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db-nummer: olghamburg-0005U-2001-00106
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2002 - 5 U 106/01 - "Handy-Klingeltöne"
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8, 13, 14, 23, 24, 31 Abs. 4, 39 Abs. 2, 51 Nr. 3, 61 UrhG
Leitsätze (tm.)
1. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gebotene Eilbedürftigkeit liegt bei bereits eingetretenen und weiterhin drohenden Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts, ebenso wie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Bereich des Presserechts, regelmässig vor.
2. Bei Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts steht jedem Miturheber einzeln die gesetzlichen Abwehransprüch gegen den Verletzer zu.
3. Die Nutzung der Bearbeitung eines Musikwerkes als Handyklingelton stellte 1998 eine noch nicht bekannte Nutzungsart dar, die deshalb der GEMA zu diesem Zeitpunkt nicht durch einen Berechtigungsvertrag zur Wahrnehmung wirksam eingeräumt werden konnte.
- Gericht
- Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg)
- Entscheidung
- Beschluss
- Datum
- 04.02.2002
- Aktenzeichen
- 5 U 106/01
- Entscheidungsname
- Handy-Klingeltöne / Handy - Klingelton
- §§
- §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8, 13, 14, 23, 24, 31 Abs. 4, 39 Abs. 2, 51 Nr. 3, 61 UrhG
- Fundstellen
- OLG Hamburg ZUM 2002, 480
OLG Hamburg MMR 2003, 49
OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 249
OLG Hamburg Schulze OLGZ 341