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db-nummer: olgköln-0015U-2014-00193

OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 - "Kohl-Protokolle"
Art. 10 Abs. 1 EMRK
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§§ 241, 328 823, 830, 1004 BGB

Leitsätze (tm.)

1. Ein "Ghostwriter" kann auch durch eine stillschweigend und konkludent getroffene Vereinbarung mit seinem Auftraggeber zur Verschwiegenheit über die ihm von diesem zu seinen Memoiren offenbarten Informationen verpflichtet sein.
2. Die ungenehmigte Veröffentlichung des vertraulich gesprochenen Wortes kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Äussernden verletzen.