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db-nummer: olghamburg-0007U-2017-00138

Leitsätze (amtl)
1. Voraussetzung für einen Gegendarstellungsanspruch ist nicht, dass die Meldung als sicher dargestellt wurde. Deshalb ist ein Anspruch auf Gegendarstellung auch bei Verdachtsäusserungen gegeben, soweit diese als Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind.
2. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich voraus, dass vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und im Beitrag auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente zu berücksichtigen sind. Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, muss der Betroffene Gelegenheit erhalten, durch eine Gegendarstellung dem Leser seine Sicht der Dinge mitzuteilen.
3. Dem Gegendarstellungsanspruch bei Verdachtsäusserungen steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach gegen mehrdeutige Äusserungen ein Gegendarstellungsanspruch nicht gegeben ist. Auch wenn einer Verdachtsäusserung immanent ist, dass der Verdacht begründet oder unbegründet sein kann, handelt es sich nicht um eine mehrdeutige Äusserung, bei der das Publikum der Äusserung neben den offenen auch verdeckte Inhalte entnimmt.