db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: olghamburg-0003U-2011-00136

OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013 - 3 U 136/11 -
§§ 31, 166 Abs 1 BGB
§ 43 Abs. 2 GmbHG
§§ 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG

Leitsätze (amtl)

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, der nach der internen Geschäftsverteilung für das operative Geschäft zuständig ist, haftet nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoss der Gesellschaft, wenn er weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat noch - mangels Kenntnis vom Rechtsverstoss - nach den Regeln der Störerhaftung verantwortlich ist und ihm auch kein Organisationsverschulden zur Last fällt. Die Frage, ob eine behauptete Unwissenheit nur vorgeschoben wird, um einer Haftung zu entgehen, ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Eine Erstbegehungsgefahr für dem Geschäftsführer zuzurechnende zukünftige Verstösse besteht nicht, wenn er sein Verhalten im Prozess als rechtmässig verteidigt, nachdem die Gesellschaft sich bereits vorgerichtlich strafbewehrt unterworfen hat.
2. Weitere Geschäftsführer, die nach der internen Geschäftsverteilung nicht für das operative Geschäft der Gesellschaft zuständig sind, haften im Hinblick auf die inländische Präsenz des operativ verantwortlichen Geschäftsführers auch dann nicht für den markenrechtlichen Verstoss der Gesellschaft, wenn sie sich dauerhaft im Ausland aufhalten.