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db-nummer: olghamburg-0005U-2003-00144
OLG Hamburg, Urteil vom 31.03.2004 - 5 U 144/03 -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16, 17, 23, 24, 63, 97 UrhG
Leitsätze
1. Einzelne Textpassagen eines wissenschaftlichen Werks sind nur dann gesondert urheberrechtsschutzfähig, wenn die konkrete Gedankenführung hierin eine eigenständige sprachlich-schöpferische Gestalt gefunden hat, welche das erforderliche Schutzniveau erreicht.
2. Ausserhalb dieses Schutzbereichs unterliegt die Übernahme der Gedankenführung fremder wissenschaftlicher Werke nicht der urheberrechtlichen Zitierpflicht. Das wissenschaftliche Zitiergebot ist mit der urheberrechtlichen Zitierpflicht nicht deckungsgleich.
3. Beansprucht ein Autor von einem Dritten die Erfüllung der Zitatpflicht hinsichtlich kurzer, aus dem Sinnzusammenhang gelöster Textpassagen, so hat er hinsichtlich jeder einzelnen Textstelle deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit sowie konkrete Merkmale der rechtsverletzenden Übernahme substanziiert darzulegen.
- Gericht
- Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG Hamburg)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 31.03.2004
- Aktenzeichen
- 5 U 144/03
- §§
- §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16, 17, 23, 24, 63, 97 UrhG
- Fundstellen
- OLG Hamburg ZUM 2004, 767
OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 285
OLG Hamburg AfP 2004, 445