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db-nummer: olghamburg-0005U-2005-00058
OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2006 - 5 U 58/05 - "Handy-Klingeltöne II"
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 14, 23, 97 UrhG
Leitsätze (amtl)
1. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gem. §§ 14, 23 UrhG dar. Dies gilt gleichermassen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern (Fortführung von Senat, GRUR-RR 2002, 249).
2. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrags im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben.
3. Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat.
- Gericht
- Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 18.01.2006
- Aktenzeichen
- 5 U 58/05
- Entscheidungsname
- Handy-Klingeltöne II / Handyklingeltöne II / Handy Klingeltöne II
- §§
- §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 14, 23, 97 UrhG
- Fundstellen
- OLG Hamburg GRUR 2006, 323
OLG Hamburg ZUM 2006, 335
OLG Hamburg MMR 2006, 315