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db-nummer: olgmünchen-0029U-1996-03512

OLG München, Urteil vom 20.05.1999 - 29 U 3512/96 - "Green Grass Grows"
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 UrhG
§§ 249 S. 1, 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze (tm.)

1. Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit einer metrisch einfach gestalteten, sich in Sekund- und Terzschritten bewegende Folge von fünf Tönen, die übereinstimmend in zwei Techno-Musikstücken verwendet wurden (hier verneint).
2. Bei Musikwerken liegt die schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft, wobei diese nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweisen muss. Die rein handwerkliche Tätigkeit und gemeinfreie Elemente, wie die formalen Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhytmik und Melodik beruhen, sind urheberrechtlich nicht geschützt.