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db-nummer: olghamburg-0007U-2003-00041

OLG Hamburg, Urteil vom 13.01.2004 - 7 U 41/03 -
Art. 1, 2 GG
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB
§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG

Leitsätze (tm.)

1. Zum Streit zwischen einem bekannten Fussballspieler und einem Hersteller eines Computerspiels wegen der ungenehmigten Verwendung seiner Darstellung und seines Namens für das Spiel.
2. Ein Personenbildnis liegt unbeschadet der Art der technischen Darstellung und des Umstandes, ob eine reale oder eine fiktive Situation wiedergegeben wird - in jeder Darstellung einer Person, die deren äussere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.
3. Die Erkennbarkeit für Dritte entscheidet darüber, als wessen Bildnis eine Personendarstellung anzusehen ist.
4. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nicht verbreitet werden, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten dem entgegen stehen. Dies ist er Fall, wenn die Verbreitung nicht der Informationsvermittlung, sondern kommerziellen Interessen dient, bei denen die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht.
5. Die Übertragung der vermögenswerten Bestandteile des Rechtes am eigenen Bild oder am eigenen Namen hätte nicht zur Folge, dass der Übertragende nicht mehr berechtigt ist, Rechtsbeeinträchtigungen mit dem Unterlassungsanspruch zu bekämpfen.