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db-nummer: olgköln-0006U-2004-00132

Leitsatz (amtl)
Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer zur Erstellung eines Computerprogramms von sonstigen Tätigkeiten sowie der betrieblichen Anwesenheitspflicht zeitweilig freigestellt hat, ist auch dann Inhaber der in § 69b UrhG beschriebenen Rechte an dem Programm, wenn dessen Entwicklung überwiegend ausserhalb der regulären Arbeitszeiten vorangetrieben worden ist.