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db-nummer: olgmünchen-0029U-2000-02021

OLG München, Urteil vom 17.01.2002 - 29 U 2021/00 - "Conti"
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 23, 24 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Zur Frage, ob die für einen Werbespot verwendete Musik eine freie oder unfreie Bearbeitung einer Filmmusik darstellt ("The Car Change" aus einem Werbespot für Autoreifen / "Struggle for Pleasur" aus dem Film "The Belly Of An Architect").
2. Bei der Beurteilung dieser Frage, darf im Interesse eines ausreichenden Urheberrechtsschutzes kein zu grosszügiger Massstab angelegt werden. Einerseits soll nicht die unentbehrliche Möglichkeit genommen werden, Anregungen aus vorbestehenden fremden Werkschaffen zu entnehmen, andererseits soll nicht eigenes persönliches geistiges Schaffen erspart werden. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt von der Gestaltungshöhe des als Vorlage benutzten Werks ab. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werks ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen. Umgekehrt können keine zu grossen Anforderungen gestellt werden, wenn das als Vorlage benutzte Werk nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt besitz.