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db-nummer: olgköln-0006U-2014-00020

OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 -
§§ 667, 950, 985 BGB
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Durch die Aufzeichnungen eines Gesprächs auf Tonband kann eine neue bewegliche Sache hergestellt werden, wenn das ursprünglich leere Tonband durch die Gesprächsaufzeichnungen zu einem historischen Dokument dauerhaft verarbeitet wird.
2. Das Eigentum daran steht dem Hersteller der Aufzeichnungen zu. Dies ist diejenige Person, in deren Namen und wirtschaftlichen Interesse die Herstellung erfolgt.
3. Bemisst sich der Wert der Tonbänder nach dem immateriellen Gehalt der auf ihnen dokumentierten Äusserungen, hat die Zuordnung des Eigentums nach dem Charakter und der Zweckbestimmung der Tonbänder und nach der Interessenlage der Parteien zu erfolgen.