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db-nummer: ovglüneburg-011LC-2013-00114

OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 114/13 -
§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 S. 1, 3, 4a, 4e, 6b, 38, BDSG
§ 22 Abs 1 S 1 DSG ND

Leitsätze (amtl)

1. Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume im Sinn des § 6b Abs. 1 BDSG.
2. Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini-dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im so genannten black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen - hier zur Verhinderung von Straftaten - nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein.