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db-nummer: ovgmünster-0013A-2013-01973

OVG Münster, Urteil vom 10.11.2014 - 13 A 1973/13 -
§§ 113 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 TKG

Leitsätze (amtl)

1. Die Generalklausel § 115 Abs. 1 Satz 1 TKG ermächtigt nicht generell zur Überwachung der Tätigkeit der Telekommunikationsunternehmen, sondern nur zu Anordnungen, mit denen die Erfüllung von telekommunikationsrechtlichen Verpflichtungen nach dem 7. Teil des Telekommunikationsgesetzes sichergestellt werden soll.
2. Das Telekommunikationsgesetz in seiner seit dem 01.7.2013 geltenden Fassung begründet keine Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen (mehr), Auskunftsersuchen berechtigter staatlicher Stellen zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu Bestandsdaten zu entsprechen. Insoweit sind allein die jeweiligen fachgesetzlichen Abrufnormen einschlägig.
3. § 113 Abs. 1 TKG regelt als datenschutzrechtliche Öffnungsklausel lediglich eine Übermittlungsbefugnis der Diensteanbieter und befreit sie insoweit von den Geheimhaltungspflichten, die im Verhältnis zu ihren Kunden bestehen.
4. Es besteht keine generelle "Dachkompetenz" der Bundesnetzagentur, Anordnungen dazu zu treffen, wie Auskunftsersuchen der Fachbehörden " insbesondere zu dynamischen IP-Adressen " zu beantworten sind.