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db-nummer: olghamburg-0007U-2012-00029

OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2015 - 7 U 29/12 -
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§§ 823, 1004 BGB
§ 533 Nr. 1 Fall 2 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Zur Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Berichterstattungs- und Informationsfreiheit anlässlich eines Streites darüber, ob das Bereithalten von Berichten über ein zurückliegendes Strafverfahren in einem Online-Archiv des Verlages einer Tageszeitung zulässig ist.
2. Wenn das berechtigte öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Vorwürfe strafrechtlicher oder ähnlicher Art mit der Zeit abnimmt, gewinnt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen an Gewicht.
3. Die Presse ist aber nicht dazu verpflichtet, nachträglich Änderungen an den einmal rechtmässig veröffentlichten Beiträgen vorzunehmen.
4. Eine Abwägung der widerstreitenden kann daher ergeben, dass der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ein Vorhalten älterer Beiträge im Internet aufgefangen werden kann, indem ein unmittelbarer Zugriff darauf über die blosse Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Internet-Suchmaschine verhindert wird.
5. Eine solche Verpflichtung entsteht entsprechend der gurndsätze der Störerhaftung erst dann, wenn der Betreiber des Internetforums durch einen Hinweis des Betroffenen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrags durch Namenssuche sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.