db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: olgrostock-0002W-2007-00012

OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007 - 2 W 12/07 -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 13, 69a, 97 Abs. 1 UrhG
§§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Der Uhrheberrechtsschutz für Computerprogramme erstreckt sich auf alle Programme, die als hinreichend individuelles Werk das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Nicht geschützt sind Ansammlungen von Daten, die lediglich eine Folge von Befehlen zur Kontrolle bzw. Steuerung des Programmablaufs enthalten. Internetseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren, sind deshalb regelmässig keine geschützten Computerprogramme, da die HTML-Befehle im Quelltext einer Webseite lediglich bewirken, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann.
2. Unabhängig von der Digitalisierung des Inhalts einer Internetseite kann jedoch ihrer Gestaltung ein Urheberrechtsschutz als Sprachwerk, Werk der angewandten Kunst oder Multimediawerk zukommen, sofern die Gestaltung die dafür erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
3. Sind Sprache und Quelltext einer Internetseite zielführend so gestaltet, dass diese die Parameter erfüllen, die Internet-Suchmaschinen zu ihrem Auffinden und Listen benutzen und wird dadurch eine Optimierung der Listung der Internetseite erreicht, kann darin die für die Anerkennung eines Sprachwerkes erforderliche Schöpfungshöhe liegen.