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db-nummer: olgstuttgart-0004U-2010-00106

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 - "Stuttgarter Hauptbahnhof"
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 4, 28, 39, 64, 97 UrhG

Leitsätze (amtl)

Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 nicht entgegen, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im konkreten Fall die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen. In die Abwägungsentscheidung ist nur die konkrete Planung einzustellen. Die von der Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die Interessenabwägung nicht relevant.