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db-nummer olgmünchen-0006U-2005-01610
OLG München, Urteil vom 23.02.2006 - 6 U 1610/05 -
§§ 29 Abs. 1, 32a, 97 UrhG
§ 812 ff BGB
Leitsätze
1. Ein Tonkünstler, der im Rahmen eines Berechtigungsvertrages mit der GEMA dieser seine gegenwärtigen und künftig entstehenden Urheberrechte abgetreten hat, kann, soweit diese Abtretung reicht, durch einen nachfolgend abgeschlossenen Musikverlagsvertrag dem Verleger keine eigenen urheberrechtlich geschützten Rechte mehr verschaffen.
2. Die blosse Anmeldung eines Musikwerks bei der GEMA und die hierauf beruhende Vereinnahmung von Ausschüttungen der GEMA stellt auch dann, wenn sie sachlich zu Unrecht erfolgt, noch keine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG dar; sie kann nur allgemeine schuldrechtliche Ansprüche auslösen.
3. Bei der Prüfung, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung des Urhebers unangemessen niedrig im Sinne des § 32 a UrhG ist, sind alle sonstigen Gegenleistungen des Vertragspartners mit zu berücksichtigen. Hierunter kann auch die Zustimmung zur Bearbeitung eines für den Vertragspartner urheberrechtlich geschützten Werkes fallen, wenn hierdurch der Urheber erst in die Lage versetzt wurde, seine eigene Leistung zu erbringen.
- Gericht
- Oberlandesgericht München (OLG München)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 23.02.2006
- Aktenzeichen
- 6 U 1610/05
- §§
- §§ 29 Abs. 1, 32a, 97 UrhG
§§ 313, 812 ff BGB - Fundstellen
- OLG München ZUM 2006, 473