db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: olgmünchen-0021U-1988-04729

OLG München, Urteil vom 17.03.1989 - 21 U 4729/88 -
§§ 823, 1004 BGB
§ 22 KUG

Leitsätze

1. Die Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos ist als rechtsgeschäftliche Erklärung einzustufen.
2. Ist die Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos zeitlich uneingeschränkt erteilt worden, dann ist ein Widerruf dieser Einwilligung grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einwilligung einseitig oder in Form eines Vertrages erklärt worden ist.
3. Zur Ausfüllung des Begriffes des wichtigen Grundes in solchen Fällen können § 35 VerlagsG und § 42 UrhG mit herangezogen werden. Auch eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten im Verhältnis zu den Interessen des Fotografen und zur seit der Erklärung der Einwilligung verstrichenen Zeit kann ergeben, dass ein wichtiger Grund vorliegt.