aus einem Darlegungs-"Gemenge" dasjenige heraussuchen, was möglicherweise bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Antrages bzw. des jeweiligen Zulassungsgrundes geeignet sein könnte (hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 9 B 362.95 juris), gilt dies erst recht, wenn sich das Vorbringen wie hier ausdrücklich auf einen ganz bestimmten Zulassungsgrund bezieht. Unabhängig davon ist wie unten ausgeführt die Entscheidungserheblichkeit dieses Einwandes nicht schlüssig aufgezeigt.
[43] b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäss § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Zulassungsgrund wird nicht entsprechend den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
[44] Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht grössere, also das normale Mass nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 1 L 35/06 -, JMBI. LSA 2006, 386 m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäss § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a.a.O. m.w.N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 -1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Ausserdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2001 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäss § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmässig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a.a.O.).
[45] Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen zum Vorliegen besonderer tatsächlicher sowie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Es wird insbesondere nicht nachvollziehbar begründet, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Probleme unter tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkten hier besondere, das normale Mass nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte.
[46] Mit dem Hinweis des Klägers darauf, dass vorliegend eine staatliche Behörde beteiligt sei, weshalb sich insbesondere die Frage stelle, "ob eine solche Selbstbegebung auch ausserhalb zweier Akteure des Privatrechts gegenüber einer staatlichen Behörde möglieh ist", legt der Kläger angesichts der vorstehenden Ausführungen des Senates in der Sache einen besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache nicht dar. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren durch den Kläger aufgeworfenen Fragen, "in welchem Umfang staatliche Behörden Informationsund Öffentlichkeitsarbeit leisten dürfen" und "inwiefern staatliche Öffentlichkeitsarbeit im Einzelfall noch dem Sachlichkeitsgebot entspricht". Im Übrigen rechtfertigen verfassungsrechtliche Fragestellungen nicht per se die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten einer Rechtssache. Darüber hinaus haben sich sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen vorliegend zitierten Entscheidungen mit der Rechtmässigkeit staatlichen Informationshandelns auseinandergesetzt, wobei auch die durch den Kläger aufgeworfenen Fragestellungen behandelt worden sind. Ebenso wenig bestehen wie oben ausgeführt hier die vom Kläger angenommenen "Widersprüche des erstinstanzlichen Urteil". Schliesslich zeigt auch der Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf.
[47] c) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gemäss § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn auch diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäss § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
[48] "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsoder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 -1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäss § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der massgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a.a.O. m.w.N.).
[49] In Anlegung dieser Massstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.
[50] Soweit der Kläger auf Seite 33 geltend macht, dass "die Rechtsprechung im Hinblick auf die Zulässigkeit und den Umfang staatlicher Öffentlichkeitsarbeit nach wie vor noch nicht derart ausdifferenziert ist, dass in jedem Einzelfall hinreichend klar ist, was zulässig ist und was nicht", ergibt sich daraus schon keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage.
[51] Soweit der Kläger an gleicher Stelle weiter ausführt, es handele sich "bei der streitgegenständlichen Konstellation um die erste, bei welcher durch staatliche Öffentlichkeitsarbeit die Tätigkeit von Journalisten und damit Trägern der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährten Pressefreiheit bewertet wird", und er sodann feststellt, es sei gerichtlich bisher noch nicht entschieden, "ob und dass darin ein Eingriff in die Pressefreiheit der erwähnten Journalisten liegt und wie ein solcher sich auf den Umfang zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit auswirkt", so lässt die aufgeworfene Frage schon den erforderlichen Klärungsbedarf nicht erkennen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in einem Beschluss vom 24. Mai 2005 (Az.: 1 BvR 1072/01, juris, zur Zeitschrift "Junge Freiheit") mit dem Grundrecht der Pressefreiheit im Zusammenhang mit staatlichem Informationshandeln auseinandergesetzt. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht wie es erforderlich gewesen wäre in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antragsschrift beschränkt sich darauf, allgemeine "Fragen" bzw. Problemkreise aufzuwerfen und schlicht zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht.
[52] d) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schliesslich nicht wegen der vom Kläger gemäss § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 2010 (a.a.O.) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 1995 (a.a.O.).
[53] Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 19. April 2007 1 L 32/07 -, juris [m.w.N.]).
[54] Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von den angeführten höchstrichterlichen Entscheidüngen nicht dargelegt.
[55] Der Kläger bemängelt zum einen, das Urteil habe zu seinem Vorwurf, das Umweltbundesamt versuche die Debatte um den Klimawandel per "Dekret" zu entscheiden, lediglieh festgestellt, dies sei "für dieses Verfahrens rechtlich ohne Belang, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob der dahingehende Vortrag nicht ohnehin eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lässt". In diesen Formulierungen ist weder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung noch ein bestimmter Rechtssatz also die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage zu erkennen, jedenfalls aber kein fallübergreifender Rechtsatz.
[56] Auch der daneben durch den Kläger erhobene Vorwurf, das erstinstanzliche Urteil stehe "auch im Hinblick darauf in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage zu stellen sind, welche im Rahmen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit Eingriffe in Grundrechte Einzelner gestattet", bezeichnet ebenfalls keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz. Im Übrigen betrifft die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 1995 (a.a.O.) die Auslegung von § 3 Abs. 1 LwKG RP, mithin kein Bundesrecht, sondern rheinland-pfälzisches Landesrecht. Hierauf kann eine Divergenzrüge nicht mit Erfolg gestützt werden, denn es liegt keine Abweichung vor, wenn die angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen auf der Anwendung von Vorschriften beruhen, die Gesetzen verschiedener Bundesländer oder eines Landes und des Bundes angehören. Dies gilt selbst dann, wenn es sich im Wesentlichen um inhaltsgleiche Vorschriften handelt. Denn selbst gleichlautende Vorschriften und die darin verwendeten gleichlautenden Begriffe können in dem Rahmen und System der Gesetze, in denen sie jeweils enthalten sind, verschiedene Bedeutung haben (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 2 B 70.08 [m.w.N.]; vgl. im Übrigen auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2008 2 B 9.08 Beschluss vom 15. Mai 1993 4 B 75.93 alle veröffentlicht bei juris; vgl. zudem: OVG LSA, Beschlüsse vom 29. September 2008 1 L 128/07 und 1 L 159/07 juris).
[57] 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
[58] 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 52 Abs. 2 GKG. Bei Anträgen auf Untersagung ehrverletzender Äusserungen ist nach gängiger Praxis der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG 2004 zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 7 B 54.10 -, juris), wobei dieser Wert entsprechend zu vervielfachen ist, wenn sich das Unterlassungsbegehren wie hier in Form von zwei selbständig gestellten Anträgen gegen eine Mehrzahl von Äusserungen unterschiedlichen Inhalts richtet.
[59] 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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